Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 27. Aug. 2010 - 8 U 1030/09

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0827.8U1030.09.0A
bei uns veröffentlicht am27.08.2010

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Tenor

1) Die Berufungen der Beklagten gegen das am 20.07.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier und gegen das am 24.08.2009 verkündete Ergänzungsurteil der Einzelrichterin werden zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einer durch die Beklagten erfolgten "Kündigung" eines Vertrages über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses "Sommerhit" auf Zahlung einer Vergütungspauschale sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZP0).

3

Durch das Urteil vom 20.07.2009 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.029,35 Euro, d.h. von 15% des Gesamtpreises für das Haus (93.529 Euro), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Weiterhin hat es die Beklagten durch das Ergänzungsurteil vom 24.08.2009 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 755,80 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 zu zahlen.

4

Das Landgericht ist von einer Kündigung des Werkvertrages ausgegangen, da die Beklagten die vertraglich vereinbarten Rücktrittsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten. Aufgrund der Kündigung sei die Klägerin berechtigt, den Vergütungsanspruch aus § 649 BGB i.V.m. der vereinbarten Pauschalierung unter § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Hausvertrages geltend zu machen. Die Pauschale von 15% sei noch angemessen.

5

Gegen die beiden Urteile richten sich die Berufungen der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.

6

Durch Beschluss des Senats vom 21.10.2009 sind die beiden Berufungsverfahren gem. § 518 Satz 2 ZP0 verbunden worden.

II.

7

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 15% des vereinbarten Gesamtpreises aus § 649 BGB i.V.m. § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Hausvertrages zuerkannt.

8

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vertrag nicht durch einen wirksamen Rücktritt beendet worden. Das in § 1 der Zusatzvereinbarung zum Hausvertrag (Bl. 20 GA) vereinbarte Rücktrittsrecht konnten die Beklagten durch die Erklärung in ihrem Schreiben vom 09.01.2008 (Bl. 21 GA) mangels Vorliegens der Rücktrittsvoraussetzungen nicht wirksam ausüben. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen haben sie der Klägerin weder den Finanzierungsantrag vorgelegt noch nach einer am 16.10.2007 per E-Mail erhaltenen Finanzierungsabsage innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Rücktritt erklärt.

9

Das Landgericht hat die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 09.01.2008 deshalb zutreffend als Kündigung im Sinne des § 649 BGB gewertet. Durch diese Kündigung ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der gem. § 8 Ziffer 1 Abs. 2 des Hausvertrages vereinbarten Vergütungspauschale begründet worden. Die Vereinbarung hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.

10

Zwar ist anerkannt, dass auf Abwicklungsklauseln gem. § 308 Nr. 7 BGB, die die Höhe der Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regeln, wegen der vergleichbaren Interessenlage die Vorschrift des § 309 Nr. 5 b BGB analog Anwendung findet (BGH Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 250/94, NJW 1997, 259; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 308 Rdn. 38 m.w.N.). Danach ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

11

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Klausel gerecht.

12

Sie gestattet dem Bauherrn in § 8 Ziffer 1 a.E. ausdrücklich den Nachweis, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Zwar fehlt der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn gestattet ist nachzuweisen, dass ein Schaden bzw. ein Anspruch im Sinne von § 649 BGB überhaupt nicht entstanden ist. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält der Senat dies jedoch für unschädlich. Einen solchen dem Gesetzeswortlaut voll inhaltlich entsprechenden - weiteren - Hinweis zu fordern, käme einer reinen Förmelei gleich, da dies nach objektivem Empfängerhorizont und auch aus der Sicht des "rechtsunkundigen Durchschnittskunden" (siehe Ulmer/Brandner/ Hensen AGBR 10. Aufl., § 309 Nr. 5 BGB Rdn. 20) bereits aus der vorliegend verwendeten Formulierung ersichtlich ist (AG München Urteil vom 31.08.2007 - 222 C 20175/06, NJW-RR 2008, 139). Wenn es dem Bauherrn gestattet ist nachzuweisen, dass dem Unternehmer ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, ist ihm damit auch der Nachweis gestattet, dass gar kein Schaden entstanden ist. Das AG München (a.a.O.) hat insoweit richtig darauf hingewiesen, dass ein geringerer Schaden auch ein solcher von 0 ist.

13

Zwar hat das OLG Celle in dem Urteil vom 03.07.2008 - 13 U 68/08 - eine Klausel deshalb für unwirksam gehalten, weil - wie im vorliegenden Fall - der ausdrückliche Hinweis fehlte, dass auch der Nachweis möglich sei, dass ein Anspruch im Sinne des § 649 BGB gar nicht entstanden sei. Dem vermag sich der erkennende Senat jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

14

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das OLG Celle selbst in der vorgenannten Entscheidung darauf hinweist "im Hinblick auf die im Verbandsprozess erforderliche kundenfeindlichste Auslegung ist es auch nicht möglich, die Klausel dahingehend auszulegen, dass die vom Verwender gewählte Formulierung auch die - ausdrückliche - Erklärung enthalte, dass ein Anspruch im Sinne von § 649 BGB gar nicht entstanden ist". Dem Sinn und Zweck der gegenüber dem früheren AGB-Recht geänderten Klausel, den Kunden unzweideutig und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es ihm gestattet ist, den Gegenbeweis zu führen, ist durch die gewählte Formulierung hinreichend Rechnung getragen (so auch OLG Nürnberg Beschluss vom 01.03.2004 - 13 W 320/04).

15

Die Pauschalierungsklausel gewährt auch keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 a BGB).

16

Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit ist, was ohne die Klausel vom Bauherrn geschuldet wäre. Im Falle der freien Kündigung hat der Unternehmer gem. § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

17

Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidung zur Vergütungspauschale von 15% im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses getroffen (ein Schadenspauschale gem. § 309 Nr. 5 BGB von 15% im Kfz-Neuwagengeschäft hat er für angemessen erachtet, siehe Palandt/Grüneberg a.a.O. § 309 Rdn. 28 m.w.N.). Von einigen Oberlandesgerichten wurde die Höhe der Vergütungspauschale von 15% als angemessen erachtet (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2009 - 8 U 49/08 m.w.N.).

18

Dieser Meinung schließt sich der erkennende Senat an. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit ist nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage abzustellen (BGH Urteil vom 10.03.1983 - VII ZR 301/82, NJW 1983, 1492 m.w.N.). Bei der somit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weicht eine Pauschale von 15% nicht unangemessen davon ab, was der Unternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte. Bei Abrechnung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15% des Gesamtpreises erscheint dem Senat nicht unangemessen.

19

Diesem Ergebnis steht auch die von den Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Koblenz vom 17.04.2002 - 1 U 1763/00 - nicht entgegen, weil die jenem Verfahren zugrunde liegende Klage nicht an einer überhöhten Pauschale von 16% des Auftragswertes sondern an der unzureichenden Darlegung durch die Klägerin gescheitert ist.

20

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist aus Verzugsgesichtspunkten begründet.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP0.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZP0.

23

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZP0 für die Zulassung der Revision sind im Hinblick auf die von dem OLG Celle in der genannten Entscheidung vorgenommene Auslegung der Pauschalierungsklausel gegeben, da diese Auslegung Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Deshalb hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 28.05.2010 - 8 U 1269/09 - die Revision zugelassen.

24

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.029,35 Euro festgesetzt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

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(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.