Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Okt. 2010 - 6 U 64/10

published on 13.10.2010 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Okt. 2010 - 6 U 64/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16.03.2010 - 11 O 94/09 KfH - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist der Anwaltsverein X, der sich nach § 1 seiner Satzung u.a. der Bekämpfung von unzulässiger Rechtsberatung widmet. Die beklagte Gesellschaft ist Immobilienmaklerin. Sie schaltete in der ...-Zeitung vom 08./09. August 2009 eine Anzeige, in der es heißt:
Vorstand sucht 1 FH/5ZKB          
in [Ort] bzw. näherer Umgebung zur Miete. Für Vermieter kostenfrei. Mietvertrag ebenfalls kostenfrei. 20 Jahre Kompetenz in Vermietung!“
Mit seiner Klage hat der Kläger nach erfolgloser Abmahnung geltend gemacht, die Beklagte habe mit der angegriffenen Anzeige i.S. von §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 RDG unentgeltliche Rechtsdienstleistungen betreffend die Erstellung von Mietverträgen angeboten. Da sie nicht bei der zuständigen Behörde registriert sei und es sich bei der angebotenen Leistung auch nicht um eine erlaubte Nebenleistung i.S. von § 5 RDG gehandelt habe, liege in der Anzeige ein Verstoß gegen § 3 RDG und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte beschränke sich nicht auf die Überlassung eines unausgefüllten Mietvertragsformulars, vielmehr werde die Anzeige von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass sie das Formular dann auch gemäß den Wünschen ihrer Kunden individuell ausfülle und ergänze. Die Beklagte habe daher auch die Kosten der Abmahnung zu tragen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten X – verboten, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit dem Angebot, Mietverträge zu erstellen zu werben, insbesondere in der Form der Zeitungsanzeige in der ...-Zeitung vom 08./09.08.2009, wie nachstehend wiedergegeben: „Für Vermieter kostenfrei. Mietvertrag ebenfalls kostenfrei“.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die angegriffene Anzeige werde nicht dahin verstanden, dass eine kostenlose inhaltliche Erörterung des Mietvertrags angeboten werde. Es sei allgemein bekannt, dass Immobilienmakler keine Beratung über den Inhalt des Mietvertrags erteilten, sondern allenfalls aufgrund ihrer Marktkenntnis mitteilten, ob die gewünschten Konditionen marktüblich seien. In der von der Beklagten zugestandenen Hilfe beim Ausfüllen des Formulars sei, was keiner näheren Ausführung bedürfe, keine unerlaubte Rechtsberatung zu sehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im ersten Rechtszug geltend, die angegriffene Werbung werde vom Verkehr dahin verstanden, dass die Beklagte die individuelle Erstellung eines Mietvertrags anbiete. Über die bloße Hilfe beim Ausfüllen eines Mietvertragsformulars gehe das hinaus. Die Auffassung des Landgerichts, der Verkehr erwarte keine Hilfe bei der Erstellung des Mietvertrags, werde nicht von Feststellungen getragen. Sowohl das Erstellen eines individuellen Mietvertrags als auch die Hilfe und Beratung beim Ausfüllen eines Mietvertragsformulars werde von § 5 RDG nicht gedeckt. Das gelte unabhängig davon, ob die Beklagte Nachweis- oder Vermittlungsmaklerin sei. Wegen der zahlreichen rechtlichen Hürden, die es im Mietrecht gebe, könne es einem Makler nicht gestattet sein, im Rahmen einer Nebentätigkeit „Ausfüllhilfe“ zu leistet.

Entscheidungsgründe

 
1. Die Berufung ist zulässig [wird ausgeführt].
10 
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11 
a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Werbung ist deren Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich. Die Anzeige richtet sich an jeden, der eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten hat und damit grundsätzlich nicht an Fachkreise, sondern an jedermann. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Leser der Anzeige wird ihr lediglich entnehmen, dass die Beklagte potentiellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und beim Ausfüllen dieses Formulars im konkreten Einzelfall behilflich zu sein. Er wird der Anzeige dagegen nicht entnehmen, dass die Beklagte bereit wäre, ihm nach seinen Wünschen und Vorgaben eigenständig einen Mietvertrag zu entwerfen. Die Anzeige betrifft ein Mietgesuch für ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung. In Deutschland ist es, wie allgemein bekannt, üblich, dass beim Abschluss eines Mietvertrags für solche Räume in aller Regel Formularverträge eingesetzt werden. Entsprechende Formulare werden insbesondere von den einschlägigen Verbänden, etwa von den Mietervereinen und den Verbänden der Haus- und Grundstückseigentümer bereit gehalten und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung aktualisiert. Sie sind bei diesen Verbänden, aber auch im Schreibwarenhandel erhältlich. Schon deshalb besteht bei demjenigen, der die angegriffene Anzeige liest, nicht die Erwartung, wenn er ein Haus oder eine Wohnung zu vermieten habe, werde für ihn ein auf seine speziellen Wünsche und Vorstellungen angepasster, individueller Mietvertrag erarbeitet. Hinzu kommt, dass dem Leser einer solchen Anzeige bewusst ist, dass die individuelle Erarbeitung eines solchen Vertrags mit erheblichem Aufwand verbunden ist, weshalb er nicht damit rechnet, dass eine solche Leistung ohne gesondertes Entgelt erbracht wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Anzeigentext nicht von einem Mietvertragsformular, sondern von einem Mietvertrag die Rede ist. Anzeigen werden aus Kostengründen knapp gehalten. Es entspricht zudem dem üblichen Sprachgebrauch, auch schon ein Vertragsformular als „Vertrag“ zu bezeichnen.
12 
Mit dem Inhalt einer solchen Anzeige verbindet der Leser allerdings die Vorstellung, dass ihm der Makler im Bedarfsfall behilflich ist, wenn es um die Ausfüllung des Mietvertragsformulars geht. Er versteht die Anzeige dahin, dass der Makler wegen seines Interesses, ein passendes Objekt zu finden und dafür von dem Kunden, in dessen Auftrag er sucht, die versprochene Provision zu erhalten, bereit ist, dem potentiellen Vermieter in der Weise entgegenzukommen, dass sein Aufwand möglichst minimiert wird.
13 
b) Mit dem so beworbenen Angebot, ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfalls beim Ausfüllen dieses Formulars behilflich zu sein, verstößt die Beklagte nicht gegen die Bestimmungen des RDG.
14 
aa) Die Unterstützung beim Ausfüllen eines solchen Formulars stellt schon keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 1 RDG dar. Nach dieser Norm ist als Rechtsdienstleistung nur eine Tätigkeit anzusehen, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 35, S. 46f.). Eine solche ist nicht erforderlich, wenn die Beklagte Kunden, etwa weil sie im Schreiben nicht gewandt sind, Hilfe beim Ausfüllen des Mietvertrags leistet. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass sie die erforderlichen Angaben von ihrem Kunden erfragt und in das Formular einsetzt. Wie das von der Beklagten beispielhaft vorgelegte Formular zeigt, handelt es sich dabei um die Personalien der Beteiligten, die Angaben zur Höhe der Miete und der Mietkaution, Mietdauer, zu den Nebenkosten (Betriebskosten) und deren Verteilung, eine Dokumentation des Zustands der Mieträume sowie die Festlegung eines Betrags, mit zudem kleinere Instandhaltungsarbeiten vom Mieter zu tragen sind. Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass in diesem Zusammenhang vereinzelt Rechtsfragen thematisiert werden, wenn es etwa um die Zulässigkeit der Höhe einer Mietkaution geht. Selbst wenn die Beklagte entsprechende Fragen beantwortet, bedarf es hierfür keiner substanziellen Prüfung der Rechtslage im Einzelfall, wie sie der Gesetzgeber als Merkmal einer Rechtsdienstleistung ansieht. Alle wesentlichen rechtlichen Fragen sind dagegen in dem Formular bereits vorgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereit ist, auf Wunsch ihrer Kunden die im Formular vorgegebenen rechtlichen Regelungen zu überprüfen und Alternativen vorzuschlagen, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
15 
bb) Selbst wenn man die Erteilung von Rechtsauskünften, wie sie im Zusammenhang mit der Hilfe beim Ausfüllen eines Mietvertragsformulars geschehen mag, als Rechtsdienstleistung ansehen wollte, ist sie jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig. Nach dieser Norm sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit Rechtsdienstleistungen verbunden sind. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Nach dieser Maßgabe sind Auskünfte des Maklers über die Rechtslage, wie sie beim Ausfüllen des Mietvertragsformulars erforderlich werden können, als zulässige Nebenleistungen seiner Maklertätigkeit anzusehen. Es handelt sich um einfache Auskünfte, die auf einen ganz engen Bereich beschränkt sind und notwendig mit der Tätigkeit der Vermittlung von Wohnungen oder Wohnhäusern verbunden sind, etwa die bereits erwähnte Begrenzung der Höhe einer Mietkaution. Um solche allgemeinen, einfachen Rechtsauskünfte erteilen zu können, bedarf es keiner Prüfung der individuellen rechtlichen Situation des Kunden. Eine andere Beurteilung käme allerdings in Betracht, wenn die Beklagte auf Bitten ihrer Kunden bereit wäre, mit diesen die Zweckmäßigkeit der im Formular vorgegebenen Regelungen zu erörtern und zu prüfen, ob sie nicht im Einzelfall durch andere, den individuellen Wünschen und Bedürfnissen eher entsprechende Regelungen ersetzt werden sollten. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
16 
c) Damit erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet.
17 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
1. Die Berufung ist zulässig [wird ausgeführt].
10 
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11 
a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der angegriffenen Werbung ist deren Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich. Die Anzeige richtet sich an jeden, der eine Wohnung oder ein Haus zu vermieten hat und damit grundsätzlich nicht an Fachkreise, sondern an jedermann. Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Leser der Anzeige wird ihr lediglich entnehmen, dass die Beklagte potentiellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und beim Ausfüllen dieses Formulars im konkreten Einzelfall behilflich zu sein. Er wird der Anzeige dagegen nicht entnehmen, dass die Beklagte bereit wäre, ihm nach seinen Wünschen und Vorgaben eigenständig einen Mietvertrag zu entwerfen. Die Anzeige betrifft ein Mietgesuch für ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung. In Deutschland ist es, wie allgemein bekannt, üblich, dass beim Abschluss eines Mietvertrags für solche Räume in aller Regel Formularverträge eingesetzt werden. Entsprechende Formulare werden insbesondere von den einschlägigen Verbänden, etwa von den Mietervereinen und den Verbänden der Haus- und Grundstückseigentümer bereit gehalten und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung aktualisiert. Sie sind bei diesen Verbänden, aber auch im Schreibwarenhandel erhältlich. Schon deshalb besteht bei demjenigen, der die angegriffene Anzeige liest, nicht die Erwartung, wenn er ein Haus oder eine Wohnung zu vermieten habe, werde für ihn ein auf seine speziellen Wünsche und Vorstellungen angepasster, individueller Mietvertrag erarbeitet. Hinzu kommt, dass dem Leser einer solchen Anzeige bewusst ist, dass die individuelle Erarbeitung eines solchen Vertrags mit erheblichem Aufwand verbunden ist, weshalb er nicht damit rechnet, dass eine solche Leistung ohne gesondertes Entgelt erbracht wird. Dem steht nicht entgegen, dass im Anzeigentext nicht von einem Mietvertragsformular, sondern von einem Mietvertrag die Rede ist. Anzeigen werden aus Kostengründen knapp gehalten. Es entspricht zudem dem üblichen Sprachgebrauch, auch schon ein Vertragsformular als „Vertrag“ zu bezeichnen.
12 
Mit dem Inhalt einer solchen Anzeige verbindet der Leser allerdings die Vorstellung, dass ihm der Makler im Bedarfsfall behilflich ist, wenn es um die Ausfüllung des Mietvertragsformulars geht. Er versteht die Anzeige dahin, dass der Makler wegen seines Interesses, ein passendes Objekt zu finden und dafür von dem Kunden, in dessen Auftrag er sucht, die versprochene Provision zu erhalten, bereit ist, dem potentiellen Vermieter in der Weise entgegenzukommen, dass sein Aufwand möglichst minimiert wird.
13 
b) Mit dem so beworbenen Angebot, ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfalls beim Ausfüllen dieses Formulars behilflich zu sein, verstößt die Beklagte nicht gegen die Bestimmungen des RDG.
14 
aa) Die Unterstützung beim Ausfüllen eines solchen Formulars stellt schon keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 1 RDG dar. Nach dieser Norm ist als Rechtsdienstleistung nur eine Tätigkeit anzusehen, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 35, S. 46f.). Eine solche ist nicht erforderlich, wenn die Beklagte Kunden, etwa weil sie im Schreiben nicht gewandt sind, Hilfe beim Ausfüllen des Mietvertrags leistet. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass sie die erforderlichen Angaben von ihrem Kunden erfragt und in das Formular einsetzt. Wie das von der Beklagten beispielhaft vorgelegte Formular zeigt, handelt es sich dabei um die Personalien der Beteiligten, die Angaben zur Höhe der Miete und der Mietkaution, Mietdauer, zu den Nebenkosten (Betriebskosten) und deren Verteilung, eine Dokumentation des Zustands der Mieträume sowie die Festlegung eines Betrags, mit zudem kleinere Instandhaltungsarbeiten vom Mieter zu tragen sind. Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass in diesem Zusammenhang vereinzelt Rechtsfragen thematisiert werden, wenn es etwa um die Zulässigkeit der Höhe einer Mietkaution geht. Selbst wenn die Beklagte entsprechende Fragen beantwortet, bedarf es hierfür keiner substanziellen Prüfung der Rechtslage im Einzelfall, wie sie der Gesetzgeber als Merkmal einer Rechtsdienstleistung ansieht. Alle wesentlichen rechtlichen Fragen sind dagegen in dem Formular bereits vorgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereit ist, auf Wunsch ihrer Kunden die im Formular vorgegebenen rechtlichen Regelungen zu überprüfen und Alternativen vorzuschlagen, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
15 
bb) Selbst wenn man die Erteilung von Rechtsauskünften, wie sie im Zusammenhang mit der Hilfe beim Ausfüllen eines Mietvertragsformulars geschehen mag, als Rechtsdienstleistung ansehen wollte, ist sie jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig. Nach dieser Norm sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit Rechtsdienstleistungen verbunden sind. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Nach dieser Maßgabe sind Auskünfte des Maklers über die Rechtslage, wie sie beim Ausfüllen des Mietvertragsformulars erforderlich werden können, als zulässige Nebenleistungen seiner Maklertätigkeit anzusehen. Es handelt sich um einfache Auskünfte, die auf einen ganz engen Bereich beschränkt sind und notwendig mit der Tätigkeit der Vermittlung von Wohnungen oder Wohnhäusern verbunden sind, etwa die bereits erwähnte Begrenzung der Höhe einer Mietkaution. Um solche allgemeinen, einfachen Rechtsauskünfte erteilen zu können, bedarf es keiner Prüfung der individuellen rechtlichen Situation des Kunden. Eine andere Beurteilung käme allerdings in Betracht, wenn die Beklagte auf Bitten ihrer Kunden bereit wäre, mit diesen die Zweckmäßigkeit der im Formular vorgegebenen Regelungen zu erörtern und zu prüfen, ob sie nicht im Einzelfall durch andere, den individuellen Wünschen und Bedürfnissen eher entsprechende Regelungen ersetzt werden sollten. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
16 
c) Damit erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet.
17 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Annotations

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.