Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Apr. 2013 - 3 W 188/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bezüglich des am 03.05.2011 verstorbenen ...[A], Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung des Pflichtteils nach Erteilung der Auskunft. in Anspruch.
- 2
Der Beklagte hat widerklagend beantragt,
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1) festzustellen, dass der am 03.05.2011 verstorbene ...[A] in Bezug auf das französische bewegliche Vermögen in Anwendung deutschen Rechts kraft Gesetzes von ihm und der Klägerin zu je ½ beerbt worden ist.
- 4
2) festzustellen, dass der am 03.05.2011 verstorbene ...[A] in Bezug auf das französische unbewegliche Vermögen in Anwendung französischen Rechts kraft Gesetzes von ihm und der Klägerin zu je ½ beerbt worden ist.
- 5
Die Klägerin hat in einem Eilverfahren vor dem Landgericht Châlons-en-Champagne die Einholung eines biologischen Gutachtens begehrt, dass der Beklagte nicht Abkömmling ihres Vaters ...[A] ist (GA 135 ff.).
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2013 (GA 188 ff.) den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Landgericht Châlons-en-Champagne ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 252, 569 ZPO).
II.
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
- 9
Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen, zu der auch das Pflichtteilsrecht gehört, dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte, wobei das französische Recht wiederum auf das „domicile“, den Wohnsitz des Erblassers abstellt, damit auf das deutsche Recht zurückverweist. Zwar käme es in Bezug auf das in Frankreich vorhandene unbewegliche Vermögen in Verbindung mit den Vorschriften des französischen Erbrechts zu einer Nachlassspaltung (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 2012, Frankreich, Grdz. C I, Rn. 8 f.; vgl. zur Problematik des Auskunftsanspruchs bei Nachlassspaltung in Bezug auf das Vermögen im Ausland OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 20.02.2009 i. V.m. Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.03.2009 - 2 U 1386/08 - ErbR 2010, 102 = ZEV 2010, 262 ff.; = IPRspr 2009, Nr 119, 281-282).
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Die Frage, ob der Beklagte Erbe des verstorbenen Vaters der Klägerin geworden ist, betrifft nicht nur den in Deutschland bestehenden Nachlass, sondern auch das in Frankreich vorhandene bewegliche Vermögen des Erblassers. Das Landgericht hat in seiner Verfügung vom 11.09.2012 (GA 161 ff.) unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Süß (in: Mayer/Süß/Tanck/Bitter/Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts, 2. Auflage 2010, § 18 Rn. 348) dargelegt, dass für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Wert des gesamten Nachlasses, unter Einbeziehung des Nachlasses in Frankreich, maßgebend ist. Der Pflichtteilsanspruch bestünde nur in Höhe desjenigen Differenzbetrages, den die Klägerin hier aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers insgesamt, bezogen auf den Gesamtnachlass, weniger erhalten würde als den ihr zustehenden Gesamtpflichtteil, der sich wiederum aus dem Gesamtnachlass errechne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Verfügung des Landgerichts vom 11.09.2012 (GA 161 f.) Bezug genommen.
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Die Frage, ob der Beklage Abkömmling des Erblassers ist, wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs aus.
- 12
Das Landgericht hat angesichts dieser Situation zu Recht das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, weil das vor dem Landgericht Châlons-en-Chmpagne in Frankreich geführte Verfahren zwecks Klärung der Abstammung des Beklagten für das hiesige Verfahren vorgreiflich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.10.2006 – VII ZB 39/06 – MDR 2007, 542 f. = NJW-RR 2007, 307 = IBR 2007, 107 Aussetzung bei anderweit anhängigem selbständigen Beweisverfahren).
- 13
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
- 14
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 241.079,20 € (Klage 41.079,20 € + Widerklage 200.000,00 €, entsprechend Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2012, GA 117) festgesetzt
Annotations
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens.
- 2
- Die Beklagte führte für die Klägerin aufgrund eines Rahmen -Bauvertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im November 2004 beantragte die Klägerin, im selbständigen Beweisverfahren Beweis über Putzrisse an den Außenwänden von mehreren, näher bezeichneten Bauvorhaben , deren Ursache sowie zur Schadenshöhe zu erheben. Das für das selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht hat im Januar 2005 einen Sachverständigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat.
- 3
- Die Klägerin hat im Juni 2005 Klage erhoben und Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt. Die Klage ist bei derselben landgerichtlichen Kammer anhängig wie das selbständige Beweisverfahren. Diese hat den Hauptsacheprozess im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens sei in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ermessensfehlerfrei. Die Feststellung von Tatsachen im selbständigen Beweisverfahren sei vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO, weil die Mängel, über deren Vorliegen und deren Ursache die Klägerin eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren begehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da die im selbständigen Beweisverfahren durchzuführende Beweisaufnahme nach § 493 ZPO für das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der Prozessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten.
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- 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat ermessensfehlerfrei das Hauptsacheverfahren entsprechend dem in § 148 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken ausgesetzt.
- 7
- a) Die Befugnis des Gerichts der Hauptsache, den Rechtsstreit auszusetzen , ist für die Fälle streitig, in denen zwischen denselben Parteien zu einem behaupteten Baumangel bereits vor Prozessbeginn ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet worden ist. Teilweise wird eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 148 ZPO abgelehnt (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1033; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rdn. 24 f). Nach dieser Auffassung steht der Aussetzung der Zweck der Vorschrift entgegen, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben sei und weil die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspreche. Demgegenüber halten andere eine Aussetzung im Hinblick auf § 493 ZPO für zulässig (KG, KGR 2000, 266 = BauR 2000, 1232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 6).
- 8
- b) Letztere Auffassung trifft zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 29. April 2004 - VII ZB 39/03, BauR 2004, 1484 = ZfBR 2004, 677 und vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 = BauR 2003, 1607 = ZfBR 2003, 765 = NZBau 2003, 563 bereits erkennen lassen, dass er zur Möglichkeit einer Aussetzung in diesen Fällen neige und dass dem Gedanken der Prozessökonomie Bedeutung zukomme. Dieser Gedanken gebietet es, mehrfache Beweiserhebungen wegen desselben Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen zu vermeiden. Dies kann erreicht werden, wenn die bereits angeordnete Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren fortgesetzt wird und eine parallele Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren wegen dessen Aussetzung ausscheidet.
- 9
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre das Gericht der Hauptsache ohne Aussetzung nicht bereits im Hinblick auf die §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO gehindert, eine weitere Beweisaufnahme zu derselben streitigen Tatsache , auf die sich das selbständige Beweisverfahren bezieht, anzuordnen. Die genannten Regelungen beziehen sich jeweils ausschließlich auf das Verfahren, in dem die Beweisaufnahme bereits angeordnet ist.
- 10
- c) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfrei Ermessensausübung voraus, von der hier ausgegangen werden kann.
- 11
- Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Es hat in seine Erwägungen die Möglichkeit einzubeziehen, die Zuständigkeit für das Beweisverfahren auf sich überzuleiten, indem es die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Beweiserhebung beizieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 = ZfBR 2005, 52 = NZBau 2004, 550). Ein solches Vorgehen kann insbesondere dann nahe liegen, wenn das selbständige Beweisverfahren zwischen denselben Parteien bei einem anderen Gericht anhängig ist und die erforderliche Beweiserhebung denselben Gegenstand betrifft. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist die getroffene Aussetzungsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Gedanke der Prozessökonomie wird hier dadurch ausreichend gewahrt, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren von vornherein bei derselben Kammer anhängig gemacht worden sind.
- 12
- Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde stand der Aussetzung hier auch nicht entgegen, dass im Hauptsacheverfahren nur die Schadenshöhe, nicht aber die Mängel selbst und ihre Verursachung bestritten worden seien. Eine derartige Beschränkung des Beklagtenvortrags musste das Landgericht seinem bisherigen Vorbringen nicht entnehmen. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
LG Ellwangen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 O 272/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 19 W 12/06 -
