Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Juni 2012 - 1 Ws 271/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0613.1WS271.12.0A
bei uns veröffentlicht am13.06.2012

Der Antrag des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft Mainz anzuweisen, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Nötigung und des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, pensionierter Polizeibeamter, beschwerte sich mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Februar 2012 bei dem Polizeipräsidenten in …[X] und bat um eine disziplinarrechtliche Prüfung folgenden Sachverhalts: Im November 2011 soll der Beschuldigte, Diensthundeführer beim Polizeipräsidium in …[X], den von seinem Diensthund auf einem Grünstreifen an einem Tennisplatz hinterlassenen Kot nicht beseitigt haben. Nachdem der Antragsteller diesen darauf aufmerksam gemacht habe, soll der Beschuldigte sinngemäß erklärt haben, dass er sich von dem Beschuldigten nichts sagen lasse und dass er einen Kollegen kenne, der auch im Ruhestand sei und sich mit Nachbarn angelegt habe, worauf ihm das Polizeipräsidium die Rente gekürzt habe. Das Polizeipräsidium übersandte den Vorgang am 7. März 2012 an die Staatsanwaltschaft in Mainz mit der Bitte, den vorgetragenen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen.

2

Die Staatsanwaltschaft sah mit Einstellungsverfügung vom 15. März 2012 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, da sie keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten sah. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz durch Bescheid vom 27. April 2012 zurück. Der Antragsteller begehrt nunmehr durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 2012, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht einging, „durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten (…) wegen Nötigung sowie wegen Verstoßes gegen § 326 StGB anzuordnen“.

II.

3

Der Klageerzwingungsantrag (der als Ermittlungserzwingungsantrag auszulegen ist, da die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat, vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2003, - 1 Ws 497, 654/03 - m.w.N.; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 175 Rn. 16, 17) ist unzulässig.

4

Die Befugnis, den Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, steht demjenigen, der sich durch eine strafbare Handlung verletzt fühlt, nur dann zu, wenn er sich schon mit dem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 StPO unmittelbar oder über eine andere Stelle, etwa die Polizei, an die Staatsanwaltschaft gewandt hat (OLG Karlsruhe Justiz 1992, 187; OLG Oldenburg MDR 1987, 431; OLG Hamm JZ 1962, 171; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 172 Rn. 5a). Mit dem Begriff „Antragsteller“ in § 172 StPO ist nicht derjenige gemeint, der nunmehr den Antrag nach § 172 StPO stellt, sondern derjenige, der den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nach § 171 StPO gestellt hat. § 172 StPO, der in unmittelbarem Anschluss an § 171 StPO zu lesen ist, setzt einen Antragsteller bereits voraus (OLG Hamm a.a.O.).

5

Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung, dass der Antragsteller das Verfahren durch eine Strafanzeige oder ein sonst erklärtes Verlangen nach Strafverfolgung gemäß § 171 StPO in Gang gesetzt hat. Es genügt nicht, wenn der Verletzte - wie hier - mit der Mitteilung des Sachverhalts lediglich eine disziplinarrechtliche Reaktion herbeiführen will (Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171, Rn. 2) und sich deshalb an die insoweit zuständige Stelle wendet, die die Eingabe dann aufgrund einer eigenen Entschließung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.

6

Das Verlangen des Antragstellers nach Strafverfolgung ergibt sich erstmals aus seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Dies genügt jedoch nicht. Die Zulässigkeit der förmlichen Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO setzt eine zeitlich vorangegangene Strafanzeige voraus; die Beschwerde selbst kann diese Voraussetzung für ihre Zulässigkeit und damit auch die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht schaffen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.).

7

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits aus formellen Gründen keinen Erfolg hat, unterbleibt eine Kostenentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 177 Rn. 1).

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Juni 2012 - 1 Ws 271/12 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafgesetzbuch - StGB | § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen


(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,3

Strafprozeßordnung - StPO | § 171 Einstellungsbescheid


Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Be

Referenzen

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.