Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. März 2011 - 13 UF 77/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0301.13UF77.11.0A
bei uns veröffentlicht am01.03.2011

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert



Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - St. Goar vom 7. Dezember 2010 zu Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 16 ... R 505 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,1961 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer 16 ... H 013 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31. Mai 2009, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Kreis … (Personal-Nr. ...-46) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 800,04 € monatlich auf dem vorhandenen Konto 16 ... R 505 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. Mai 2009 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Versicherungsnummer 16 ... H 013 unterbleibt.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

III.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 985,20 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Die am 31. August 1968 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde auf dem am 29. Juni 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts St. Goar vom 7. Dezember 2010 geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass die von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Anrechte im Wege der internen Teilung ausgeglichen und zulasten des Anrechts des Antragsgegners auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei dem Kreis … zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 800,04 € monatlich auf dem vorhandenen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet wurde. Darüber hinaus wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4581 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

2

Mit der gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der Ausgleich seines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz müsse wegen Geringfügigkeit unterbleiben.

3

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

4

Zwar hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz und des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG unterbleiben kann: Zwar sind diese Anrechte gleichartig im Sinne jener Vorschrift. Allerdings beträgt die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte jener Anrechte 41.404,48 € (44.219,47 € - 2814,99 €); diese Differenz ist nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG, weil sie größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520 €; 120 % hiervon: 3.024 €).

5

Vorliegend unterbleibt jedoch der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz wegen Geringfügigkeit.

6

Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz beträgt 0,4581 Entgeltpunkte; ihr korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.814,99 €. Dieser Wert liegt unterhalb des Werts von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (3.024 €).

7

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners trotz bestehender Geringfügigkeit im vorliegenden Fall ausnahmsweise geboten wäre.

8

Eine Abweichung von der Soll-Bestimmung des § 18 Abs. 2 VersAusglG kommt vor allem dann in Betracht, wenn bei einem Ehegatten mehrere geringfügige Anrechte bestehen und/oder der andere Ehegatte ohne den Ausgleich des Anrechts bis zur Altersgrenze keine hinreichenden die wirtschaftliche Existenz sichernden Versorgungsanrechte erreichen könnte (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 582 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die sonstigen während der Ehezeit erworbenen Anrechte beider Eheleute übersteigen die Geringfügigkeitsgrenze und sind daher auszugleichen; die am Ende der Ehezeit 49 Jahre alte Antragstellerin wird ersichtlich auch ohne den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bis zur Altersgrenze über auskömmliche Versorgungsanrechte verfügen.

9

Der Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Anrecht bereits der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlag und dabei die Wertgrenze überschritten wurde.

10

Zwar wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art ausscheidet, § 18 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Dies wird damit begründet, dass hierdurch Unbilligkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bezogen auf Anrechte gleicher Art vermieden werden sollen. Es sei nämlich nicht einsichtig, dass der eine Ehepartner ein gleichartiges Anrecht kompensationslos voll ausgleichen müsse, während ein oder gar mehrere gleichartige geringfügige Anrechte des anderen Ehepartners vom Ausgleich ausgenommen würden. Demgegenüber habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 18 VersAusglG zwar auch bezweckt, den Versorgungsträgern die mit der Teilung geringfügiger Anrechte verbundenen relativ hohen Verwaltungskosten zu ersparen; bei gleichartigen Anrechten entstehe jedoch infolge der Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG eine solche verwaltungsmäßige Belastung des Rentenversicherungsträgers nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 1.4.2010 – 4 UF 78/10, FamRZ 2010, 1664; OLG Hamburg, Beschluss vom 10.1.2011, - 2 UF 63/10, recherchiert in juris, Rn. 19f; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2011 Anm. 2).

11

Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 1. Juli 2010 – 18 UF 72/10, FamRZ 2011, 41, recherchiert in juris) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die oben dargelegte Auffassung sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren lässt. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen - wenn man einmal von dem erwähnten Vereinfachungszweck absieht - nicht dafür, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgenommen sein sollen, sofern beide Ehepartner über solche Anrechte verfügen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 18 VersAusglG vielmehr generell bestimmt, dass in Einzelfällen – nämlich bei geringfügigen Anrechten - Ausnahmen vom Halbteilungsgrundsatz zulässig sein sollen. Als Korrektiv bleibt der dem Familiengericht eingeräumte Ermessensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeidet.

12

Soweit die Gegenansicht darauf verweist, dass der beiderseitige Ausgleich auch geringfügiger Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Vorschrift des § 10 Abs. 2 VersAusglG keinen besonderen Verwaltungsaufwand erfordert, bleibt daraufhin zu weisen, dass dann, wenn der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt, eine solche Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG von vornherein erspart wird.

13

Soweit mithin eine geringfügige Differenz gleichartiger Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu verneinen ist, ist hieran anschließend § 18 Abs. 2 VersAusglG zu prüfen. Sähe man dies anders, wäre die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorgenommen. Hierfür ist kein sachgerechter Grund ersichtlich; vielmehr ist eine solche Verfahrensweise weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Regelung in Einklang zu bringen. (vgl. OLG Stuttgart, aaO; im Ergebnis ebenso: Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 29.7.2010 – 1 UF 179/10 - FamRZ 2011, 38, recherchiert in juris, Rn. 25).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, § 20 FamGKG.

15

Die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgt aus § 50 FamGKG.

16

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zum Rangverhältnis zwischen § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 VersAusglG eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. März 2011 - 13 UF 77/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. März 2011 - 13 UF 77/11

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. März 2011 - 13 UF 77/11 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. März 2011 - 13 UF 77/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. März 2011 - 13 UF 77/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Juli 2010 - 18 UF 72/10

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 16. Februar 2010 - 3 F 271/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Sow

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Balingen vom 16. Februar 2010 - 3 F 271/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Sowohl der Antragstellerin als auch dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe

bewilligt.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin M., dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt S. beigeordnet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hatte die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich mit Rücksicht auf die Regelung des § 2 VAÜG ausgesetzt. Nach dem 1. September 2009 hat es das Verfahren wieder aufgenommen und - nach erfolgtem Hinweis - den Versorgungsausgleich zugunsten des Ehemanns (Antragsgegners) dahin durchgeführt, dass es auf sein Rentenversicherungskonto im Wege der internen Teilung 1,8131 Entgeltpunkte übertrug. Hingegen hat es den Ausgleich von Anrechten unterlassen, die der Antragsgegner seinerseits in der Ehezeit mit 0,8561 Entgeltpunkten (West) und 0,0655 Entgeltpunkten (Ost) erworben hatte. Diese Entscheidung hat es mit der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG begründet.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine Einbeziehung auch der zuletzt genannten Anrechte in den Versorgungsausgleich. Unter Vorlage eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens macht sie geltend, durch die familiengerichtliche Regelung unzumutbar benachteiligt zu sein. Das ergebe sich nicht nur bei Umrechnung der unberücksichtigt gelassenen Entgeltpunkte in Rentenanwartschaften, sondern auch dadurch, dass sie im Hinblick auf ihre maximal erreichbare Rente auf deren Übertragung angewiesen sei. Außerdem sei die Ehe von geringer Dauer gewesen, ein ehebedingter Nachteil nicht entstanden.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses den Versorgungsausgleich durchzuführen unter Einschluss der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern soweit sie beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt geblieben sind als „Bagatelle.“
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er sieht die familiengerichtliche Entscheidung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, seien nicht erkennbar.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Wie jedoch in § 18 Abs. 2 VersAusglG weiter geregelt ist, soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Hiervon hat es Gebrauch gemacht.
10 
Die Versorgungsbilanz gestaltet sich wie folgt:
11 

        




        

        


1,8131

0,4281


        

0,0328


9.682,43 EUR

2.286,16 EUR


        

        


7.249,53 EUR

        
12 
2. Mit der Soll-Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG beabsichtigte der Gesetzgeber eine Vereinfachung (BT-Drs. 16/11903 vom 11. Februar 2009, Seite 55). Im Übrigen soll nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert grundsätzlich abgesehen werden. Im Rahmen des dem Familiengericht hierbei eingeräumten Ermessens hat das Gericht anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob gleichwohl ein Ausgleich geboten ist. Hierbei kommt es also auf die Versorgungssituation der Ehegatten an. So wäre auch denkbar, dass es der ausgleichsberechtigten Person gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist.
13 
Auch kann eine Teilung ausnahmsweise erforderlich sein, wenn die insgesamt ausgleichsberechtigte Person dringend auf den Wertzuwachs angewiesen ist. Schließlich kommen Fälle in Betracht, bei denen ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat (BT-Drs. 16/11903 vom 11. Februar 2009, Seite 55; BT-Drs. 16/10144 vom 20. August 2004, Seite 61; vgl. auch Hahne/Holzwarth, in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage, Kapitel VI Rn. 366; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rn. 582; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rn. 494; Holzwarth, in Johannsen/Henrich, Eherecht, 5. Auflage, § 18 VersAusglG Rn. 15 f.).
14 
Insoweit stellt die Antragstellerin einseitig auf ihre eigene zukünftige Versorgungssituation ab, ohne auch diejenige des Antragsgegners zu bedenken. Zutreffend ist, dass die nicht ausgeglichenen Entgeltpunkte nach den zum Ehezeitende 31. Oktober 2001 geltenden aktuellen Rentenwerten zu einer monatlichen Rentenanwartschaft von ½ * (0,8561 * 25,31 EUR + 0,0655 * 22,06 EUR =) 11,57 EUR führen würden. Diese geht der Antragstellerin verloren, was im Hinblick auf ihre maximal erreichbare Bruttorente von 837,49 EUR bzw. nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen geschätzten 721,59 EUR nicht unerheblich ist (s. hierzu: außergerichtlich eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Rainer Glockner vom 11. März 2010). Bislang hat sie, ohne Beschränkung auf die Ehezeit, monatliche Rentenanwartschaften von 253,60 EUR erworben (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 23. Oktober 2009, Anlage 1). Der Antragsgegner seinerseits hat bislang und wiederum ohne Beschränkung auf die Ehezeit Rentenanwartschaften von insgesamt 115,99 EUR erworben (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 15. Dezember 2009, Seite 3 - Rückseite -). Das belegt, dass auch der Antragsgegner auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist.
15 
Eine Prognose, wie sich die künftige Versorgungssituation von Antragstellerin und Antragsgegner darstellt, führt ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Antragstellerin ist 1969 geboren, jetzt also 41 Jahre alt, während der 1974 geborene Antragsgegner jetzt 35 Jahre alt ist.
16 
Bereits während der Ehezeit - und ausweislich der Angaben zur beantragten Verfahrenskostenhilfe auch weiterhin - erzielt sie höhere Erwerbseinkünfte als er. Die Versorgungssituation des Antragsgegners wird sich deshalb aus derzeitiger Sicht nicht günstiger gestalten als diejenige auf Seiten der Antragstellerin.
17 
3. Die Anrechte des Antragsgegners wären in den Versorgungsausgleichs einzubeziehen, falls die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG dahin auszulegen wäre, dass sie nach der ratio legis jedenfalls nicht für Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gilt (vgl. Bergner, FamFR 2010, 221, 223). Dafür spricht in der Tat, dass der Rentenversicherungsträger die jeweils übertragenen Entgeltpunkte gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechnet und der Vereinfachungsgedanke, der der Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrunde liegt, dann an sich nicht zum Tragen kommt (vgl. Bergner , a.a.O.).
18 
Diese Auslegung lässt sich indes mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen - abgesehen von dem erwähnten Vereinfachungszweck - nicht dafür, dass der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung gelte. Auch wenn eine Saldierung bereits durch das Familiengericht (wie nach bisheriger Rechtslage) unproblematisch wäre und mit dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 VersAusglG korrespondierte, ist der gesetzgeberische Wille zu achten. Als Korrektiv bleibt der dem Familiengericht eingeräumte Ermessensspielraum, der im Einzelfall unangemessene Ergebnisse vermeidet. Vorliegend führt die erfolgte Abwägung hierzu nicht.
19 
Wird ferner die Effizienz eines (möglichst vereinfachten) Verwaltungshandelns gegen das Interesse des einzelnen Ehegatten abgewogen (hierzu: Ruland, a.a.O., Rn. 492), ist nicht nur zu bedenken, dass vorliegend eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG von vornherein erspart wird. Vielmehr werden generell, wenn auch nicht im speziellen Fall, zusätzliche Probleme bei der Prüfung von Anpassungsregelungen der §§ 33 ff. VersAusglG vermieden (vgl. Rehbein, jurisPR-FamR 12/2010 Anm. 4 zu der in FamRZ 2010, 979 abgedruckten Entscheidung des OLG Celle).
20 
4. Nach der durch § 18 VersAusglG vorgegebenen Prüfungsreihenfolge war eine geringfügige Differenz im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG zu verneinen. Der Senat ist der Auffassung, dass daran anschließend die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann zum Zuge kommt, falls es sich um gleichartige Anrechte handelt (so auchRehbein, a.a.O.; a.A. OLG Celle, a.a.O., S. 980 m. zustimmender Anm. Borth; Hauß, FPR 2009, 214, 219). Sähe man das anders, wäre die durch § 18 Abs. 2 VersAusglG allein dem Einzelfall vorbehaltene Ermessensentscheidung für eine Vielzahl von Fällen generalisierend vorweggenommen (vgl. Rehbein, a.a.O.). Das ließe sich nach der Auffassung des Senats nicht in Einklang mit Wortlaut und Systematik der Norm bringen.
21 
5. Die Behandlung als geringfügig scheitert schließlich nicht an der Limitierungsregel des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG oder ein Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. SGB IV beträgt. Zum Ende der Ehezeit am 31. Oktober 2001 belief sich die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auf 53.760 DM jährlich oder 4.480 DM monatlich, für die Sozialversicherung (Ost) auf 45.360 DM jährlich oder 3.780 DM monatlich (Quelle: www.beck-online.de zu § 18 Abs. 4 SGB IV). 120 % der genannten Bezugsgröße sind (4.480,- DM * 120 % =) 5.376,- DM, entsprechend 2.748,01 EUR bzw. (3.780,- DM * 120 % =) 4.536,- DM, entsprechend 2.319,22 EUR.
22 
Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 15. Dezember 2009 ermitteln sich für die ehezeitbezogenen Anrechte des Antragsgegners korrespondierende Kapitalwerte von 2.286,16 EUR und von weiteren 146,74 EUR (zum Abstellen auf Kapitalwerte s. Gutdeutsch, FamRZ 2010, 949, 950). Sie erreichen weder einzeln noch zusammengerechnet (2.286,16 EUR + 146,74 EUR = 2.432,90 EUR) die vorstehend wiedergegebene Obergrenze. Das scheidet auch dann aus, wenn ergänzend berücksichtigt wird, dass sich die 0,0655 Entgeltpunkte (Ost) auf angleichungsdynamische Anrechte beziehen, die im Vergleich zu den anderen Anrechten über eine herausragende Dynamik verfügen. Erreicht wird die beschriebene Obergrenze nicht.
23 
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert war nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auf 1.000,- EUR festzusetzen; Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.