Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Aug. 2007 - 20 WF 101/07

published on 23/08/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Aug. 2007 - 20 WF 101/07
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird ihm in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 30. Juli 2007 - 1 F 229/05 - mit Wirkung ab 22. Mai 2007 für die erste Instanz Rechtsanwältin F. zu den Bedingungen eines am Sitz des Amtsgerichts Bruchsal ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe

 
I.
Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 3. November 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Ehesache (Scheidungsverfahren auf Antrag beider Ehegatten) nebst Folgesache Versorgungsausgleich (§ 624 Abs. 2 ZPO) bewilligt. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht die Beiordnung der im Bezirk des Amtsgerichts und Landgerichts Heilbronn ansässigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO abgelehnt. Es hat zugleich darauf hingewiesen, dass ggfls. ein Verzicht hinsichtlich der Mehrkosten des auswärtigen Rechtsanwalts erklärt werden möge. Gegen diesen Beschluss wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.
Nach Abschluss der Instanz durch Urteil vom 22. Mai 2007 hat der Antragsgegner erneut die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat dies mit Beschluss vom 30. Juli 2007 abgelehnt, weil die Beiordnung nach Beendigung der Instanz nicht mehr möglich sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der weiterhin die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten erstrebt. Seine Prozessbevollmächtigte hat inzwischen ausdrücklich auf die Vergütung von Mehrkosten i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO verzichtet. Der Antragsgegner macht geltend, eine derartige Erklärung sei von vornherein stillschweigend abgegeben gewesen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 2006 sei kein Rechtsmittel eingelegt worden, weil die Zurückweisung des Beiordnungsantrags übersehen worden sei.
II.
Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Grundsätzlich hat der Antragsgegner auf Grund der bewilligten Prozesskostenhilfe einen Anspruch auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gem. § 121 Abs. 1 ZPO. Denn im Hauptsacheverfahren - einer Ehesache - war eine anwaltliche Vertretung obligatorisch (§ 78 Abs. 2 BGB). In Anwaltsprozessen hat die Beiordnung gem. § 121 Abs. 1 ZPO von Amts zu geschehen, eines besonderen Antrags bedurfte es nicht (OLG München FamRZ 2002, 1196; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rdnr. 3; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 528; die von Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 121 Rdnr. 5 zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, JurBüro 1989, 124 betrifft die Beiordnung in Verfahren ohne Anwaltszwang). Die nach § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche Benennung des Anwalts seiner Wahl war stillschweigend durch das Auftreten der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwältin im Verfahren erfolgt.
Allerdings kann gem. § 121 Abs. 3 ZPO die Beiordnung nur eingeschränkt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgen. Die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners befindet sich im benachbarten Amts- und Landgerichtsbezirk Heilbronn. „Besondere Umstände“ im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO, die u. U. auch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigen würden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1362), liegen nicht vor; insbesondere befindet sich die Kanzlei nicht am Wohnort des Antragsgegners.
Mit der eingeschränkten Beiordnung hat sich die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 2. August 2007 ausdrücklich einverstanden erklärt; im Übrigen hätte es einer solchen ausdrücklichen Erklärung auch nicht bedurft (BGH FamRZ 2007, 37).
Dass das Amtsgericht im Rahmen des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 3. November 2006 die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ausdrücklich gem. § 121 Abs. 3 ZPO abgelehnt hat, schadet nicht. Ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so dass spätere abweichende Entscheidungen nicht ausgeschlossen sind (Zöller/Philippi, § 127 Rdnr. 43).
Ebenfalls steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich durch das Urteil vom 22. Mai 2007 die Instanz beendet ist. Allerdings ist grundsätzlich nach Abschluss der Instanz eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (Zöller/Philippi, § 117 Rdnr. 2 b). Denn nach Abschluss der Instanz findet eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung, die die Prozesskostenhilfe ermöglichen soll, nicht mehr statt. Dieser Grundsatz steht aber in Anwaltsprozessen gem. § 78 ZPO der rückwirkenden Beiordnung des in der Hauptsache bereits tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten auch nach Abschluss der Instanz nicht entgegen, sofern die Prozesskostenhilfebewilligung selbst rechtzeitig erfolgt ist.
10 
Nach § 121 Abs. 1 ZPO ist in Anwaltsprozessen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung des gewählten Prozessbevollmächtigten - in den Grenzen des § 121 Abs. 3 ZPO - zwingend. Die Verpflichtung der Staatskasse zur Übernahme der im Verfahren entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich somit dem Grunde nach schon aus der Prozesskostenhilfebewilligung. Mit der ergänzend hierzu ausgesprochenen Anwaltsbeiordnung wird somit der ursprüngliche Prozesskostenhilfebeschluss umfangmäßig nicht erweitert, sondern lediglich hinsichtlich der Person des zu vergütenden Rechtsanwalts konkretisiert (ebenso OLG Karlsruhe - 17. Senat, FamRZ 2001, 1155).
11 
Die Beiordnung erfolgt mit Wirkung ab Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses, da die Voraussetzungen für die von Amts wegen vorzunehmende Beiordnung bereits damals vorlagen.
12 
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (Nr. 1812 Kostenverzeichnis). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 574 ZPO).
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.