Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Nov. 2015 - 6 W 615/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1127.6W615.15.0A
bei uns veröffentlicht am27.11.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist nach § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Zu Recht hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass der Staatskasse für den von ihr gerügten Rechtsverstoß kein Beschwerderecht zusteht.

2

Zwar ist die sofortige Beschwerde der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft, weil das Landgericht dem Kläger als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ohne Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festzusetzen. Jedoch ist das Beschwerderecht der Staatskasse inhaltlich nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO beschränkt. Danach kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbs. ZPO). Er beanstandet, dass das Landgericht nicht geprüft und der Kläger nicht dargelegt habe, ob es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbs. ZPO). Das Beschwerderecht der Staatskasse erstreckt sich jedoch nicht auf die letztgenannte Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 10 W 56/13; diese und die folgenden Entscheidungen zitiert nach juris; BeckOK ZPO/Kratz, § 127 Rdnr. 52).

3

a) Nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO erschöpft sich das Beschwerderecht darin, dass „die Partei“ nach „ihren“ persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 Rdnr. 3). Diese auf das Vermögen des Antragstellers bezogene Fragestellung, die allein Gegenstand des Beschwerderechts der Staatskasse ist, ist im Rahmen der Bewilligungsvoraussetzung nach § 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbs. ZPO nicht zu prüfen. Dort geht es vielmehr darum, ob Dritten die Aufbringung der Kosten der Prozessführung zuzumuten ist. Dies erfordert eine wertende Abwägung, in die unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gläubiger des Insolvenzschuldners und das Prozess- und Vollstreckungsrisiko einzubeziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rdnr. 2 m.w.Nachw.).

4

b) Darüber hinaus ist anerkannt, dass eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 587/11, MDR 2012, 1431 Rdnr. 10 m.w.Nachw.). Die vorliegende Beschwerde der Staatskasse ist jedoch nicht darauf gerichtet, eine Zahlungsanordnung des Klägers zu erreichen, sondern dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus einem Grund zu versagen, der nicht unmittelbar von der Leistungsfähigkeit des vom Kläger verwalteten Vermögens abhängt.

5

c) Die Versagung der Beschwerdebefugnis für die Bewilligungsvoraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbs. ZPO steht auch nicht in einem Wertungswiderspruch dazu, dass nach verbreiteter Auffassung die Staatskasse ihre Beschwerde darauf stützen darf, dass das Gericht eine Prozesskostenvorschusspflicht unzutreffend verneint hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 15 W 569/96, FamRZ 1997, 679; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Auf., § 127 Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Denn der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehört zum einsetzbaren Vermögen und somit zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei (OLG Koblenz, aaO). Dagegen steht dem Kläger als Insolvenzverwalter kein durchsetzbarer Anspruch gegen die Gläubiger auf Beteiligung an den Kosten der Prozessführung zu; das Gesetz nimmt es vielmehr in Kauf, dass Prozesse des Insolvenzverwalters unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern (BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188 Rdnr. 11).

6

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - II ZR 263/14

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 44/09
vom
17. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ist bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen
auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle
einer Zahlungsanordnung beschränkt. Sie kann nur solche Beschwerdeanträge
stellen, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen
auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen. Dagegen ist eine von der
Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe
zu erreichen, unstatthaft.

b) Ist die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt
, kann auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug
nicht eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit
Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (Anschluss an
BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210).
BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - LG Kiel
AG Kiel
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschuss des Landgerichts Kiel vom 9. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte, die Mieterin einer Wohnung der Klägerin ist, hat zur Rechtsverteidigung gegen eine von der Klägerin erhobene Räumungs- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe beantragt. Mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2009 hat ihr das Amtsgericht unter Fristsetzung bis zum 2. März 2009 aufgegeben, ihre Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, hat ihr das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. März 2009 unter Hinweis auf die Fristversäumung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 9. April 2009 sofortige Beschwerde eingelegt und im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 die Angaben zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergänzt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 15. Mai 2009 nicht abgeholfen, weil die Versäumung der gesetzten Frist nicht durch nachträgliche Angaben geheilt werden könne. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beschlussfassung an das Amtsgericht zurückverwiesen , weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht als Regelung einer Ausschlussfrist verstanden werden könne, so dass das Amtsgericht im Rahmen seiner (Nicht-)Abhilfeprüfung das Beschwerdevorbringen , durch das die Beklagte die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt habe, noch hätte berücksichtigen müssen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte (Bezirksrevisorin bei dem Landgericht als Vertreterin der Staatskasse) mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Wiederherstellung der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Amtsgerichts begehrt. Sie ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nach Ablauf der gesetzten Frist eine Berücksichtigung ergänzender Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten ausschließe; diese könne Prozesskostenhilfe vielmehr nur aufgrund eines erneuten Antrages erlangen.

II.

2
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der weiteren Beteiligten kein Beschwerderecht zusteht.
3
a) Eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Der Sinn dieses der Staatskasse eingeräumten Beschwerderechts hat nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift darin gelegen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin gehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGHZ 119, 372, 375 m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1714).
4
Eine - wie hier - von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde , die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft. Vielmehr grenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer Zahlungsanordnung ein und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdeanträge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen (OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 252; MünchKommZPO/Motzer, 3. Aufl., § 127 Rdnr. 27; Musielak /Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rdnr. 9).
5
b) An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das Landgericht diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zu- lässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, unter II 1; MünchKommZPO/Lipp, aaO, § 567 Rdnr. 26, § 574 Rdnr. 17). Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist. Ist dagegen - wie hier durch § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210, Tz. 6 m.w.N.).
6
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597, Tz. 10; Musielak/Fischer, aaO, § 127 Rdnr. 29; jeweils m.w.N.). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 19.03.2009 - 111 C 536/08 -
LG Kiel, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 T 50/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 2 6 3 / 1 4
vom
19. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

1
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nach Vortrag des Klägers aus der Masse nicht gedeckt werden. Es ist indes davon auszugehen, dass die Kostenaufbringung den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist.
2
I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - II ZR 13/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2 jeweils mwN).
3
Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, deretwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
4
II. Hieran gemessen muss von der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ausgegangen werden.
5
Nach dem vom Kläger vorgelegten Tabellenauszug wurden Forderungen in Höhe von 1.218.575,68 € zur Tabelle festgestellt. Forderungen in Höhe von 4.275,03 € wurden für den Ausfall festgestellt und solche in Höhe von 642.291,58 € wurden bestritten. Ferner gibt es weitere Forderungsanmeldun- gen im Umfang von 226.136,76 €, hinsichtlich derer bislang eine Entscheidung über die Feststellung der Forderung nicht vorliegt. Ob mit einer Bedienung der für den Ausfall festgestellten oder der (vorläufig) bestrittenen Forderungen ernsthaft gerechnet werden muss, lässt sich anhand des Klägervorbringens nicht beurteilen.
6
Unterbleibt die Prozessführung, können die Insolvenzgläubiger nicht damit rechnen, auf ihre Forderungen eine Quote zu erhalten. Der Kläger gibt ein liquides Vermögen in Höhe von 31.446,07 € an, von dem ein Betrag in Höhe von 5.300 € jedoch zweckgebunden zur Vornahme einer gerichtlich erstrittenen vertretbaren Handlung ist. Die voraussichtlichen, noch nicht getilgten Kosten des Insolvenzverfahrens werden vom Kläger mit insgesamt 29.090 € (Verwal- tervergütung abzüglich Vorschuss: 27.390 €, Gerichtskosten: 1.700 €) angege- ben, so dass sich eine Unterdeckung von 2.943,93 € ergibt. Bei erfolgreicher Prozessführung und Vollstreckung würden der Masse 260.459,63 € zufließen. Nimmt man aufgrund des Prozess- und Vollstreckungsrisikos hiervon einen Abschlag von 50 %, beliefe sich die Masse nach Abzug der Insolvenzverfahrens- kosten und des zweckgebundenen Betrags noch auf 127.285,88 €. Dies würde zu einer Quote für die im Rang des § 38 InsO zu bedienenden festgestellten Forderungen von 10 % führen.
7
Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten muss der Kläger ausgehend von einem Streitwert von 260.459,63 € voraussichtlich eigene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5.477,90 € net- to aufwenden.
8
Nach dem vom Kläger vorgelegten Auszug der Insolvenztabelle gibt es vier Großgläubiger, in der Tabelle unter Nr. 23, 54, 57 und 62 gelistet, die mit jeweils mehr als 5 % an den festgestellten Forderungen beteiligt sind und denen deshalb grundsätzlich eine Vorschussleistung zumutbar ist. Diese Gläubiger haben festgestellte Forderungen in Höhe von insgesamt 732.765,90 € und könnten bei einer Quote von 10 % 73.276,59 € erhalten. Im Falle einer erfolgreichen Prozessführung würden sie etwa das 13-fache des vorzuschießenden Betrags von 5.477,90 € erhalten, so dass die zu erwartenden Vorteile den Auf- wand deutlich überwiegen.
9
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger in dieser Konstellation nicht zumutbar sein könnte, die Kostenaufbringung durch vier Insolvenzgläubiger zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12). Auch in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 6. März 2006 (II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) beruhte die Annahme der Unzumutbarkeit auf einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände.
Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2013 - 9 O 343/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.07.2014 - 6 U 1344/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 587/11
vom
19. September 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur
Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe
ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der
Verfahrensführung in der Lage ist.

b) Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung
nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe
an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009
- VIII ZB 44/09 - NJW RR 2010, 494 und BGHZ 119, 372).
BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 587/11 - OLG Jena
AG Arnstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
die Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Nedden-Boeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Die Staatskasse wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.
2
Das Familiengericht hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin gewährt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe (nur) unter der Auflage einer Einmalzahlung aus seinem Vermögen in Höhe von 932,98 € zu bewilligen, weil er über ein einzusetzendes Vermögen in Form eines Rückkaufswertes aus seiner Lebensversicherung verfüge, mit dem er die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten bestreiten könne. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
4
1. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
6
a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine Beschwerde der Staatskasse, die nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattfindet , wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind, nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten habe. Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe zu erreichen , sei deshalb nicht statthaft. Es seien nur Beschwerdeanträge zugelassen, die darauf gerichtet seien, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Verfahrensführung aufzuerlegen.
7
Der Antragsteller wäre allerdings mit dem Rückkaufswert aus seiner Lebensversicherung unter Beachtung des Schonvermögens in der Lage, die gesamten Kosten des Verfahrens (hier 932,98 €) zu bestreiten, worauf auch letztlich der Antrag der Staatskasse abziele. Bei dieser Konstellation wäre aber dem Antragsteller von Anfang an keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gewesen. Soweit nämlich die Einmalzahlung die Höhe der Verfahrenskosten errei- che, seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht gegeben. Es fehle insoweit an der Voraussetzung des § 114 ZPO, dass der Beteiligte die Kosten nur zum Teil (oder in Raten) aufbringen könne. Bereits aus diesem Grund könne die Staatskasse ihre Beschwerde nicht wirksam darauf stützen, dass das Amtsgericht eine Einmalzahlung hätte anordnen müssen. Auch wenn die Beschwerde nicht ausdrücklich die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs verfolge, liege jedoch in der Anordnung der Einmalzahlung in Höhe der entstandenen Verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen eine Verweigerung, da lediglich pro forma der Bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe. Darüber hinaus würde mit dieser Argumentation das eingeschränkte Beschwerderecht der Staatskasse unzulässigerweise ausgedehnt. Eine andere Konstellation wäre allenfalls für Fälle denkbar, in denen die Verwertung des vorhandenen Vermögens nicht zeitnah erfolgen könne und deshalb der zu zahlende Betrag unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst gestundet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da eine zeitnahe Verwertung der Lebensversicherung im Regelfall möglich sei.
8
b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
aa) Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.
10
Dementsprechend ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Dieses Beschwerderecht soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Interesse der Länderhaushalte dienen (vgl. BTDrucks. 10/6400 S. 48); es soll die zunächst zu Unrecht unterbliebene Anordnung von Zahlungen nach § 120 ZPO erreicht werden können. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten Umfang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahingehenden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2010, 494 Rn. 3 mwN). Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft (BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW-RR 2010, 494 Rn. 4 und BGHZ 119, 372, 374 f.).
11
bb) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Beschwerde der Staatskasse nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO sind vielmehr erfüllt.
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Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hiergegen hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers anzuordnen.
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(1) Dass die Bezirksrevisorin dabei zunächst beantragt hat, die zu zahlende Summe auf den Betrag festzusetzen, der den angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entspricht, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Unzulässig wäre dagegen ein Antrag, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht das Begehren der Staatskasse nicht einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gleich. Auch wenn der zunächst von der Staatskasse bezifferte Betrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts den Kosten der Verfahrensführung entspricht, bliebe selbst bei einer Zahlungsanordnung in der beantragten Höhe die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bestehen. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht nur um eine "pro forma"Aufrechterhaltung des Bewilligungsbeschlusses. Denn die Zahlungsanordnung lässt die in § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 ZPO geregelten Wirkungen der Verfahrenskostenhilfe unberührt.
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(2) Folgte man der Auffassung des Beschwerdegerichts, gelangte man zu Ergebnissen, die mit Sinn und Zweck des § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen wären. So könnte die Staatskasse zwar in den Fällen , in denen der Antragsteller tatsächlich (nur) einen Teil der Verfahrenskosten tragen kann, im Beschwerdewege eine Zahlungsanordnung erreichen, in Fällen , in denen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sogar die gesamte Übernahme der Kosten zuließen, aber nicht.
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c) Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen und deshalb keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob gemäß § 120 ZPO Zahlungen festzusetzen sind. Damit ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die Sache ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wobei das Beschwerdegericht die in den Senatsbeschlüssen vom 9. Juni 2010 (XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 und - XII ZB 55/08 - VersR 2011, 1028) aufgestellten Grundsätze zu beachten haben wird.
Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Arnstadt, Entscheidung vom 04.04.2011 - 51 F 28/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 13.10.2011 - 1 WF 493/11 -

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.