Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juni 2003 - 5 UF 83/03 A

bei uns veröffentlicht am23.06.2003

Tenor

1. Die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) gegen Nummer 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 20.03.2003 (44 F 205/02) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30.09.2002, nicht 425,34 EUR, sondern 425,33 EUR beträgt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien haben am 11.11.1977 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des am 17.11.1953 geborenen Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 25.10.2002 zugestellt. In der danach für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit vom 01.11.1977 bis 30.09.2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften erworben.
Der Antragsteller hat eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworben. Nach Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung ... (LBV) vom 18.02.2003 beträgt der ausgleichspflichtige Versorgungsanteil bei Zugrundelegung eines Höchstruhegehaltsatzes von 75 % 1.346,55 EUR monatlich; nach der ergänzenden Auskunft vom 18.03.2003 beträgt der ausgleichspflichtige Versorgungsanteil bei Zugrundelegung eines Höchstruhegehaltsatzes von 71,75 % 1.288,20 EUR monatlich.
Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.12.2002 eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB beträgt danach, bezogen auf das Ende der Ehezeit, monatlich 437,53 EUR. Der Antragsgegnerin wurden außerdem von ihrem derzeitigen Arbeitgeber betriebliche Versorgungsleistungen in Form einer Rente zugesagt; diese Betriebsrentenanwartschaft ist jedoch noch nicht unverfallbar.
Mit Verbundurteil des Familiengerichts ... vom 20.03.2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das Familiengericht zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages für den Antragsteller eine monatliche Versorgungsanwartschaft von 1.288,20 EUR zu Grunde gelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antragsteller werde angesichts seines Alters auf Grund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 eine Pension in Höhe von 71,75 % des maßgeblichen Gehalts und nicht von 75 % erzielen. Zu Recht weise das LBV darauf hin, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bezüge, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder der Ruhegehaltsatz reduziert werde. Jede Reduzierung würde auf den Versorgungsausgleich durchschlagen. Die (aufgerundete) Hälfte des sich daraus ergebenden Differenzbetrages von monatlich 850,67 EUR, also 425,34 EUR monatlich hat das Familiengericht sodann im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Land ... auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das LBV Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, Nummer 2 des Urteils abzuändern und den Versorgungsausgleich neu festzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Versorgungsbezüge (Versorgungsanwartschaften, denen ruhegehaltsfähige Dienstbezüge mit einem Bewertungsstichtag vor dem Jahr 2003 zu Grunde liegen, nicht von den Rechtsänderungen betroffen seien und Versorgungsbezüge (Versorgungsanwartschaften) mit ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen auf einen danach bezogenen Bewertungsstichtag zunächst durch einen Anpassungsfaktor gemindert würden; deshalb könnten bei einem Bewertungsstichtag vor der 8. auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung auch keine geminderten Ruhegehaltssätze zu Grunde gelegt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach aktuellem Stand in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, also nicht unter Berücksichtigung künftiger (verminderter) Erhöhungen durch eine geänderte Rentenanpassungsformel; eine Gegenüberstellung von während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung wäre sonst verfälscht. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber in der Zukunft liegende geringere Erhöhungen der Versorgungsbezüge durch geringere prozentuale Bezügeerhöhungen oder durch Verminderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder durch Verminderung des Ruhegehaltssatzes regele. Die Rechtsänderungen in der Beamtenversorgung würden somit bis zum Vollzug der achten Versorgungsanpassung allein durch eine verminderte Dynamisierung des Kürzungsbetrages (= Monatsbetrag, der durch das Familiengericht begründeten Anwartschaft) im Rahmen des § 57 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er beruft sich darauf, dass sich die für die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Einzelfall maßgebenden rechtlichen Vorgaben nach der Gesetzeslage bestimmen würden, die zur Zeit der Entscheidung bestehe. Deshalb sei trotz § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht das zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, sondern das zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den streitgegenständlichen Sachverhalt erfasse. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei bereits am 01.01.2002 und damit vor der angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten. Ebenfalls Geltung erlangt habe zu diesem Zeitpunkt bereits die Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG; die Bestimmung sei nämlich in den Absätzen 2 - 7 des Artikel 20 Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht erwähnt. Schon sie - und nicht erst die zum 01.01.2003 wirksam gewordene Begrenzung der Ruhebezüge auf 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge - habe für den Antragsteller die Kürzung seiner künftigen Ruhegehaltsansprüche gegenüber der nach dem alten Recht geltenden Regelung zur Folge. Der Antragsteller verweist des weiteren auf § 69 e Abs. 2 S. 3, Abs. 3 und 4 BeamtVG. Für ihn sei es auf Grund § 69 e BeamtVG schon zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass er in der Zukunft ein noch nach altem Recht berechnetes Ruhegehalt beziehen würde. Dies gelte erst recht für den relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese sei am 20.03.2003 getroffen worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Neufassung des § 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 BeamtVG bereits in Kraft getreten gewesen seien. Damit sei ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % anzuwenden.
Die Antragsgegnerin und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung zu Grunde gelegt.
10 
Gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgung der Ruhegehaltssatz nach der auf die jeweils maßgebende Altersgrenze eines Beamten hochgerechneten Dienstzeit zu bestimmen. Hierbei hat das Gericht seiner Entscheidung das derzeit geltende Recht zu Grunde zu legen, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfasst (BGH FamRZ 1993, 414, 415). Ein Gesetz gilt, wenn es in Kraft getreten ist. Die im Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I, 3926) enthaltene Verminderung des Ruhegehaltssatzes durch eine Ermäßigung des jährlichen Steigerungssatzes von 1,875 % auf 1,79375 % und des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % nach § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist gem. Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes am 01.01.2003 in Kraft getreten und damit geltendes Recht, und zwar auch dann, wenn, wie vorliegend, das Ehezeitende vor dem 01.01.2003 liegt (BGH, a.a.O., 416; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1232 f.).
11 
Dem steht nicht entgegen, dass für Versorgungsfälle, die in der Zeit nach dem 31.12.2001, aber vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung eintreten, zunächst noch § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 31.12.2002 anzuwenden ist und § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung ab 01.01.2003 mit dem verminderten Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % somit erst ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG69 e Abs. 2 des BeamtVG). Denn auch in diesen Fällen gelten, wenngleich dies in § 69 e Abs. 2 BeamtVG nicht ausdrücklich erwähnt ist, die Regelungen des § 69 e Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG (Bergner a.a.O., 1229 unter Hinweis auf die Begründung zu § 69 e Abs. 2 BeamtVG in BT-Drucks. 14/7064, S. 42). Somit finden zwar formal der alte Höchstruhegehaltssatz von 75 % und der alte jährliche Steigerungssatz von 1,875 % zunächst weiter Anwendung, durch die Verminderung der der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch einen Anpassungsfaktor, der sich von 0,99458 bei der ersten Anpassung auf 0,96208 bei der 7. Anpassung verringert, wird jedoch im Ergebnis eine schrittweise Abflachung der acht auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassungen erreicht; wirtschaftlich kommt dies einer Abflachung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % gleich. Der auf Übergangsfälle zunächst weiterhin anwendbare § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. kann deshalb nicht losgelöst von der Übergangsregelung des § 69 e Abs. 3 u. 4 BeamtVG gesehen werden. Es steht fest und ist seit 01.01.2003 geltendes Recht, dass der jährliche Steigerungssatz von 1,875 % und der Höchstruhegehaltsatz von 75 % für Versorgungsfälle, die seit 01.01.2002 eintreten, wirtschaftlich nicht mehr erreichbar sind.
12 
Wie sich nun das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in der Übergangsphase konkret auf den Versorgungsausgleich auswirkt, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden. Denn der Versorgungsfall wird auf Seiten des am 17.11.1953 geborenen Antragstellers voraussichtlich nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung eintreten, nämlich nach heutigem Stand im Jahre 2018. Zwar steht derzeit nicht fest, welchen Zeitraum die Übergangsphase mit den acht degressiven Anpassungsfaktoren im Sinne des § 69 e Abs. 3, Abs. 4 BeamtVG genau umfassen wird, es kann jedoch als sicher angenommen werden, dass im Jahre 2018 die achte Versorgungsanpassung nach dem 31.12.2002 stattgefunden hat und die Übergangsregelungen des § 69 e BeamtVG deshalb jedenfalls im Jahre 2018 keine Anwendung mehr finden. Somit steht heute schon fest, dass bei der Versorgung des Antragstellers nicht mehr der Höchstversorgungssatz von 75 %, sondern von 71,75 % anzuwenden ist. Der Berechnung der Anwartschaften ist deshalb im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zu Grunde zu legen (so auch OLG Celle, FamRZ 2002, 823, 825 bereits für die Zeit ab 01.01.2002; OLG Frankfurt, B. v. 29.01.2003, 5 UF 156/97; Bergner a.a.O., 1234; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288; Schreiben des BMJ vom 02.04.2002, FamRZ 2002, 804, 805; soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 17.04.2002, FamRZ 2002, 1629, noch vorläufig eine nach früherem Recht erteilte Auskunft zu Grunde legt, erfolgte dies lediglich mit der Begründung, dass aus anderen Gründen ohnehin ein Verfahren nach § 10 a VAHRG zu erwarten sei, d.h. es lag eine besondere Fallgestaltung zu Grunde).
13 
Da damit der Ermittlung des Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1 BGB) das Ruhegehalt zu Grunde gelegt wird (bezogen auf das Ende der Ehezeit), das der Antragsteller aus heutiger Sicht später tatsächlich erhalten wird, tritt keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Antragstellers ein (so auch Bergner a.a.O., Seite 1234).
14 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht einer Anwendung des geänderten Ruhegehaltssatzes auch nicht entgegen, dass Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach aktuellem Stand in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, also nicht unter Berücksichtigung künftiger (verminderter) Erhöhungen auf Grund einer geänderten Rentenanpassungsformel. Allerdings verkennt der Senat nicht, dass es dadurch zu Verzerrungen kommen kann, dass für die Bewertung der Beamtenversorgung der heute schon feststehende abgesenkte Ruhegehaltssatz zugrundegelegt wird, während bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenversicherung der aktuelle Rentenwert heranzuziehen ist, der auf das Ehezeitende bezogen ist und damit die Abflachung des Rentenniveaus derzeit noch nicht berücksichtigt. Dies lässt sich jedoch in der Übergangsphase, bis auch das endgültige abgesenkte Rentenniveau erreicht ist, nicht vermeiden. Zum einen ergibt sich aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass die maßgebende Rente zwingend auf das Ehezeitende zu beziehen ist; zum anderen lässt sich das künftige Ergebnis der Rentenanpassungsformel - der aktuelle Rentenwert - anders als bei der Beamtenversorgung im voraus nicht exakt bestimmen, da er von verschiedenen Variablen abhängt, so dass insbesondere ungewiss ist, in welchem Zeitraum und auf welchen Betrag genau das Nettorentenniveau letztlich absinken wird. Das System des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist insofern eben nicht mit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu vergleichen.
15 
Der Senat verkennt weiter nicht, dass bei Anwendung des abgesenkten Ruhegehaltssatzes auf Seiten des Antragstellers die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen muss, denn ihre Rente ist (mit dem Rentenanteil auf Grund des Quasisplittings) bis zum 01.07.2010 nur nach Maßgabe des § 255 e SGB VI anzupassen. Würde jedoch auch jetzt noch § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 31.12.2002 ohne Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehaltssatzes angewendet, würde dies einen Verstoß gegen das Halbteilungsprinzip bedeuten; dem Antragsteller würde unzulässigerweise mehr als die Hälfte seiner ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen und zugunsten der Antragsgegnerin begründet.
16 
Sollte sich später zeigen, dass es durch diese Entscheidung zu wesentlichen Verzerrungen gekommen ist und sich eine wesentliche Abweichung des Wertunterschieds ergeben, bleibt immer noch die Korrekturmöglichkeit nach 3 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.
17 
Sollte schließlich der Versorgungsfall bei einer der Parteien doch innerhalb der Übergangsphase eintreten, würde der Antragstellerin nur vorübergehend noch ein nach Maßgabe des Anpassungsfaktors erhöhtes Ruhegehalt beziehen. Diese vorübergehende Aufstockung der Pension würde jedoch schon in der Übergangsphase mit jeder weiteren Versorgungsanpassung abgebaut. Die Differenz zwischen der dann während der Übergangsphase zu zahlenden Pension und dem Ruhegehalt, das anschließend endgültig nach neuem Recht zu zahlen ist, ist als degressiver Bestandteil der Versorgung anzusehen, der nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt (BGH FamRZ 1988, 1251, 1252; OLG Celle a.A. O., 825; OLG Frankfurt, a.A. O.; Bergner a.A. O., 1234; BMJ a.A. O., Seite 805).
18 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 11.07.2002 (18 UF 19/02 und 18 UF 23/02); denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen war das VersorgungsänderungsG 2001 - anders als heute - noch nicht in Kraft getreten.
19 
Der Ausgleich erfolgt deshalb im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 425,33 EUR monatlich (abgerundet). Der Senat hat hierbei eine Abrundung des Gesamtausgleichsbetrages vorgenommen, weil die dritte Dezimalstelle des rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrages auf "5" lautet. Ohne Abrundung würde der Ausgleichsberechtigte mehr als die Hälfte des Differenzbetrages im Sinne des § 1587 b Abs. 2 BGB übertragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.1999 - 5 UF 61/99 -). Die Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts ist insoweit nicht durch das Verschlechterungsverbot eingeschränkt, weil die Beschwerde von einem Versorgungsträger eingelegt wurde. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vorinstanz in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage bringen (BGH FamRZ 1984, 990; 199, 273, 275).
20 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und eine Vereinbarung der Beteiligten nicht im Raume stand.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
22 
Der Geschäftswert ergibt sich aus § 17 a Nr. 1 GKG (Mindestwert).
23 
Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 621 e Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

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(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 ei

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2.
Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen der §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
c)
Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.

(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.

(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)