Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juni 2019 - 1 AR 198/19

published on 06/06/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juni 2019 - 1 AR 198/19
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Gründe

I.

Die rumänischen Behörden haben um vorläufige Festnahme des rumänischen Staatsangehörigen A. G. zur Sicherung der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht.

Es liegt gegen den Verfolgten der im Tenor unter Ziffer 2. aufgeführte Europäische Haftbefehl vor.

Danach wurde der Verfolgte durch Urteil des Amtsgerichts Botosani vom 24.09.2018, rechtskräftig seit 09.10.2018, wegen folgenden Sachverhalts - unter Einbeziehung einer Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 07.06.2013, dessen Sachverhalt bislang nicht mitgeteilt wurde - zu einer unbedingten Gesamtstrafe von 9 Monaten 434 Tagen verurteilt, die noch vollständig zu verbüßen ist:

Am 28.06.2016 um 20:50 Uhr wurde der Verfolgte von Polizeibeamten der Polizeidienststelle SPR 1 Botosani bei einer Verkehrskontrolle auf der öffentlichen Landstraße DJ 207 N in B., Gemeinde C., Kreis Botosani, gestellt, als er einen PKW der Marke VW Passat mit amtlichen Kennzeichen ohne Fahrerlaubnis fuhr.

Der Verfolgte wurde am 22.05.2019 bei Bad Feilnbach zur Sicherung der Auslieferung vorläufig festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt München.

Zu Protokoll des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Rosenheim hat sich der Verfolgte am 22.05.2019 mit seiner vereinfachten Auslieferung nach Rumänien einverstanden erklärt. Hierbei hat er auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

Der Ermittlungsrichter hat am selben Tag gegen den Verfolgten Festhalteanordnung erlassen.

II.

Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 13 Abs. 1 IRG sachlich und als Gericht des Ergreifungsorts bzw. des ersten ermittelten Aufenthalts auch örtlich gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuständig.

Gegen den Verfolgten war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München zur Sicherung und Durchführung der Auslieferung an die rumänischen Behörden zur Strafvollstreckung Auslieferungshaft anzuordnen, §§ 15, 17 IRG.

Dem Auslieferungshaftbefehl war der im Tenor unter Ziffer 2. aufgeführte Europäische Haftbefehl zu Grunde zu legen.

Der Verfolgte hat gegen seine Auslieferung keine Einwendungen erhoben. Gründe, die die Auslieferung von vorneherein als unzulässig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor, § 15 Abs. 2 IRG.

Das dem Verfolgten angelastete Verhalten ist auch nach deutschem Recht mit Strafe bedroht gemäß § 21 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes.

Die Auslieferungsfähigkeit folgt aus § 81 Nr. 2 IRG.

Der Zulässigkeit der Auslieferung stehen keine Hindernisse nach §§ 2 ff., 80, 81, 83 IRG entgegen.

Im Europäischen Haftbefehl fehlen die erforderlichen Angaben zu den Straftaten, die dem Urteil vom 07.06.2013, das in die auslieferungsgegenständliche Gesamtstrafe miteinbezogen wurde, zugrunde liegen. Ohne diese Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die beiderseitige Strafbarkeit umfassend gewahrt ist.

Die rumänischen Behörden wurden insoweit bereits von der Generalstaatsanwaltschaft München mit Fax-Schreiben vom 24.05.2019 um eine entsprechende Ergänzung gebeten.

Ferner wurden die rumänischen Behörden dabei von der Generalstaatsanwaltschaft München um ergänzende Informationen zu den Haftbedingungen ersucht, unter denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Rumänien inhaftiert sein würde.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat den rumänischen Behörden im Fax-Schreiben vom 24.05.2019 für die Erteilung der angeforderten ergänzenden Informationen eine Frist bis 20.06.2019 gesetzt.

Der Senat legt seiner Entscheidung die Erwartung zu Grunde, dass die Generalstaatsanwaltschaft München die Auslieferung des Verfolgten nur dann bewilligen wird,

- wenn aufgrund der bereits angeforderten ergänzenden Informationen ausreichend sichergestellt ist, dass auch die Straftaten, die der einbezogenen Verurteilung zu Grunde liegen, nach deutschem Recht strafbar sind und

- die Haftbedingungen, die den Verfolgten nach der Auslieferung in Rumänien erwarten, den Europäischen Mindeststandards für die Unterbringung von Gefangenen entsprechen und nicht gegen Art. 3 EMRK bzw. gegen Art. 4 GRCh verstoßen.

Zur Sicherung ist Auslieferung ist Haft erforderlich und zulässig, §§ 15, 17 IRG.

Es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren durch Flucht bzw. durch Untertauchen in der Bundesrepublik Deutschland entzieht, wenn er auf freien Fuß käme. Der Verfolgte hat in Deutschland keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden fluchthemmenden Bindungen.

Für eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls (§ 25 IRG) fehlt es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage.

Der Senat beabsichtigt, dem Verfolgten im Hinblick auf die Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie) einen Pflichtbeistand zu bestellen.

Hierzu ist der Verfolgte zunächst anzuhören.

Die Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde in Deutschland - trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist am 25.05.2019 - bislang nicht umgesetzt.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der PKH-Richtlinie hat der Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, sie nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Die PKH-Richtlinie gewährt den Mitgliedsstaaten im Bereich des Europäischen Haftbefehls dabei einen Spielraum bei der Umsetzung, allerdings nur hinsichtlich der Frage, ob sie im Rahmen des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe eine Bedürftigkeitsprüfung vorsehen oder nicht (Art. 5 Abs. 3 PKH-Richtlinie). Die übrigen Regelungen sind zwingend, allerdings sind die Mitgliedsstaaten danach nur verpflichtet, einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Art. 5 lautet wie folgt:

„(1) Der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, diese nicht zu übergeben, rechtskräftig geworden ist, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

(2) Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung anhängig ist und die gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Benennung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, insoweit Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke eines solchen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat haben, als Prozesskostenhilfe erforderlich ist, um den wirksamen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten.

(3) Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer Bedürftigkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der sinngemäß gilt, abhängig gemacht werden.“

Diese Vorgaben der Richtlinie sollen im deutschen Recht nach dem (bisherigen) Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durch eine Anpassung von § 40 IRG umgesetzt werden. Im Übergabeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 40 IRG über die Verweisungsnorm des § 78 Absatz 1 IRG Anwendung.

Der sich aus der Richtlinie ergebende Anspruch auf Prozesskostenhilfe soll dabei nach dem Gesetzentwurf - entsprechend der geplanten Richtlinienumsetzung in der StPO - im IRG durch eine notwendige Beistandschaft umgesetzt werden.

Bislang sieht § 40 Abs. 2 IRG vor, dass eine Beistandschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendig ist. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, wird der betroffenen Person ein Rechtsbeistand gerichtlich bestellt. Bereits durch die geltende Rechtslage erfasst werden alle Fälle, in denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG), alle Fälle, in denen ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 IRG) und alle Fälle, in denen die verfolgte Person noch nicht achtzehn Jahre alt ist (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 IRG).

Angepasst werden soll § 40 IRG nach dem Referentenentwurf dahingehend, dass die dort geregelten zusätzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Rechtsbeistands für alle Fälle, in denen eine (vorläufige) Festnahme erfolgt, ersatzlos wegfallen sollen.

Um auch der aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie resultierenden zeitlichen Vorgabe (Anknüpfung an die Festnahme) zu entsprechen, soll der verfolgten Person nach dem Referentenentwurf bereits ab dem Zeitpunkt der Festnahme ermöglicht werden, sich eines Rechtsbeistands zu bedienen.

Die bisher geplante Umsetzung der PKH-Richtlinie in Deutschland geht im Bereich des Europäischen Haftbefehls ganz erheblich über die Regelungsverpflichtung aus der PKH-Richtlinie hinaus.

Nach Erwägungsgrund 21 der PKH-Richtlinie sollen gesuchte Personen im Vollstreckungsmitgliedstaat des Europäischen Haftbefehls aus der Sicht der Richtlinie lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wobei dieser Anspruch auch die Kosten für einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat umfassen kann in den Fällen, in denen der Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat nicht wirksam und effizient erfüllen kann.

In Erwägungsgrund 22 heißt es: Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die gesuchte Person bis zu ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Vollstreckungsstaats, diese Person nicht zu übergeben, rechtskräftig  wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben gemäß der EMRK und gemäß dem Grundrecht auf Prozesskostenhilfe aus Art. 47 Abs. 3 der EU-Grundrechtscharta („Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten“).

Die PKH-Richtlinie selbst geht dabei in Erwägungsgrund 24 offensichtlich davon aus, dass das Recht auf Prozesskostenhilfe neben den Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands bestehen kann bzw. ggfs. sogar bestehen sollte. Denn Erwägungsgrund 24 lautet:

„Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Rechts über die zwingende Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollten Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unverzüglich von einer zuständigen Behörde getroffen werden (…).“

Nach dem Referentenentwurf soll die Umsetzung der PKH-Richtlinie gleichwohl durch eine Erweiterung des Katalogs des § 40 IRG gelöst werden. In § 40 Abs. 2 IRG-E heißt es insoweit:

„Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft. Der verfolgten Person, die noch keinen Rechtsbeistand hat, wird unverzüglich ein Rechtsbeistand bestellt, sobald sie festgenommen wird. Erfolgt keine Festnahme, wird ein Rechtsbeistand nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens bestellt.“

Hierbei wird im Gesetzentwurf nicht danach unterschieden, ob es sich um eine sog. vereinfachte Auslieferung (§ 41 IRG) handelt oder nicht.

In Kenntnis der vorstehenden Erwägungen ist nach Ansicht des Senats § 40 IRG im Zeitraum ab dem Ende der Umsetzungsfrist bis zur Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber richtlinienkonform auszulegen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind nationale Stellen verpflichtet, das nationale Recht im Lichte bestehender Richtlinien und Rahmenbeschlüsse auszulegen und deren Zwecksetzung so weit wie möglich Rechnung zu tragen (EuGH, Urteil v. 04.07.2006 -C-212/04 - Konstantinos Adeneler u. a. Ellinikos Organismos Galaktos, NJW 2006, 2465), erforderlichenfalls auch entgegen der Rechtsprechung nationaler Obergerichte, wobei der Grundsatz konformer Auslegung jedoch nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen darf (vgl. EuGH, Urteil v. 16.06.2005 - C-105/03 - Pupino, NJW 2005, 2839).

Die nationalen Gerichte müssen bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das dort festgelegte Ziel zu erreichen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent (vgl. EuGH, Urteil v. 08.11.2016 - C-554/14 - Ognyanov, EuGRZ 2016, 627 zum Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung).

Begrenzt wird der Grundsatz konformer Auslegung der einschlägigen nationalen Vorschriften durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, namentlich den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot (EuGH, Urteil v. 29.6.2017 - C-579/15 - Poplawski).

Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei Rahmenbeschlüssen und Richtlinien um umsetzungsbedürftige Rechtsakte ohne unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten handelt und es sich daher grundsätzlich verbietet, noch nicht umgesetzte Richtlinien unmittelbar anzuwenden, es sei denn den Mitgliedsstaaten wurden hinsichtlich der in der Richtlinie enthaltenen Regelungen ohnehin keinerlei Umsetzungsspielräume eingeräumt.

Die PKH-Richtlinie gewährt den Mitgliedsstaaten im Bereich des Europäischen Haftbefehls zwar einen Spielraum bei der Umsetzung, allerdings nur in Art. 5 Abs. 3 PKH-Richtlinie hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht wird oder nicht („Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer Bedürftigkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der sinngemäß gilt, abhängig gemacht werden“). Die übrigen Regelungen in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 PKH-Richtlinie sind dagegen zwingend.

Eine Bedürftigkeitsprüfung zieht der Referentenentwurf schon deswegen nicht Betracht, da darin nicht ein (neuartiger) Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Auslieferungssachen vorgesehen ist, sondern in § 40 IRG-E bestimmt wird, dass die Auslieferung als solche ein Fall der notwendigen Beistandschaft ist - unabhängig davon, ob es sich um eine vereinfachte Auslieferung gem. § 41 IRG handelt oder nicht.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen beabsichtigt der Senat, dem Verfolgten einen Pflichtbeistand beizuordnen, zumal im Bewilligungsverfahren die von den rumänischen Behörden angeforderten ergänzenden Informationen zu beurteilen sein werden und von dieser Beurteilung abhängen wird, ob eine Bewilligung überhaupt erfolgen kann, es sei denn der Verfolgte verzichtet auf eine Pflichtbeistandsbestellung.

Der Senat geht aufgrund des Erwägungsgrunds 9 der PKH-Richtlinie („Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 sollte die vorliegende Richtlinie nicht zur Anwendung kommen, wenn Verdächtige oder beschuldigte Personen oder gesuchte Personen auf ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU verzichtet haben und diesen Verzicht nicht widerrufen haben (…)") davon aus, dass ein Verfolgter jedenfalls im Zeitraum vor der Umsetzung der PKH-Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber, also während des Zeitraums der richtlinienkonformen erweiterten Auslegung von § 40 IRG - jedenfalls im vereinfachten Auslieferungsverfahren gem. § 41 IRG - auf die Beiordnung eines Pflichtbeistands auch verzichten kann. Eine etwaige Verzichtserklärung muss dabei den Anforderungen des Erwägungsgrunds 9 PKH-Richtlinie gerecht werden, die Erklärung muss unmissverständlich sein (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a) RL 2013/48/EU) und nach den nationalen Vorschriften des Vollstreckungsstaats schriftlich festgehalten werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2013/48/EU).

Dem Verfolgten wird insoweit Gelegenheit gegeben, bei der richterlichen Eröffnung dieses Auslieferungshaftbefehls anzugeben, ob er auf einen Rechtsbeistand verzichtet oder andernfalls einen Rechtsbeistand namentlich zu benennen. Sollte er keinen benennen, wird ihm vom Senat ein in Auslieferungssachen erfahrener Rechtsanwalt beigeordnet werden.

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(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder2. auf G

Annotations

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
3.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4.
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
5.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
3.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4.
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
5.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.

(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.

(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.