Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2014 - 31 Wx 122/14

published on 01/04/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2014 - 31 Wx 122/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Betroffene ist deutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit. Sie wurde am ... 1989 in M. als Tochter der damals verheirateten deutschen Staatsangehörigen E. K., geb. S., und des österreichischen Staatsangehörigen J. K. geboren. Sie ist im Geburtenbuch des Standesamts M. unter dem Namen S. K. eingetragen.

Die Ehe der Eltern ist seit ... 1998 rechtskräftig geschieden. Ausweislich Folgebeurkundung Nr. 2 im Eheregister hat die Mutter nach Auflösung ihrer zweiten Ehe ihren Geburtsnamen S. wieder angenommen. Die Betroffene hat gegenüber den österreichischen Behörden erklärt, den Familiennamen S. führen zu wollen. Die Erklärung ist am 09.08.2013 beim zuständigen Standesamt eingegangen. Dem „Staatsbürgerschaftsnachweis“ der Republik Ö. vom 24.08.2008 ist folgende Erklärung vom 18.09.2013 beigestempelt: „Der Familienname wurde amtlich geändert auf „S.“. Am 01.10.2013 beantragte die Betroffene beim Standesamt die Änderung ihres Nachnamens in S. als Folgebeurkundung in das Geburtenbuch einzutragen. Das Standesamt hat eine Entscheidung nach § 49 Abs. 2 PStG beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.02.2014 davon abgesehen, dem Standesamt die Weisung zu erteilen, die Familiennamensänderung als Folgebeurkundung in das Geburtenbuch einzutragen. Die in Ö. wirksam gewordene Neubestimmung des Familiennamens könne nicht unmittelbar in das deutsche Geburtenbuch übernommen werden, es sei vielmehr eine Umsetzung über das NamÄndG erforderlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Standesamtsaufsicht, um eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

II.

Die zulässige Beschwerde (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 19.02.2014, XII ZB 180/12, Rn. 4 bis 6) hat keinen Erfolg, weil die Betroffene zunächst ein Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz durchzuführen hat.

1. Die Namensführung der Betroffenen richtet sich nach deutschem Recht, weil sie auch deutsche Staatsangehörige ist und ihren Wohnsitz im Inland, nämlich in M. hat (Art. 10 Abs.1, Art. 5 Abs.1 Satz 2 EGBGB). Deshalb ist für die Voraussetzungen einer behördlichen Namensänderung deutsches Recht maßgeblich (vgl. Senat, NJW-RR 2012, 454 unter m. w. N.). Daher kann ihr Name mit Wirkung für den deutschen Rechtskreis nur durch Entscheidung einer inländischen Behörde geändert werden (§ 1 NamÄndG). Dieser Grundsatz ist auch für deutsch-ausländische Doppelstaatler anwendbar, und zwar auch dann, wenn der deutsche Staatsangehörige zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates führt, der die Namensänderung vorgenommen hat (vgl. a. a. O.). Es gilt nicht deshalb anderes, weil die Republik Ö. Vertragsstaat des Istanbuler CIEC-Übereinkommens Nr. 4 über die Änderung von Namen und Vornamen (BGBl. 1961 II 1076) ist (vgl. dazu Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2013, Rn. 1 Anhang zu Art. 10 EGBGB). Nach Art. 3 des Abkommens sind administrative Entscheidungen eines Vertragsstaats über die Änderung des Namens eines eigenen Staatsangehörigen bindend, soweit dessen öffentliche Ordnung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Der Anwendungsbereich des Abkommens erfasst nach dessen Artikel 1 allerdings nur die Änderung von Namen, die von der zuständigen Behörde bewilligt werden und nicht solche, die sich aus der Änderung des Personenstandes ergeben. Die Namensänderung der Betroffenen nach österreichischem Recht erfolgte nach § 157 Abs. 2 ABGB infolge der Änderung des Familiennamens der Mutter der Betroffenen durch Erklärung gemäß § 93c ABGB gegenüber dem Standesbeamten. Mithin handelt es sich nicht um eine auf öffentlichem Recht beruhende, behördliche Willenserklärung sondern eine Folge der privatrechtsgestaltenden Erklärung der Betroffenen gegenüber dem Standesamt (vgl. dazu etwa MK-Birk, 5. Aufl. 2010, Rn. 42 zu Art. 10 EGBGB).

2. Aus Art. 48 EGBGB - eingeführt durch das Gesetz zur Anpassung des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) NR.1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des internationalen Privatrechts vom 23.1.2013 (BGBl. I, 101), das gem. Art. 5 des zitierten Gesetzes am 29.1.2013 in Kraft getreten ist - ergibt sich keine bindende Namenswahl. Denn die Erklärung der Betroffenen gegenüber dem Standesbeamten der Republik Ö. erfolgte nicht während eines gewöhnlichen Aufenthalts in Ö. Die Betroffene hatte vielmehr ihren Wohnsitz in M. Ihre Erklärung wurde über das österreichische Generalkonsulat an das zuständige Standesamt übermittelt. Es kann zwar im Einzelfall zulässig sein, den in einem anderen Mitgliedsstaat durch dortige Geburt in zulässiger Weise eingetragenen Namen ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach dem Namensänderungsgesetz in das deutsche Personenstandsregister einzutragen (vgl. etwa die vor Inkrafttreten der Vorschrift des Art. 48 EGBGB ergangene Entscheidung des Senats, NJW-RR 2010, 660 m. w. N.). Je nach den gegebenen Umständen mag es auch vorzugswürdig sein, den tatsächlich in dem anderen Mitgliedsstaat geführten Namen ohne weitere Prüfung in das Geburtsregister einzutragen (vgl. dazu und zur denkbaren analogen Anwendung des Art. 48 EGBGB in Fällen, in denen „Auch-Deutsche“ nach ihrem EU-ausländischen Heimatrecht ihren Namen öffentlich-rechtlich ändern, Freitag, StAZ 2013, 69<76>).

Allerdings liegt im vorliegenden Fall ebenso wenig wie in der der Entscheidung des Senats NJW-RR 2012, 454 zugrunde liegenden Konstellation ein Sachverhalt vor, der eine solche Ausnahme rechtfertigen würde. Die Betroffene führte ausweislich der von ihr vorgelegten Personalausweise sowohl in Deutschland als auch in Ö. den Nachnamen K. Erst durch ihre am 25.07.2013 abgegebene und am 09.08.2013 beim zuständigen Standesamt in Ö. eingegangene Erklärung ist die Situation entstanden, dass ihr in Ö. geführter geänderter Name von dem in Deutschland geführten ursprünglichen Namen abweicht. Deshalb kann in Deutschland ein Namensänderungsverfahren durchgeführt werden, um wieder die einheitliche Namensführung der Betroffenen in allen Mitgliedsstaaten der Union herbeizuführen. Nach Art. 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift kann vorliegen, wenn ein deutscher Doppelstaatler nach dem Recht des ausländischen Staates, dessen Staatsangehöriger er auch ist einen anderen Familiennamen führt, als den, den er nach inländischem Recht zu führen hat (vgl. Nr. 49 NamÄndVwV).

3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da bei der Betroffenen außergerichtliche Kosten nicht angefallen sind und das Verfahren gemäß § 2 GNotKG gebührenbefreit ist.

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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
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published on 19/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/12 vom 19. Februar 2014 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG § 53 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 3; EGBGB Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 47 Abs. 1 a) In Personenstands
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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.