Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Dez. 2014 - 2 WF 239/14

bei uns veröffentlicht am18.12.2014

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 29.09.2014 (2 F 205/13) wie folgt abgeändert:

Das Gesuch des Antragstellers, den Sachverständigen Prof. Dr. med. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes B. K. K., geboren am ...2008. B. lebt zusammen mit seinen Halbgeschwistern im Haushalt seiner Mutter. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren nicht miteinander verheiratet. Mit Beschluss vom 02.08.2012 ist im Verfahren 2 F 220/10 ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern begründet worden.
Unter dem 04.09.2013 hat der Antragsteller beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Gesundheitsfürsorge und das alleinige Recht zur Anmeldung im Kindergarten und zur Vertretung in schulischen Angelegenheiten zu übertragen. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Mutter sich nicht in ausreichender Weise um die Entwicklung und Erziehung des Kindes kümmere und es nicht ausreichend fördere. Sprachlich habe sich B. nicht weiter entwickelt. B. werde sowohl im Kindergarten als auch von seinem Halbbruder I. gemobbt und geschlagen. Die Mutter lasse die Kinder oft stundenlang allein.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 04.04.2014 hat das Amtsgericht Beweis wie folgt erhoben:
„Zur Vorbereitung der Hauptsacheentscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das alleinige Recht zur Anmeldung im Kindergarten und für schulische Angelegenheiten betreffend das Kind B. K. K. ist ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen.“
Zum Sachverständigen hat das Amtsgericht Prof. Dr. med. U. R. bestimmt, der sein Gutachten unter dem 18.06.2014 erstattet hat.
Der Sachverständige hat nachfolgende gutachterliche Empfehlungen abgegeben:
Der Antrag von Herrn K. sollte zurückgewiesen werden.
B. sollte im Hinblick auf seine Aufmerksamkeitsstörung in der Schule engmaschig betreut werden und eventuell eine therapeutische Betreuung erhalten.
10 
Das gemeinsame Sorgerecht sollte für Herrn K. im Hinblick auf die Entscheidung über Beschulung und Gesundheitsfürsorge eingeschränkt und auf Frau H. übertragen werden.
11 
Die weitere Gewährung von Prozesskostenhilfe für Herrn K. in einem weiteren Verfahren sollte kritisch überprüft werden.
12 
Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen des Sachverständigen wird ergänzend auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 18.06.2014 (I, 155 ff.) verwiesen.
13 
Mit Schriftsatz vom 28.07.2014, eingegangen am 29.07.2014, hat der Antragsteller den Sachverständigen Prof. Dr. med. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat vorgebracht, dass der Sachverständige ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgegangen sei und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet habe. Er habe eigenmächtig seinen Gutachterauftrag ausgeweitet und dem Gericht Vorschläge zu nicht gestellten Sorgerechtsanträgen unterbreitet. Der Gutachter habe seine Kompetenzen weit überschritten und dem Gericht Vorschläge zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemacht. Er habe ihm finanzielle Gründe für seinen Sorgerechtsantrag unterstellt. Die polemische Art und Weise der Formulierungen des Sachverständigen zeige eine eindeutig emotional geprägte parteiische Haltung, etwa wenn er frage, ob der Vater V. gefördert habe, und übersehe, dass V. überhaupt nicht durch ihre Mutter gefördert worden sei, da sie sich in einem Kinderheim befunden habe. Der Gutachter habe B. auch suggestive Fragen, beispielsweise nach seinem Fernsehkonsum, gestellt und den übermäßigen Fernsehkonsum allein dem Vater angelastet.
14 
Der Sachverständige hat unter dem 04.09.2014 eine schriftliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen vom 04.09.2014 (I, 309, 311).
15 
Mit Beschluss vom 29.09.2014 hat das Amtsgericht den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass der Sachverständige seinen Gutachterauftrag nicht überschritten habe, da Maßstab jeder Entscheidung in einem Sorgerechtsverfahren das Kindeswohl sei. Erfordere das Kindeswohl eine andere als die beantragte Entscheidung, sei der Sachverständige verpflichtet darauf hinzuweisen. Die allgemeine Erziehungseignung sei unausgesprochen stets Teil der gutachterlichen Stellungnahme.
16 
Der Sachverständige habe zwar rechtliche Empfehlungen im Hinblick auf künftige Verfahrenskostenhilfeanträge gegeben, doch seien diese nicht bindend für das Gericht. Ein Sachverständiger könne nicht allein deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er rechtliche Ausführungen mache.
17 
Die Ausführungen des Sachverständigen seien prägnant und teilweise pointiert, jedoch nicht polemisch. Der Gutachter habe sich mit den entsprechenden Vorwürfen des Vaters auseinandergesetzt und diese als nicht haltbar bewertet. Eine suggestive Befragung des Kindes sei nicht zu erkennen.
18 
Gegen die ihm am 10.10.2014 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Telefax vom 24.10.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach das Gutachten insgesamt den Eindruck erzeuge, dass zum einen auf der Sachverhaltsebene einseitig berichtet werde und auf der Ebene der gutachterlichen Stellungnahme eine stark emotional beteiligte und von einer Verteidigungshaltung geprägte Meinung geäußert werde.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der Sachverständige sich ein persönliches Bild von den Beteiligten gemacht und unter Zugrundelegung seiner Fachkenntnisse eine Bewertung des Sachverhalts vorgenommen habe, die ausschließlich fachlich begründet sei. Dass das Ergebnis der Begutachtung dem Antragsteller nicht gefalle, führe nicht zu einem begründeten Vorwurf der Befangenheit.
20 
Der Sachverständige Prof. Dr. med. R. hat mit Schreiben vom 30.11.2014 zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Er führt aus, dass umfangreiche und ergebnisoffene Gespräche zur Würdigung der Begründungen im Antrag des Vaters vom 04.09.2013 geführt worden seien. Auf das Schreiben vom 30.11.2014 wird ergänzend Bezug genommen.
21 
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
22 
Die gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 1 und 5 , 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
23 
1. Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen als befangen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Eine Besorgnis der Befangenheit ist daher anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Tätigkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Es kommt für die Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, allein der Anschein der Befangenheit ist ausreichend (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 9 zur Richterablehnung, § 406 Rn. 8 zur Sachverständigenablehnung).
24 
2. Derartige Umstände, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. med. R. rechtfertigen, sind hier gegeben.
25 
a) Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs trägt der Antragsteller vor, dass der Sachverständige seinen Gutachterauftrag überschritten habe. Es kann einen Ablehnungsgrund gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit darstellen, wenn ein Sachverständiger ungefragt mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinaus geht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet. Ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden (BGH in MDR 2013, 739). Maßgeblich ist, ob der Sachverständige sich aus Sicht der Partei gewissermaßen an die Stelle des Gerichts setzt und seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er dem Gericht oder den Parteien den aus seiner Sicht für richtig gehaltenen Weg der Entscheidungsfindung weist. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit liegt aber dann nicht vor, wenn der Sachverständige lediglich irrtümlich das Beweisthema unzutreffend erfasst (vgl. OLG Oldenburg, MDR 2008, 101; OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2011, 5 W 40/11 - in juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2007, 2 WF 319/07- in juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 Rn. 8).
26 
Gegenstand des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens war allein die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge in Teilbereichen aufgehoben und auf den Vater übertragen werden soll. Die Mutter hatte lediglich die Zurückweisung des Antrages des Vaters begehrt, selbst jedoch keine Anträge auf Teilübertragung des Sorgerechts gestellt. Demgemäß war die Frage, ob eine Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Mutter dem Kindeswohl entspricht, auch nicht Gegenstand der Begutachtung. Der Hinweis des Amtsgerichts, dass Maßstab jeder Entscheidung das Kindeswohl sein müsse und eine Pflicht zur Amtsermittlung bestehe, überzeugt nicht. Denn diese Pflichten treffen in erster Linie das Gericht und nicht den von ihm bestellten Sachverständigen. Eine Übertragung des Sorgerechts gemäß § 1671 Abs. 1 BGB setzt einen entsprechenden Antrag des Elternteils voraus und erfolgt gerade nicht von Amts wegen. Ist der Sachverständige der Auffassung, dass das Kindeswohl eine andere Regelung als die beantragte erfordert, kann er hierauf hinweisen und eine Erweiterung des Gutachterauftrags anregen.
27 
Die ihm durch den klar umrissenen Gutachterauftrag gesetzten Grenzen hat der Sachverständige Prof. Dr. med. R. im vorliegenden Fall deutlich überschritten. So hat er auf Seite 15 seines Gutachtens ausgeführt, es sei im vorliegenden Verfahren vor dem Hintergrund der völlig unhaltbaren Vorwürfe des Vaters zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge nicht zum Teil rückgängig gemacht werden solle. Er hat mit der Begründung, dass dem Vater „weitere Obstruktionsmöglichkeiten“ genommen werden sollten, und „um eventuell frühzeitig therapeutisch eingreifen zu können“ vorgeschlagen, das Sorgerecht in den Teilbereichen schulische Angelegenheiten und Gesundheitsfürsorge auf die Mutter zu übertragen, obwohl diese selbst entsprechende Anträge nicht gestellt hatte. Ferner hat der Sachverständige die Erziehungseignung des Vaters hinterfragt und diesem finanzielle Motive für seine Sorgerechtsanträge unterstellt. Der Sachverständige hat damit unter Verletzung des Neutralitätsgebotes Empfehlungen gegeben und auf eine entsprechenden Antragstellung der Mutter hingewirkt. Dass der Sachverständige bei seinem Empfehlungen einzig mit dem Ziel handelte, einer aktuellen Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen, ist nicht erkennbar, zumal das Kind zum Zeitpunkt der Begutachtung noch den Kindergarten besuchte und Anhaltspunkte dafür, dass der Vater einer therapeutischen Behandlung der Aufmerksamkeitsstörung des Kindes ablehnend gegenübersteht, nicht ersichtlich sind.
28 
b) Ein Anschein der Befangenheit ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Sachverständige dem zuständigen Richter in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidungsfindung weist. So empfiehlt der Sachverständige ausdrücklich, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe in weiteren Verfahren zu verweigern. Auch aus Sicht eines objektiven Betrachters wird durch diese Empfehlung der Eindruck erweckt, dass der Sachverständige eine negative Einstellung gegenüber dem Antragsteller entwickelt hat und von vornherein davon ausgeht, dass dessen Vorwürfe auch künftig unhaltbar sein werden und seine Anträge ohne Aussicht auf Erfolg sind. Der Sachverständige macht nicht - wie in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe MDR 1994, 725 - lediglich rechtliche Ausführungen, die zudem in engem Zusammenhang mit der gewählten Begutachtungsmethode stehen. Die rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen dienten in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall dazu, den rechtlichen Ausgangspunkt des Gutachtens zu verdeutlichen. Dem Gericht wird hier durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. R. vielmehr ein Mittel an die Hand gegeben, um zukünftige Anträge des Vaters zu verhindern und die nach Auffassung des Sachverständigen vom Vater veranlassten „dauernden gerichtlichen Verfahren“ zu vermeiden. Aktenkundig ist dabei ein einziges Sorgerechtsverfahren, welches zudem zugunsten des Antragstellers entschieden worden ist. Der Sachverständige bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Vater kein finanzielles Risiko eingehe, da ihm die Prozesskostenhilfe sicher sei. Er maßt sich damit eine Entscheidung an, die allein vom Gericht zu treffen ist und die mit dem Gutachterauftrag nichts zu tun hat.
29 
c) Es liegen folglich Gründe vor, die bei objektiver und vernünftiger Würdigung vom Standpunkt eines Beteiligten aus eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ob die Äußerungen des Sachverständigen im Übrigen als unsachlich und polemisch zu bewerten sind und einen Befangenheitsgrund darstellen, bedarf keiner Erörterung mehr.
30 
3. Gerichtliche Kosten fallen für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin gehört das Beschwerdeverfahren zur Instanz (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG), die anwaltliche Tätigkeit wird nicht gesondert vergütet. Eine Entscheidung über die vom Antragsteller und der Antragsgegnerin begehrte Verfahrenskostenhilfe ist folglich nicht erforderlich (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 1241).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern


(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 30 Förmliche Beweisaufnahme


(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn

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(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.