Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Feb. 2017 - 13 UF 76/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0221.13UF76.17.0A
21.02.2017

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Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die eingelegte Beschwerde ist als Berichtigungsantrag zu verstehen. Die Sache wird dem Familiengericht zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zurückgegeben.

Gründe

1

Die dem Senat vom Familiengericht vorgelegte „Beschwerde“ der Antragstellerseite ist als Berichtigungsantrag zu deuten. Denn dieser stellt hier nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO den zutreffenden Behelf dar und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff, 117 FamFG.

2

Das Familiengericht hat vorliegend einen Anerkenntnisbeschluss als eine sog. Endendscheidung erlassen. Zutreffend macht der Antragsteller geltend, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 17.01.2017 ein (erhöhter Unterhalts-)Antrag aus seinem Schriftsatz vom 16.01.2017 gestellt und anerkannt wurde, der zugestellte Anerkenntnisbeschluss vom 17.01.2017 sodann aber im Tenor den (niedrigeren) Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.04.2016 wiedergibt. Dieses Versehen ist hier dennoch durch eine Berichtigung zu korrigieren. Denn das Familiengericht hat keine fehlerhafte, von dem anerkannten Antrag abweichende Entscheidung getroffen, sondern seine getroffene Entscheidung lediglich fehlerhaft zu Papier gebracht.

3

Das Anerkenntnis ist dabei auch wirksam. Zwar fehlt im familiengerichtlichen Protokoll vom 17.01.2017 die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Genehmigung. Dies führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des abgegebenen Anerkenntnisses (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. 2015 § 162 Rn. 2, § 159 Rn. 4 und BGH FamRZ 1989, 847).

4

Nach der Anerkenntniserklärung heißt es im Protokoll sodann: „b.u.v. Es ergeht ein Anerkenntnisbeschluss nach Antrag.“ Damit liegt ein sog. Stuhlbeschluss (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 310 Abs. 1, 1 Alt. ZPO) vor. Gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird auch ein dieser durch Vorlesung der Beschlussformel verkündet und die Beschlussformel muss dabei grundsätzlich im Sitzungsprotokoll wiedergegeben werden, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2004, 946 und OLG München NJW-RR 2011, 689). Unter anderem bei Anerkenntnisbeschlüssen erlaubt das Gesetz jedoch, dass eine Verkündung erfolgen kann, obgleich eine Beschlussformel noch nicht schriftlich vorliegt und dass in der Beschlussformel auf den schriftsätzlichen Antrag des Antragstellers Bezug genommen werden kann, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 311 Abs. 2 Satz 3, 313b Abs. 2 Satz 4 ZPO. Damit hat hier ausnahmsweise für die Verkündung des Anerkenntnisbeschlusses im Termin am 17.01.2017 genügt, dass die Familienrichterin dabei auf den zuvor mündlich gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.01.2007 Bezug nahm (“Anerkenntnisbeschluss nach Antrag“).

5

Folglich hat die Familienrichterin hier im Termin am 17.01.2017 einen wirksamen Anerkenntnisbeschluss mit den im Antragsschriftsatz vom 16.01.2017 genannten (erhöhten) Unterhaltsbeträgen verkündet - allerdings ohne Kostenentscheidung, denn eine solche enthält der Antragsschriftsatz nicht. Auch der Umstand, dass - jedenfalls laut Sitzungsprotokoll - vor der Verkündung nicht die Öffentlichkeit nach § 173 Abs. 1 GVG wieder hergestellt wurde, führt nicht dazu, dass die Verkündung unwirksam ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. 2015 § 173 Rn. 3).

6

Hat die Familienrichterin im Termin am 17.01.2017 somit einen wirksamen Anerkenntnisbeschluss mit den im Antragsschriftsatz vom 16.01.2017 genannten Unterhaltsbeträgen verkündet, enthält der anschließend schriftlich abgefasste und am 23.01.2017 zur Geschäftsstelle gelangte Anerkenntnisbeschluss zwei offenkundige Abweichungen seines Tenors von dem, was die Familienrichterin am 17.01.2017 verkündet hatte. Zum einen nennt der Tenor falsche Unterhaltsbeträge (nämlich die niedrigeren aus einem früheren Schriftsatz) und zum anderen enthält er eine Kostenentscheidung, obwohl eine solche nicht verkündet worden war.

7

Diese offenkundigen Unrichtigkeiten sind nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO zu korrigieren; für das Rechtsmittel der Beschwerde ist hingegen kein Raum. Ob es dabei erforderlich ist, nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO neben der Korrektur der zuerkannten Unterhaltsbeträge auch die Kostenentscheidung zu streichen, obgleich diese auf fristgebundenen Antrag nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321 ZPO anschließend wieder aufgenommen werden müsste, mag hier für den Senat dahinstehen.

8

Beide Seiten haben auf Hinweis des Senats gegen die vorgenannte Betrachtungsweise keine Einwände erhoben. Sie haben sich damit einverstanden erklärt bzw. keine Bedenken dagegen erhoben, dass die „Beschwerde“ als Berichtigungsantrag nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO verstanden werden soll.

9

Da somit überhaupt keine Beschwerde vorliegt, waren auch weder eine Kostenentscheidung noch eine Verfahrenswertfestsetzung durch den Senat veranlasst.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 173


(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich. (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Ver

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.