Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Apr. 2013 - 3 W 188/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 24. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bezüglich des am 03.05.2011 verstorbenen ...[A], Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung des Pflichtteils nach Erteilung der Auskunft. in Anspruch.
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Der Beklagte hat widerklagend beantragt,
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1) festzustellen, dass der am 03.05.2011 verstorbene ...[A] in Bezug auf das französische bewegliche Vermögen in Anwendung deutschen Rechts kraft Gesetzes von ihm und der Klägerin zu je ½ beerbt worden ist.
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2) festzustellen, dass der am 03.05.2011 verstorbene ...[A] in Bezug auf das französische unbewegliche Vermögen in Anwendung französischen Rechts kraft Gesetzes von ihm und der Klägerin zu je ½ beerbt worden ist.
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Die Klägerin hat in einem Eilverfahren vor dem Landgericht Châlons-en-Champagne die Einholung eines biologischen Gutachtens begehrt, dass der Beklagte nicht Abkömmling ihres Vaters ...[A] ist (GA 135 ff.).
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2013 (GA 188 ff.) den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Landgericht Châlons-en-Champagne ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde (§§ 252, 569 ZPO).
II.
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen, zu der auch das Pflichtteilsrecht gehört, dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte, wobei das französische Recht wiederum auf das „domicile“, den Wohnsitz des Erblassers abstellt, damit auf das deutsche Recht zurückverweist. Zwar käme es in Bezug auf das in Frankreich vorhandene unbewegliche Vermögen in Verbindung mit den Vorschriften des französischen Erbrechts zu einer Nachlassspaltung (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 2012, Frankreich, Grdz. C I, Rn. 8 f.; vgl. zur Problematik des Auskunftsanspruchs bei Nachlassspaltung in Bezug auf das Vermögen im Ausland OLG Koblenz, Hinweisverfügung vom 20.02.2009 i. V.m. Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.03.2009 - 2 U 1386/08 - ErbR 2010, 102 = ZEV 2010, 262 ff.; = IPRspr 2009, Nr 119, 281-282).
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Die Frage, ob der Beklagte Erbe des verstorbenen Vaters der Klägerin geworden ist, betrifft nicht nur den in Deutschland bestehenden Nachlass, sondern auch das in Frankreich vorhandene bewegliche Vermögen des Erblassers. Das Landgericht hat in seiner Verfügung vom 11.09.2012 (GA 161 ff.) unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Süß (in: Mayer/Süß/Tanck/Bitter/Wälzholz, Handbuch des Pflichtteilsrechts, 2. Auflage 2010, § 18 Rn. 348) dargelegt, dass für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Wert des gesamten Nachlasses, unter Einbeziehung des Nachlasses in Frankreich, maßgebend ist. Der Pflichtteilsanspruch bestünde nur in Höhe desjenigen Differenzbetrages, den die Klägerin hier aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers insgesamt, bezogen auf den Gesamtnachlass, weniger erhalten würde als den ihr zustehenden Gesamtpflichtteil, der sich wiederum aus dem Gesamtnachlass errechne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Verfügung des Landgerichts vom 11.09.2012 (GA 161 f.) Bezug genommen.
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Die Frage, ob der Beklage Abkömmling des Erblassers ist, wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs aus.
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Das Landgericht hat angesichts dieser Situation zu Recht das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, weil das vor dem Landgericht Châlons-en-Chmpagne in Frankreich geführte Verfahren zwecks Klärung der Abstammung des Beklagten für das hiesige Verfahren vorgreiflich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.10.2006 – VII ZB 39/06 – MDR 2007, 542 f. = NJW-RR 2007, 307 = IBR 2007, 107 Aussetzung bei anderweit anhängigem selbständigen Beweisverfahren).
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Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 241.079,20 € (Klage 41.079,20 € + Widerklage 200.000,00 €, entsprechend Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2012, GA 117) festgesetzt
Annotations
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.