Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Aug. 2010 - 2 Ws 390/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0830.2WS390.10.0A
bei uns veröffentlicht am30.08.2010

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Widerrufsbeschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 28. Juni 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 19. März 2009 setzte die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten aus ihrem Urteil vom 17. September 2002 gemäß § 36 BtMG zur Bewährung aus. Am 28. Juni 2010 hat die Strafkammer die Aussetzung widerrufen, da der Verurteilte sich nicht an die ihm erteilten Weisungen gehalten habe. Gegen die Entscheidung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.

II.

2

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg. Gemäß § 36 Abs. 5 BtMG war die Strafkammer als erkennendes Gericht zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, nicht indes auch für die spätere Entscheidung über den Widerruf zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Antragsschrift vom 20. August 2010 hierzu wie folgt geäußert:

3

„Hinsichtlich des Verfahrensstandes kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 19.03.2009 (Bl. 2, 3 BewH) und vom. 28.06.2010 (Bl. 72 BewH) verwiesen werden. Durch den Beschluss des Landgerichts Trier vom 19.03.2009 setzte das Gericht die Reststrafe aus dem Urteil derselben Kammer vom 17.09.2002 gem. § 36 BtMG zur Bewährung aus. Zum Vollstreckungsstand sei ergänzend auf die Abgangsmitteilung der JVA Frankenthal (Bl. 87 BewH) hingewiesen, aus der sich ergibt, dass der Verurteilte die gegen ihn verhängte Strafe zwischen Januar 2003 und August 2008 in der JVA … (X) verbüßte.

4

Dem an sich statthaften (§§ 453 Abs. 2 5. 3 StPO, 56 f StGB, 36 Abs. 4 BtMG) sowie form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel kann ein zumindest vorläufiger Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben.

5

Denn die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier war für den im angegriffenen Beschluss vorgenommenen Bewährungswiderruf nicht zuständig. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 17.09.2002, 8002 Js 25607/01 - 1KLs - beziehen, ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt … (X) (vgl. Bl. 87 BewH) für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig geworden und ist es auch nach dessen Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, die für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 bis Abs. 3 StMG die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges begründet, nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 Abs. 1 und Abs. 2 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe (Bl. 2, 87 BewH) und anschließender Therapie erfolgte (vgl. BGH NStZ 2004, 400, 401). Die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist jedoch in § 36 Abs. 5 BtMG, der gerade nicht auf den Abs. 4 dieser Vorschrift verweist, nicht geregelt; insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGH NStZ 2001 110; NStZ-RR 2001, 343; NStZ-RR 1996, 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2008, 2 Ws 638/08).

6

Die fehlende Zuständigkeit der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier muss hier zu der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Eine Verweisung an das zuständige Gericht ist ausgeschlossen (OLG Koblenz, Beschluss vom 08.09.2008, 2 Ws 462-464/08). Der Fall, dass das eigentlich zuständige Gericht ebenfalls im Bezirk des Beschwerdegerichts liegt, so dass eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts erfolgen könnte (OLG Koblenz, a.a.O., und Beschluss vom 16.07.2008, 1 Ws 357/08), liegt hier nicht vor.

7

Der Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Über den noch nicht bearbeiteten Antrag (Bl. 77 BewH) auf Pflichtverteidigerbestellung wird daher ebenfalls die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal zu entscheiden haben.“

8

Den zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

9

Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Vollstreckungsbehörde bleibt es unbenommen, die Sache der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal zur Entscheidung über einen Widerruf vorzulegen.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rdn 2).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts


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Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung


(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerec

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(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.