Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2014 - 9 U 3/13

published on 24.10.2014 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Okt. 2014 - 9 U 3/13
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Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12.12.2012 - 6 O 226/12 - wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR seit dem 19.07.2012, und aus weiteren 15.000,00 EUR seit dem 03.07.2014.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.01.2005 ein Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 150.000,00 EUR (vgl. den Versicherungsschein Anlage K 1). Im Versicherungsschein wird auf die Geltung der „bereits ausgehändigten oder beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der Beklagten verwiesen. Ob der Kläger diese Bedingungen erhalten hat, bzw. ob eine Einbeziehung der Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
In den von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB - Ausgabe 2004) heißt es unter anderem:
2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
Am 01.09.2006 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2007 (Anlage K 2) wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte Leistungen aus der Unfallversicherung geltend. Dabei bat er die Beklagte gleichzeitig, „wegen Abklärung eines Dauerschadens“ sich mit dem ihn behandelnden Arzt, Dr. von K., in Verbindung zu setzen.
Mit Schreiben vom 31.08.2007 (Anlage K 3) forderte die Beklagte den Kläger auf, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, „damit wir bei dem behandelnden Arzt ein ärztliches Zeugnis anfordern können“. Der Kläger unterzeichnete am 20.09.2007 das von der Beklagten übermittelte Formular „Schweigepflichtentbindungserklärung“ und übersandte die Erklärung an die Beklagte (Anlage B 4), bei der das Schriftstück am 24.10.2007 einging. Mit Schreiben jeweils vom 17.12.2007 holte die Beklagte auf einem von ihr gefertigten Formular einen „ärztlichen Erstbericht zur privaten Unfallversicherung“ bei dem behandelnden Arzt des Klägers, Dr. von K., und bei Dr. D., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Klinikums K., ein. In dem am 10.01.2008 erstellten Bericht bejahte Dr. von K. den Eintritt unfallbedingter Dauerfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
Mit vorgerichtlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, wegen dauerhafter Beeinträchtigungen auf Grund des Unfalls vom 01.09.2006 eine Versicherungsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR zu erbringen (Anlage K 7). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage K 8) ab, da der Kläger es versäumt habe, die gemäß Ziff. 2.1.1.1 der AUB erforderliche ärztliche Feststellung innerhalb der Frist von 15 Monaten vorzulegen.
Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten wegen dauerhafter Beeinträchtigungen nach dem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 die Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR verlangt. Bei einer Versicherungssumme von 150.000,00 EUR sei dieser Betrag gerechtfertigt, da ein Invaliditätsgrad von mindestens 10 % eingetreten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe entgegen den Regelungen in den Versicherungsbedingungen nicht dafür gesorgt, dass ein Arzt innerhalb der Frist von 15 Monaten seit dem Unfall die Invalidität festgestellt habe. Der von der Beklagten eingeholte Bericht des Dr. von K. sei erst am 10.01.2008, also nach Ablauf der Frist von 15 Monaten, erstellt worden. Die Beklagte sei auch nicht gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen. Denn sie habe den Kläger mit einem von ihr vorgelegten weiteren Schreiben vom 31.08.2007 (Anlage B 3) sowie mit Schreiben vom 18.12.2007 (Anlagenkonvolut B 6) auf die Bedeutung der Frist hingewiesen. Die Beklagte hat zudem den Eintritt einer unfallbedingten Invalidität bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien seien die AUB 2004 vereinbart worden. Dass der Kläger diese Bedingungen erhalten habe, ergebe sich zumindest aus einer von ihm bei einer Vertragsänderung im August 2005 unterzeichneten Erklärung (Anlage B 7). Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen komme nicht in Betracht, da der Kläger die Frist von 15 Monaten für eine ärztliche Feststellung der Invalidität versäumt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er bestreitet weiterhin, die maßgeblichen Versicherungsbedingungen von der Beklagten erhalten zu haben. Das Landgericht habe bei seiner abweichenden Feststellung in unzulässiger Weise das Vorbringen der Beklagten in einem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, ohne dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren. Die Klage sei zudem auch unter Berücksichtigung der AUB 2004 begründet. Denn nach den Umständen des Falles sei es der Beklagten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine verspätete ärztliche Feststellung der Invalidität zu berufen. Die beiden von der Beklagten angeblich an den Kläger abgesandten Schreiben vom 31.08.2007 (Anlage B 3) und vom 18.12.2007 (im Anlagenkonvolut B 6) habe der Kläger nicht erhalten. Den Invaliditätsgrad konkretisiert er nunmehr auf einen Wert von 20 %.
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Der Kläger hat zunächst beantragt,
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unter Aufhebung des am 12.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Offenburg - 6 O 226/12 - die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2012 zu zahlen.
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Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,00 EUR seit dem 19.07.2012 und aus weiteren 15.000,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg - 6 O 226/12 - kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei es ihr im vorliegenden Fall nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Kläger die Frist für die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB versäumt habe. Die Beklagte bestreitet zudem die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Verursachung durch den Unfall vom 01.09.2006. Hilfsweise: Bei Unterstellung einer Invalidität erreiche der Invaliditätsgrad keinesfalls den vom Kläger im Berufungsverfahren nunmehr geltend gemachten Wert von 20 %.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat zum Eintritt einer durch den Unfall vom 01.09.2006 verursachten Invalidität ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. H. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten verwiesen. Das Gutachten werde mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll vom 06.10.2014 Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Ihm steht nach dem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 aus der bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 30.000,00 EUR zu.
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1. Es findet das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung, da der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 2 EGVVG). Daher findet die Neuregelung in § 186 VVG (Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
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2. Die Parteien streiten über verschiedene Umstände, von denen abhängen kann, ob die AUB 2004 (Anlage B 2) wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen wurden. Eine nähere Aufklärung dieser Umstände war nicht erforderlich. Denn die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beklagten liegen auch dann vor, wenn man zu Gunsten der Beklagten von einer wirksamen Einbeziehung der AUB 2004 ausgeht.
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3. Die formellen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB 2004 liegen vor.
23 
a) Der Kläger ist unstreitig durch ein Unfallereignis (Verkehrsunfall) am 01.09.2006 verletzt worden.
24 
b) Er hat die Invalidität binnen einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall bei der Beklagten geltend gemacht. Das Schreiben vom 28.08.2007 (Anlage K 2) war für eine Geltendmachung ausreichend. Der Kläger hat in diesem Schreiben das Unfallereignis und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkretisiert. Aus dem Hinweis auf die Unfallversicherung ergibt sich, dass er Leistungen aus der Unfallversicherung geltend machen wollte. Der Hinweis auf einen „Dauerschaden“ in dem Schreiben ist dahingehend zu verstehen, dass er eine Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen dargetan hat. (Vgl. zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Invalidität in der Unfallversicherung Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage 2013, Seite 167 ff.)
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c) Der Bericht des behandelnden Arztes Dr. von K. vom 10.01.2008 (Anlage K 4) erfüllt die Anforderungen an eine ärztliche Feststellung der Invalidität im Sinne von Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2004. Der Bericht enthält die von dem Arzt erhobenen Befunde. Er äußert sich zur Unfallursächlichkeit der Befunde, und enthält eine ärztliche Prognose dahingehend, dass der Unfall bestimmte Dauerfolgen hinterlassen wird (Kopfschmerzen, Halsschmerzen und Bewegungseinschränkungen). Aus dem Bericht ergibt sich außerdem, dass eine abschließende Beurteilung der Dauerfolgen zum „Ablauf des ersten Unfalljahres“, also bis zum 31.08.2007, möglich war. (Vgl. zu den Anforderungen an die ärztliche Feststellung im Sinne von Ziff. 2.1.1.1 AUB 2004 Grimm a. a. O., Seite 156 ff.)
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4. Die Frist von 15 Monaten nach dem Unfall vom 01.09.2006 für die ärztliche Feststellung ist zwar bereits am 30.11.2007 abgelaufen. Der Bericht des Dr. von K. ist erst am 10.01.2008, also etwa sechs Wochen nach Ablauf der Frist, erstellt worden. Auf diesen Fristablauf kann sich jedoch die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) nicht berufen.
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a) Die Frist von 15 Monaten für eine ärztliche Feststellung der Invalidität entspricht zwar einerseits einem legitimen Interesse des Versicherers, aus dessen Sicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geklärt sein soll, ob nach einem bestimmten Unfallereignis eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Andererseits führt diese Frist nicht selten zu Schwierigkeiten für den Versicherungsnehmer, der in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall im Rahmen der ärztlichen Behandlungen oft noch nicht sicher absehen kann, ob tatsächlich ein Dauerschaden zurückbleibt. Mit weiterem Zeitablauf steigt für den Versicherungsnehmer das Risiko, dass die in den Versicherungsbedingungen geregelte Frist von 15 Monaten für die ärztliche Feststellung aus seinem Blickfeld gerät. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich ein Versicherer auf den Ablauf der Frist von 15 Monaten dann nicht berufen kann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ein Berufen auf den Fristablauf treuwidrig erscheinen lassen würde.
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Zwar ist es dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf die eindeutige Regelung in den Versicherungsbedingungen grundsätzlich zuzumuten, dass er sich selbst um die Einhaltung der Frist kümmert. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Versicherer noch vor Ablauf der Frist gegenüber dem Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, dass dieser sich um die Einhaltung der Frist nicht kümmern müsse. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Versicherer es vor Fristablauf unternimmt, selbst eine entsprechende ärztliche Feststellung einzuholen. Wenn der Versicherungsnehmer auf Grund des Verhaltens des Versicherers den Eindruck gewinnen darf, er brauche sich nicht mehr um die ärztliche Feststellung kümmern, weil dies bereits der Versicherer tue, erscheint das Vertrauen des Versicherungsnehmers auf eine Fristwahrung durch eigene Bemühungen des Versicherers schutzwürdig. Nach Treu und Glauben kann der Versicherer, der ein solches Vertrauen beim Versicherungsnehmer erweckt, sich später nicht mehr darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer für eine fristgemäße ärztliche Feststellung verantwortlich gewesen wäre. (Vgl. zu diesen Erwägungen OLG Saarbrücken, VersR 1997, 956; OLG Oldenburg, VersR 2000, 843; BGH, NJW-RR 2005, 902, 905; BGH, NJW 2006, 911, 912; Manthey, NVersZ 2001, 55, 58; Grimm a. a. O., Seite 164 ff.) Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012 (IV ZR 39/11) beschäftigt sich mit dieser Konstellation nicht.
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b) Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung ist die Berufung der Beklagten auf die verspätete ärztliche Feststellung treuwidrig.
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aa) Im Schreiben vom 28.08.2007 (Anlage K 2) hat der Kläger deutlich gemacht, dass er davon ausging, dass die erforderliche ärztliche Feststellung von der Beklagten eingeholt werde. („Wegen Abklärung eines Dauerschadens bitte ich Sie, sich mit Herrn Dr. J. von K. in Verbindung zu setzen.“) Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31.08.2007 (Anlage K 3) den Eindruck erweckt, dass sie dieser Erwartung des Klägers entsprechen werde („… damit wir bei dem behandelnden Arzt ein ärztliches Zeugnis anfordern können“). Bis zum Ablauf der Frist von 15 Monaten (30.11.2007) war aus der Sicht des Klägers genügend Zeit, für die ärztliche Feststellung zu sorgen. Die dazu erforderliche weitere Mitwirkung hat der Kläger geleistet, indem er die von der Beklagten angeforderte Schweigepflichtentbindung am 20.09.2007 unterzeichnet und am 24.10.2007 der Beklagten übermittelt hat. Die Beklagte hat vor Ablauf der 15-Monats-Frist am 30.11.2007 zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie von ihrer Ankündigung im Schreiben vom 31.08.2007 (Anlage K 3) Abstand nehme, und zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nicht mehr bereit sei. Der Kläger durfte auf Grund des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen, dass er selbst nicht mehr tätig werden musste, um für ein rechtzeitiges ärztliches Zeugnis zu sorgen. Dieses Vertrauen ist gemäß § 242 BGB schutzwürdig.
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bb) Das weitere Schreiben der Beklagten vom 31.08.2007 (Anlage B 3) steht der Annahme eines Vertrauenstatbestands nicht entgegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte, was der Kläger bestreitet, dieses weitere Schreiben an ihn gerichtet hat, und ob der Kläger es erhalten hat. Das weitere Schreiben enthält allgemeine Hinweise auf die Fristen in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2004 sowohl für die Geltendmachung der Invalidität als auch für die „Vorlage eines ärztlichen Attestes“. Auf Grund der konkreten auf seinen Fall bezogenen Hinweise im anderen Schreiben vom 31.08.2007 (Anlage K 3) durfte der Kläger davon ausgehen, dass sich die Beklagte in jedem Fall unmittelbar um das ärztliche Zeugnis kümmern werde. Bei einem (möglichen) gleichzeitigen Erhalt beider Schreiben durfte der Kläger das weitere Schreiben (Anlage B 3) so verstehen, dass es sich um allgemeine Hinweise handelte, die in seinem Fall für das ärztliche Zeugnis wegen der eigenen Bemühungen der Beklagten nicht relevant waren.
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cc) Ohne rechtliche Bedeutung ist außerdem das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 18.12.2007 (im Anlagenkonvolut B 6). Auch für dieses Schreiben kann dahinstehen, ob es von der Beklagten abgesandt wurde, und ob es der Kläger erhalten hat. Denn am 18.12.2007 war die Frist von 15 Monaten nach dem Unfall bereits abgelaufen. Unterstellt man zu Gunsten der Beklagten, dass der Kläger aus dem Schreiben vom 18.12.2007 hätte erkennen können, dass die Beklagte nicht mehr bereit war, selbst für das ärztliche Zeugnis zu sorgen, hätte der Kläger nach Fristablauf keine Möglichkeit mehr gehabt, selbst für eine Einhaltung der Frist zu sorgen. Mithin konnte das Schreiben der Beklagten vom 18.12.2007 (ein Eingang des Schreibens beim Kläger unterstellt) an dem von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand nichts mehr ändern.
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dd) Die Beklagte hatte zudem nach Eingang der Schweigepflichtentbindung des Klägers am 24.10.2007 genügend Zeit, für eine rechtzeitige ärztliche Feststellung bis zum 30.11.2007 (Fristablauf) zu sorgen. Nachdem sie im Schreiben vom 31.08.2007 (Anlage K 3) die Aufgabe übernommen hatte, sich um die ärztliche Feststellung zu kümmern, oblag es der Beklagten nach Treu und Glauben, auch für die Rechtzeitigkeit zu sorgen. Die Beklagte hat nichts dafür vorgebracht, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, die ärztliche Feststellung bis zum 30.11.2007 herbeizuführen. Die Verzögerung des erst sechs Wochen später erstellten ärztlichen Berichts ist mithin allein der Beklagten zuzurechnen, die sich erst am 17.12.2007, also nach Fristablauf, an die behandelnden Ärzte gewandt hat. Die allein von der Beklagten zu verantwortende Verzögerung steht einer Berufung auf die Verspätung im Verhältnis zum Kläger entgegen.
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5. Dem Kläger steht ein Anspruch in Höhe von 30.000,00 EUR zu. Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme betrug 150.000,00 EUR. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ergibt sich gemäß Ziff. 2.1.2.2 AUB 2004 eine Versicherungsleistung von 30.000,00 EUR. Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. H. steht fest, dass beim Kläger auf Grund des Unfalls vom 01.09.2006 ein Dauerschaden eingetreten ist, der zu einer Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen von 20 % geführt hat.
35 
… (wird ausgeführt)
36 
6. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
37 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
38 
8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
39 
9. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere sind die Grundsätze einer Anwendung von Treu und Glauben in Fällen der vorliegenden Art in der Rechtsprechung geklärt.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.