Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Nov. 2016 - 2 Ws 325/16

bei uns veröffentlicht am02.11.2016

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.09.2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 02.05.2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr freigesprochen; mit Beschluss vom gleichen Tage wurde die im Ermittlungsverfahren angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 15.09.2016 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von „zwölf Monaten“ festgesetzt. Mit dem angegriffenen, in der Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung ergangenem Beschluss hat die Strafkammer dem Angeklagten erneut die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 21.09.2016 Revision und mit beim Vordergericht am selben Tag eingegangenem Schriftsatz zudem Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt, der die befasste Strafkammer nicht abgeholfen hat. Mit Schriftsatz vom 27.09.2016 hat der Angeklagte seine Beschwerde weiter begründet. Die Revision liegt dem Senat noch nicht zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen den zugleich mit dem nicht rechtskräftigen Berufungsurteil ergangenen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch neben der gegen das Urteil eingelegten Revision statthaft. Der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln VRS 105, 343 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 1996,170 f.; OLG Düsseldorf DAR 1995,1252) und Kommentarliteratur (KK-StPO/Bruns, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a, Rn. 22) vertretenen Ansicht, ein Beschluss nach § 111a StPO, der mit oder nach einem die Maßregel nach § 69 StGB anordnenden Urteil ergangen ist, könne aus systematischen Gründen nicht gesondert angefochten werden, vermag der Senat nicht zu teilen (so bereits Senat, Beschluss vom 26.10.1998, 2 WS 247/98, NZV 1999, 345 f., Rn. 3 (juris); OLG Karlsruhe DAR 2004, 408; OLG Hamm NZV 2015, 355; Thüringer Oberlandesgericht VRS 115, 353 ff.; KG VRS 100, 443 f.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 383; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 205 f.; LR-Hauck, StPO, 126 Aufl., § 111a, Rn. 92 mwN). Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme der Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO, die gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug und im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse zulässig ist, ist nicht ersichtlich; ein Fall des § 305 S.1 StPO liegt nicht vor.
2. Die Beschwerde ist jedoch - gemessen an dem vom Senat angenommenen eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts bei zugleich eingelegter Revision - unbegründet.
Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird (§ 111a StPO), so dass ihre vorläufige Entziehung gerechtfertigt ist.
a. Nach den Feststellungen des bereits schriftlich vorliegenden Berufungsurteils habe der Angeklagte am 12.11.2015 gegen 1:45 Uhr am Steuer seines Pkw der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... den nördlichen Abschnitt der P-Straße (zwischen der Einmündung der B-Straße und der Einmündung in die W-Straße) sowie die W-Straße in W befahren, obwohl er zuvor solche Mengen alkoholischer Getränke konsumiert gehabt habe, dass er nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Die Untersuchung einer ihm am 12.11.2015 um 3:30 Uhr entnommenen Blutprobe habe eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille ergeben. Seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit habe der Angeklagte bei der von ihm zu fordernden kritischen Selbstprüfung auch zumindest erkennen können und müssen. Aufgrund seiner Alkoholisierung sei der Angeklagte in Höhe des Anwesens W-Straße 23 auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und sei mit seinem PKW gegen den dort ordnungsgemäß entgegen der Fahrtrichtung des Angeklagten am Fahrbahnrand geparkten PKW Ford geprallt. Durch die Wucht des vom Angeklagten verursachten Aufpralls sei der Ford nach hinten geschoben worden und mit dem hinter ihm geparkten PKW Renault zusammengestoßen. Der PKW Ford sei hierdurch sowohl an der linken Frontpartie als auch im Heckbereich so schwer beschädigt worden, dass er wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von ca. 5000 Euro erlitten habe. Auch an dem PKW Renault, der im Frontbereich beschädigt worden sei, sei ein Sachschaden von mehr als 2000 Euro entstanden. Dass aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass er solch ein Auffahrunfall verursachen werde, habe der Angeklagte vorhersehen können.
Obwohl der Angeklagte erkannt habe, dass er einen Unfall und dabei einen ganz erheblichen Fremdsachschaden verursacht habe, sei er höchstens fünf Minuten vor dem Anwesen W-Straße 23 stehen geblieben und dann über die W-Straße und die F-Straße in Richtung G davon gefahren, obwohl ihm mittlerweile klar gewesen sei, dass er alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, und obwohl er gewusst habe, dass er es den Besitzern der beiden von ihm beschädigten Fahrzeuge hierdurch unmöglich machen würde, seine Personalien, sein Fahrzeug und die Ursache des Unfalls festzustellen. Nach etwas mehr als zwei Kilometern von der Unfallstelle entfernt habe die Fahrt des Angeklagten auf einem Parkplatz geendet, weil sein PKW mittlerweile im Motorbereich zu brennen begonnen habe.
b. Der Senat geht davon aus, dass das Beschwerdegericht bei der gegebenen Verfahrenskonstellation die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26.10.1998, 2 WS 247/98, NZV 1999, 345 f., Rn. 3 (juris); OLG Karlsruhe DAR 2004, 408; Thüringer Oberlandesgericht aaO, Rn. 12, 13 (juris); KG aaO, Rn. 3 (juris)). Für eine isolierte Anfechtung mit vollumfänglicher Prüfung der von der erkennenden Strafkammer angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO - bei allerdings teils angenommener erheblicher indizieller Wirkung des schriftlich abgefassten und mit der Revision angegriffenen Berufungsurteils - (hierfür OLG Hamm aaO, Rn. 12, 13; OLG Düsseldorf NZV 2000, 383, Rn. 8 (juris); OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 206, 207) ist aus systematischen Gründen grundsätzlich kein Raum (mehr), wenn gegen das Urteil, durch das eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet worden ist, zugleich Revision eingelegt wurde. Denn die Entscheidung darüber, ob dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Angeklagten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, hängt letztlich nur noch davon ab, ob die entsprechende Anordnung im Urteil einer Überprüfung nach revisionsrechtlichen Kriterien standhält. Diese Überprüfung ist jedoch dem Senat als Revisionsgericht vorbehalten. Für eine weitere Überprüfung der Entscheidung der erkennenden Strafkammer über die Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen in tatsächlicher Hinsicht ist angesichts dessen kein Raum mehr. Andernfalls bestünde - wegen des unterschiedlichen Prüfungsumfangs und der Prüfungskompetenz von Beschwerdegericht und Revisionsgericht - die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren. Die Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts würde zudem unterlaufen, wenn während des laufenden Revisionsverfahrens in einem Beschwerdeverfahren eine erneute Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis zugelassen würde, die im Revisionsverfahren selbst keine Berücksichtigung mehr finden kann. Das Beschwerdegericht kann daher nur prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und die Strafkammer von dem ihr nach § 111a StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. vgl. Senat, Beschluss vom 26.10.1998, 2 WS 247/98, NZV 1999, 345 f., Rn. 3 (juris); Thüringer Oberlandesgericht, aaO, Rn. 13 (juris); KG, aaO, Rn. 3 (juris)). Auch der weiteren abweichenden Rechtsauffassung, nach der in die Prüfung des Beschwerdegerichts jedenfalls die Erfolgsaussichten einer Revision einzubeziehen seien (OLG Frankfurt am Main aaO, S. 206; LR-Hauck, aaO, § 111a, Rn. 92 mwN) vermag der Senat aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beizutreten; die abweichende Rechtsauffassung liefe auf eine inzidente revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren hinaus. Der revisionsrechtliche Prüfungsumfang wird jedoch durch die vom Revisionsführer vorgebrachten Rügen bestimmt; nichts anderes kann auch im Falle einer inzidenten Prüfung durch das Beschwerdegericht gelten. Wenn aber der Umfang einer inzidenten Prüfung im Beschwerdeverfahren vom Vortrag des Revisionsführers abhängt, sind Verfahrenssituationen, in denen eine Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens vor derjenigen des Revisionsverfahrens gegeben ist, kaum denkbar. Für diesen Fall der gleichzeitigen Entscheidungsreife anerkennt jedoch auch die von der hiesigen Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung den Vorrang der Entscheidung über die Revision an (OLG Frankfurt am Main aaO, S. 206; auch OLG Hamm aaO, Rn. 9). Mit einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher eine inzidente Vorabentscheidung über die gegen das Urteil eingelegte Revision nicht erreicht werden.
10 
Hat sich daher - wie hier - die Strafkammer die Überzeugung von der fehlenden charakterlichen Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen verschafft und die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet, ergeben sich die dringenden Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aus dessen Urteil. Diese Wertung hat das Beschwerdegericht ebenso hinzunehmen wie die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen (KG aaO, Rn. 3 (juris)).
11 
c. Vorliegend ist - gemessen an der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts - weder ersichtlich, dass die im Urteil erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis mit einem offensichtlichen Rechtsfehler behaftet ist, noch liegen Anhaltspunkte vor, nach denen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Ermessensfehlgebrauch beruht.
12 
Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB vor; rechtliche, die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis als unvertretbar erscheinen lassende, Bedenken gegen die in der Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer niedergelegte Einschätzung, dass die Regelvermutung des Eignungsmangels aus § 69 Abs. 2 StGB vorliegend nicht durch seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte besondere Umstände des Einzelfalls - kein verkehrswidriges In-Erscheinung-Treten des Angeklagten seit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 12.05.2016 bis zum 15.09.2016 - widerlegt sei, bestehen nicht.
13 
Ebenso ausweislich ihrer Nichtabhilfeentscheidung hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegenden Ermessensentscheidung die von der Beschwerde für den Angeklagten vorgebrachten Umstände - schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Betrieb seines Baugeschäfts - in ihre Abwägung eingestellt. Weitere Umstände, aus denen sich ein Beruhen der Entscheidung auf einem Ermessensfehlgebrauch ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
14 
Die Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer angegriffene landgerichtliche Beweiswürdigung bei der Feststellung von Indizien und bei der gebotenen Gesamtschau festgestellter Indizien einer revisionsrechtlichen Überprüfung auf Rechtsfehler - insbesondere auf Verstöße gegen Denkgesetze oder auf die Annahme etwa nicht bestehender Erfahrungssätze - standhalten wird, bleibt dem Revisionsverfahren vorbehalten.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Nov. 2016 - 2 Ws 325/16 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

Strafprozeßordnung - StPO | § 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen


Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.