Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 15. Sept. 2011 - 7 UF 60/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0915.7UF60.11.0A
bei uns veröffentlicht am15.09.2011


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 07.12.2010 in seiner Ziffer 3 (nachehelicher Ehegattenunterhalt) teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 15.03.2011 bis zum 16.04.2011 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 338 € zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin 90 % und der Antragsteller 10 % zu tragen.

Bezüglich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.056,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin verlangt im Rahmen des Scheidungsverbundes von dem Antragsteller ab Rechtskraft der Ehescheidung die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich 338 €.

2

Die 62 Jahre alte Antragsgegnerin bezieht eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bl. 47 UA EU). Ab 01.05.2011 wird diese Rente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt (Bl. 205 GA); andererseits erhält sie ab 17.04.2011 Versorgungsbezüge (Bl. 249 f. GA), die ihr im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen worden sind. Sie bietet seit Ende 2010 Yoga-Kurse bei der VHS …[X] und im Internet an; hieraus erzielt sie nach ihren Angaben jedoch keinen Gewinn. Der 64 Jahre alte Antragsteller war bis einschließlich April 2011 als Beamter beim …[A] tätig; zum 01.05.2011 ist er in den vorzeitigen Ruhestand getreten (Bl. 191, 224 GA). Ob er hierzu berechtigt war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das gemeinsame Hausanwesen der Eheleute in ...[Y] bewohnt die Antragsgegnerin allein; hierfür lässt sie sich einen Wohnvorteil von 600 € zurechnen, wohingegen der Antragsteller einen solchen in Höhe von 800 € für angemessen hält. Der Antragsteller, der zunächst zur Miete wohnte, hat ein Haus in ...[Z] erworben und anschließend renoviert, in dem er ab Mai 2011 wohnt. Er zahlt monatliche Darlehensraten von 600 € an die …[B]bank sowie von 200 € an die …[C] Sparkasse, wobei die Antragsgegnerin behauptet, dies sei heute nicht mehr der Fall.

3

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die ehelichen Lebensverhältnisse der Beteiligten seien durch die Einkünfte und das Vermögen der Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung geprägt; hierzu gehöre auch das aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhöhte Renteneinkommen der Antragsgegnerin.

4

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei Fortbestand der Ehe wäre der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, deshalb entstünden die höheren Renteneinkünfte der Antragsgegnerin erst infolge der Scheidung. Die Einkünfte aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs seien deshalb im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen; danach verbleibe kein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.

5

Nur gegen die Entscheidung in der Folgesache Ehegattenunterhalt wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in voller Höhe weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

6

Der Antragsteller hält die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend; hilfsweise beantragt er, den Unterhaltsanspruch zeitlich bis zum 31.01.2012 zu begrenzen.

7

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache führt sie nur zu einem geringen Erfolg.

8

Der Antragsgegnerin steht grundsätzlich ab Rechtskraft der Ehescheidung, die am 15.03.2011 eingetreten ist (vgl. Bl. 106 GA), ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB zu, da sie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht und von ihr deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Dieser Anspruch besteht aber nur solange sie sich mit ihren eigenen Einkünften nicht selbst unterhalten kann. Das ist ab dem 17.04.2011 (Eintritt der Rechtskraft in der Folgesache Versorgungsausgleich am 16.04.2011 und Beginn der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz am 17.04.2011) nicht mehr der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin in der Lage, mit ihren erhöhten Einkünften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ihren eheangemessenen Bedarf selbst zu decken. Daran ändert sich auch nichts nach der Kürzung ihrer eigenen Altersrente ab dem 01.05.2011 infolge des Versorgungsausgleichs.

9

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren geprägt durch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus, die Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Beamter beim Bundeswehrbeschaffungsamt und die Altersrente für schwerbeschädigte Menschen der Antragsgegnerin. Nicht eheprägend sind demgegenüber - wie schon das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat - die aufgrund des Versorgungsausgleichs ab 01.05.2011 erhöhten Versorgungsbezüge der Antragsgegnerin. Der Senat folgt insoweit nicht den Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden in dessen Urteil vom 25.09.2009 - 24 UF 717/08 - (FamRZ 2010, 649), das die "außerplanmäßige" Erhöhung des gemeinsamen Einkommens der dortigen Eheleute letztlich aus Billigkeitsgründen auch der bereits im Ruhestand befindlichen Ehefrau zugute kommen ließ, sondern schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Senatsbeschluss vom 25.01.2011 (vgl. etwa FamRZ 2011, 437 ff) an, wo es u.a. heißt: "§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB... erklärt ... die ehelichen Verhältnisse zum Maßstab der Bedarfsbemessung und damit diejenigen, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Für deren Beurteilung bieten sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen ... - deshalb zunächst grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe endgültig aufgelöst ist ... Bezieht die Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein und geht insofern von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aus, muss bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt ist. Dies kann bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die, wie bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde ..., bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist ..."

10

Genau dies ist hier der Fall, da es bei Fortbestand der Ehe der Beteiligten zwangsläufig nicht zu der Situation hätte kommen können, dass der Antragsteller weiterhin ein volles Erwerbseinkommen bezieht, während die Antragsgegnerin höhere als die aus ihrer eigenen Erwerbsbiographie bzw. Scheidung einer früheren Ehe stammenden Renteneinkünfte erhält. Die gegenüber der Zeit vor Rechtskraft der Ehescheidung erhöhten Versorgungsbezüge der Antragsgegnerin sind allein aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs entstanden und konnten folglich nur und erst dadurch eintreten, dass die Ehe der Beteiligten geschieden wurde. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen besteht deshalb nicht, da diese Entwicklung bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse denknotwendigerweise nicht hätte prägen können.

11

Dies widerspricht auch nicht den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa FamRZ 2002, 88 ff), wonach Altersrenten als Surrogatseinkommen grundsätzlich in die Bedarfsberechnung einzubeziehen sind, und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, dass sie teilweise auf eigenen vorehelichen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen. Denn in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen waren jeweils beide (ehemaligen) Ehepartner Versorgungsempfänger; diese Einkommenssituation hätte auch bei Bestehenbleiben der Ehe eintreten können, da sie nicht zu einer Erhöhung der beiden Eheleuten insgesamt zur Verfügung stehenden Einkünfte führt. Diese Situation wird auch im vorliegenden Fall mit dem (berechtigten) Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand entstehen. Ab diesem Zeitpunkt werden folglich wieder sämtliche Versorgungsbezüge der geschiedenen Ehegatten als eheprägend in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sein.

12

Auf dieser Grundlage ist die Bedarfsberechnung für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung (15.03.2011) vorzunehmen. Dabei rechnet der Senat zugunsten der Antragsgegnerin mit den von dieser selbst in der Beschwerdebegründung vom 14.03.2011 (Bl. 88 ff. GA) vorgetragenen Zahlen. Einkünfte aus der Tätigkeit als Yoga-Lehrerin werden auf Seiten der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt; der Wohnwert für das von ihr bewohnte Haus in ...[Y] wird mit dem von ihr genannten Wert in die Berechnung eingestellt.

13

Auf Seiten des Antragstellers ist ein Wohnvorteil angesichts der Höhe der von ihm getragenen Belastungen nicht anzusetzen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2011 Darlehensunterlagen der …[B]bank (Bl. 229 f. GA) und der …[C] Sparkasse (Bl. 231 GA) vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass er bei der ...[B]bank im Jahr 2008 für den Kauf und die Renovierung des Wohnhauses in ...[Z] ein Darlehen über 93.000 € (monatliche Rate 600 €) aufgenommen und im Jahr 2010 eine neue Zinsvereinbarung für ein bei der ...[C] bestehendes Darlehen mit einer Restschuld von 39.497,81 €/68.579,03 € (monatliche Rate 200 €) abgeschlossen hat. Soweit die Antragsgegnerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2011 "vermutet", der Antragsteller habe Sondertilgungen geleistet, weil er "über nicht unerhebliches Vermögen aus der Vermögensaufteilung der Parteien" verfüge und ihm "im Januar 2010 der Restbetrag des dinglichen Wohnrechts seiner Mutter ausgezahlt" worden sei (insgesamt 60.000 €), ist dies schon kein substantiierter Vortrag von Tatsachen. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst in ihre Berechnungen zur Ermittlung des eheprägenden Einkommens des Antragstellers Zinseinkünfte aus einem angelegten Kapital des Antragstellers von 60.000 € eingestellt (Schriftsatz vom 05.08.2010, S. 4; Bl. 4 UA UE). Dies widerspricht ihrem jetzigen Vortrag. Unter diesen Umständen ist es ausreichend, wenn der Antragsteller diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 18.08.2011 als "falsch" bezeichnet. Ebenso kann dahinstehen, ob dieses nach der Trennung überwiegend nicht aus vorhandenen Mitteln der Eheleute erworbene Haus überhaupt die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt hat.

14

Danach ergibt sich folgendes Rechenwerk:

15

Einkommen des Antragstellers, wie von der Antragsgegnerin

        

vorgetragen, bereinigt (6/7)

3.103,70 €

Renteneinkommen der Antragsgegnerin vor Durchführung

        

des Versorgungsausgleichs

 838,59 €

Zinseinkünfte (1.545 € ./. Abgeltungssteuer 196,23 €) : 12

 112,40 €

./. Zusatzkrankenversicherung ...[D]

 59,88 €

./. Zusatzkrankenversicherung ...[E]

 16,68 €

        

 874,43 €

mietfreies Wohnen der Antragsgegnerin

 600,00 €

insgesamt

1.474,43 €

eheprägende Einkünfte insgesamt

4.578,13 €

Der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin

        

beträgt die Hälfte hiervon, mithin gerundet

2.289,00 €

und ist in Höhe ihrer eigenen Einkünfte, die bis zum 16.04.2011

1.474,43 €

betragen gedeckt, so dass ein Restbedarf von rund

 815,00 €

offensteht.

        

16

Da die Antragsgegnerin nur Unterhalt in Höhe von 338 € monatlich verlangt, können zumindest geringfügige Einkünfte der Antragstellerin als Yoga-Lehrerin als anspruchsunschädlich unterstellt werden; für höhere Einkünfte gibt es schon aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin keine ernsthaften Anhaltspunkte. Auch ein um 200 € erhöhter Wohnwert entsprechend dem Vortrag des Antragstellers hätte keine Auswirkungen auf das Ergebnis.

17

Ab dem 17.04.2011 erhält die Antragsgegnerin zusätzlich eine Nettopension von monatlich 1.018,05 € (Bl. 249 ff. GA), und zwar bis zum 30.04.2011 neben ihrer ungekürzten Altersrente. Ihr Einkommen beläuft sich damit für diesen Zeitraum auf (monatlich) 2.492,48 €. Dieses allein aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhöhte Einkommen ist auf den eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin von unverändert 2.289 € anzurechnen. Hierdurch wird ihr Bedarf vollständig gedeckt.

18

Ab 01.05.2011 wird die eigene Rente der Antragsgegnerin von bisher 838,59 € auf einen monatlichen Zahlbetrag von 627,40 € gekürzt (Bl. 205 ff. GA). Ihr Gesamteinkommen (einschließlich des Wohnwerts) beträgt damit nur noch 2.281,29 €. Bei Zugrundelegung eines unveränderten eheangemessenen Bedarfs von 2.289 € (ohne Berücksichtigung des jetzt verringerten Einkommens des Antragstellers) wäre dieser damit nur in Höhe von gerundet 8 € ungedeckt.

19

In dieser Höhe besteht allerdings kein Unterhaltsanspruch. Unabhängig von eventuellen Einkünften als Yogalehrerin und unabhängig von der Geringfügigkeit des verbleibenden Unterhaltsbetrages ist Erwerbseinkommen auf Seiten des Antragstellers nur bis zum 30.04.2011 zu berücksichtigen, da er zum 01.05.2011 in den - vorzeitigen - Ruhestand getreten ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war er hierzu berechtigt. Zwar endet die Erwerbsobliegenheit gewöhnlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die der Antragsteller erst im Februar 2012 erreichen wird. Auch sind die von ihm vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, dass der vorzeitige Bezug der Versorgung unbedingt geboten erscheint. Allerdings ist eine selbst herbeigeführte Verminderung der Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben nur dann unbeachtlich, wenn die betreffende Person unterhaltsrechtlich unverantwortlich oder zumindest leichtfertig gehandelt hat (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1573). Dies ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nach Abwägung der Belange des Berechtigten und des Verpflichteten festzustellen. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bei eigenem Einkommen von 2.281 € ab Mai 2011 nur noch 8 € monatlich betragen hätte. Zudem hätte sich der Zeitraum für diesen Unterhaltsanspruch insgesamt nur 10 Monate belaufen, so dass der Antragsgegnerin nur ein Unterhalt von insgesamt 80 € entgeht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin selbst - wenn auch unstreitig aus gesundheitlichen Gründen - mehrere Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erwerbstätig war. Zwar hat der Antragsteller erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die ihm aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings gewährt die Wehrbereichsverwaltung bis dahin einen vollständigen Ausgleich durch Minderung des auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhenden Versorgungsabzugs in Höhe von 238,81 €. Letztlich ist ein ganz wesentlicher Umstand, dass mit dem vorzeitigen Ruhestand des Antragstellers lediglich Einkommensteile, die den ehelichen Bedarf der Beteiligten nicht geprägt haben, in Wegfall gekommen sind. Unter diesen Umständen kann nicht von einem unterhaltsrechtlich verantwortungslosen Verhalten ausgegangen werden.

20

Danach stellt sich die tatsächliche Einkommenssituation der Beteiligten jetzt wie folgt dar:

21

Die Antragsgegnerin verfügt über ein Gesamteinkommen von gerundet 2.281 €.

22

Der Antragsteller erhält monatlich netto - einschließlich des von der Wehrbereichsverwaltung gewährten Ausgleichs für die aufgrund des Versorgungsausgleich an ihn erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu leistende Rente - 2.440,18 € (vgl. Bl. 224 GA). Sonderzahlungen fallen nicht an (vgl. Bl. 191 GA). Hiervon sind die Krankenversicherungsbeiträge jedenfalls in Höhe des von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Betrages von 272,55 € abzuziehen. Hinzuzurechnen sind (wie bisher) die von der Antragsgegnerin vorgetragenen unstreitigen Zinseinkünfte von netto 89,49 € (1.080 € - 5,81 € - 0,32 € = 1.073,87 : 12). Das Einkommen des Antragstellers beläuft sich damit jetzt auf rund 2.257 € und liegt (geringfügig) unter dem Einkommen der Antragsgegnerin. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.

24

Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 25.09.2009 - 24 UF 717/08 - (FamRZ 2010, 649) war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspr

Referenzen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.