Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 20. Apr. 2015 - 12 U 97/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20.12.2013 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Mazda RX 8, Identifikationsnummer … 5.467,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2014 an die …[B] GmbH, …[Z], zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich der Rückgabe des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden verhindert, die Berufung rechtzeitig einzulegen und zu begründen.
- 2
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
- 3
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.467,50 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mazda RX 8. Der Anspruch folgt aus den §§ 437, 323, 346 BGB.
- 4
Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 14.11.2014 den Rücktritt von dem Kaufvertrag betreffend den Pkw Mazda RX 8 erklärt. Dieser Rücktritt ist wirksam.
- 5
Der Pkw ist mangelhaft. Der Sachverständige ...[A] hat einen kapitalen Motorschaden festgestellt. Dieser Motorschaden beruht nicht darauf, dass der Kläger das Fahrzeug ohne das Hitzeschutzblech gefahren hat.
- 6
Der Mangel hat sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang gezeigt. Der Kläger hat das Fahrzeug am 26.04.2013 gekauft. Das Fahrzeug ist seit dem 24.06.2013 wegen des Motorschadens nicht fahrbereit. Gemäß § 476 BGB wird damit vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
- 7
Der Kläger hat dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bestimmt. Er hat den Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2014 zur Beseitigung des Motorschadens bis zum 31.01.2014 aufgefordert. In dem Schreiben vom 13.01.2014 ist der Mangel des Fahrzeugs ausreichend beschrieben.
- 8
Die Wirksamkeit des Rücktritts scheitert nicht daran, dass der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht in ...[Z] zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger musste dem Beklagten den Pkw an dem Ort zur Verfügung stellen, an dem dieser seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nachzukommen hatte. Das ist im vorliegenden Fall der Belegenheitsort der Sache.
- 9
Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Schuldners, wenn sich aus den jeweiligen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen (BGH NJW 2011, 2278; BGH NJW 2013, 1074). Der Sitz des Beklagten befindet sich in ...[Z]. Die Nacherfüllung muss allerdings ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen (BGH NJW 2011, 2278). Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich daraus ergeben, dass der Käufer die Sache zum Verkäufer bringen muss. Im Falle derartiger Unannehmlichkeiten ist es geboten, den Belegenheitsort der Kaufsache als Erfüllungsort der Nacherfüllung anzusehen (BGH a. a. O.).
- 10
Erhebliche Unannehmlichkeiten ergeben sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Pkw nicht fahrfähig ist und die Entfernung zwischen dem Ort, an dem er sich befindet (...[Y] im …-Kreis) und dem Sitz des Beklagten (...[Z]) groß ist. Der Kläger müsste das Fahrzeug auf einen Transporter verladen und nach ...[Z] bringen. Demgegenüber wäre es für den Beklagten ein wesentlich geringerer Aufwand, einen Mitarbeiter nach ...[Y] zu schicken, der sich das Fahrzeug ansieht und dann entscheidet, was zu tun ist.
- 11
An der Bereitschaft des Klägers, das Fahrzeug dem Beklagten an dem Belegenheitsort zur Verfügung zu stellen, bestehen keine Zweifel.
- 12
Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (5.650,00 €) abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs. Der Kläger hat den Pkw 5.000 km gefahren. Das Fahrzeug hatte bei dem Kauf einen Tachostand von 135.000 km. Bei einer nach Auffassung des Senats angemessenen Restlaufleistung von weiteren 100.000 km ergibt sich nach der Formel „Kaufpreis x gefahrene Kilometer : Restlaufleistung (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 3564) eine Entschädigung von 282,50 €.
- 13
Die Nutzungsentschädigung von 282,50 € ist um 100,00 € zu kürzen. Nach Darstellung des Klägers hat der Beklagte ihm die Zahlung von 100,00 € dafür versprochen, dass der Kläger selbst den Einbau des Ersatz-Katalysators veranlasst. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.
- 14
Die weiteren Gegenansprüche, mit denen der Kläger gegen die Nutzungsentschädigung aufrechnet, bestehen nicht. Ein Anspruch auf Standgebühren besteht aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht. Ein Anspruch auf Fahrtkosten wegen des Einbaus des Katalysators ist nicht ersichtlich. Anders als bei den oben erörterten 100,00 € behauptet der Kläger nicht, dass er sich mit dem Beklagten auf einen Ersatz anfallender Fahrtkosten geeinigt habe.
- 15
Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Der Kläger kann Zinsen allerdings erst mit dem Zugang des Schriftsatzes vom 14.11.2014 verlangen, da erstmals in diesem Schriftsatz ein wirksamer Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt worden ist, der geltend gemachte Rückgewähranspruch also erst mit Zugang dieser Rücktrittserklärung fällig geworden ist. Der Schriftsatz vom 14.11.2014 ist ausweislich der Akte am 27.11.2014 an den Beklagtenvertreter hinausgegeben worden. Der Senat geht davon aus, dass der Schriftsatz am 2.12.2014 zugegangen war.
- 16
Der zuvor erklärte Rücktritt war aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht wirksam. Der mit Schreiben vom 27.06.2013 erklärte Rücktritt war nicht wirksam, da der Kläger eine vorangegangene Fristsetzung betreffend die Nacherfüllung nicht bewiesen hat. Auch der Rücktritt in der Sitzung vom 29.11.2013 war nicht wirksam. Wegen des fehlenden Hitzeschutzblechs konnte der Kläger nicht zurücktreten, weil der Beklagte dieses Blech nach der Fristsetzung mit dem Schreiben vom 19.11.2013 innerhalb einer angemessenen Frist übergeben hat. Wegen des Motorschadens konnte der Kläger nicht zurücktreten, da es insoweit in dem Schreiben vom 19.11.2013 an ausreichendem Vortrag gefehlt hat. Dass ein besserer Vortrag möglich war, zeigt das Schreiben vom 13.01.2014.
- 17
Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges ist begründet, allerdings lag Annahmeverzug nicht bereits - wie vom Kläger in seinem Antrag formuliert - seit dem 6.07.2013 vor, da die Forderung des Klägers auf Rückabwicklung erst aufgrund des Rücktritts im Schriftsatz vom 14.11.2014 berechtigt war.
- 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
- 19
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
- 20
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.650,00 € festgesetzt.

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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.