| |
|
I. Das Familiengericht hat auf den am 15.11.2000 zugestellten Scheidungsantrag die am 14.12.1990 geschlossene Ehe des am 26.11.1953 geborenen Antragstellers und der am 01.08.1954 geborenen Antragsgegnerin geschieden (Nr. 1 des Urteils; insoweit ist dieses seit 01.03.2002 rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es - jeweils bezogen auf den 31.10.2000 - zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Baden-Württembergische VA) durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei diesem Versorgungsträger monatliche Rentenanwartschaften von 471,74 DM und zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei diesem Versorgungsträger monatliche Rentenanwartschaften von 109,21 DM begründet hat.
|
|
|
Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
|
|
|
Der Antragsteller hat während der genannten Ehezeit nach der Auskunft der Baden-Württembergischen VA vom 28.02.2001 eine Anwartschaft auf eine monatliche Altersrente von 1.158,33 DM und beim Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes vom 22.03.2001 eine Anwartschaft von monatlich 268,17 DM erworben.
|
|
|
Für beide Anwartschaften, die das Familiengericht entsprechend den Auskünften der Versorgungsträger als volldynamisch behandelt hat, ist in den jeweiligen Satzungen die Realteilung vorgesehen.
|
|
|
Die ebenfalls als Ärztin tätige Antragsgegnerin hat beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen gemäß deren Auskunft vom 24.01.2002 Anspruch auf eine ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 932,70 DM. Diese Anwartschaft ist nach der genannten Auskunft teildynamisch, und zwar statisch im Anwartschaftsstadium und dynamisch im Rentenstadium.
|
|
|
Demgemäß hat das Familiengericht die Anwartschaft von 932,70 DM mittels der Barwertverordnung und der einschlägigen Rechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft von 264,60 DM monatlich umgerechnet. Dabei ist es der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt, eine Umrechnung müsse unterbleiben, weil die von beiden Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften gleichartig und unmittelbar miteinander vergleichbar seien und (auch) nach der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen eine Realteilung stattfinde. Auch die (alte) Bartwertverordnung sei - so hat das Familiengericht weiter ausgeführt - entgegen der vom Antragsteller erhobenen Bedenken weiter anwendbar.
|
|
|
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass durch Realteilung zu Lasten seiner Versorgung bei der Baden-Württembergischen VA lediglich monatlich 199,99 DM und zu Lasten seiner Versorgung beim Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes lediglich monatlich 46,91 DM zugunsten der Antragsgegnerin begründet werden.
|
|
|
Er wiederholt sein Vorbringen, die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften dürften nicht mittels der Barwertverordnung umgerechnet werden. Bei der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung und der der Landesärztekammer Hessen seien im Leistungsstadium dynamische Leistungen sowie die Realteilung vorgesehen. Beide seien Mitglied von durch Überleitungsabkommen miteinander verbundenen Versorgungswerken. Es existiere lediglich die kleine Besonderheit, dass die hessische Ärzteversorgung sich dafür entschieden habe, die Anwartschaften im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch auszugestalten. Nur dies würde bei einer Umrechnung nach der Barwertverordnung dazu führen, dass die Anwartschaft der Antragsgegnerin von nominal 932,70 DM auf monatlich 264,60 DM abgewertet werde. Dabei seien beide Parteien während der Ehezeit als Ärzte tätig gewesen. Nur geographische Zufälligkeiten hätten dazu geführt, dass er selbst der Versorgungsanstalt in Baden-Württemberg, die Antragsgegnerin dagegen der hessischen Ärzteversorgung zugerechnet werde, weil sie ihre Praxis in Hessen an der Grenze von Baden-Württemberg geführt habe. Die Aufwendungen beider Parteien für ihre Versorgung hätten sich nicht unterschieden. Das willkürliche Ergebnis, dass die Anwartschaften der Antragsgegnerin abgewertet werden würden, müsse er nicht hinnehmen. Die danach gebotene Korrektur nach Maßgabe des § 1587 c BGB habe so zu erfolgen, dass auch die von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften in nomineller Höhe zu berücksichtigen sein, was zu der von ihm begehrten Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führe. Schließlich halte er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Barwertverordnung aufrecht.
|
|
|
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
|
|
|
Sie hält die Berechnungsweise des Familiengerichts für richtig und teilt die Bedenken des Antragstellers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung nicht.
|
|
|
Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes schließt sich in seiner Stellungnahme vom 08.02.2002 der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers an.
|
|
|
Die Landesärztekammer Hessen - Versorgungswerk - hält die Beschwerde für unbegründet.
|
|
|
Sie führt aus, die unterschiedliche Konstruktion der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt und der Ärztekammer des Saarlandes einerseits und ihres eigenen Versorgungswerks andererseits verbiete es, die Anwartschaft der Antragsgegnerin bei ihrem Versorgungswerk ohne Umrechnung den berufsständischen Anwartschaften des Antragstellers gegenüber zu stellen. Dies könne auch nicht nach dem Ausnahmetatbestand des § 1587 c BGB korrigiert werden. Im übrigen stehe die Vorgehensweise des Familiengerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. im Einzelnen Stellungnahme der Landesärztekammer Hessen vom 26.02.2002).
|
|
|
Die Baden-Württembergische VA hat ihre erstinstanzliche Auskunft korrigiert und bittet ihre neue Auskunft dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen und weist darauf hin, dass dieser in Form der Realteilung durchzuführen sei (Schreiben vom 18.04.2002).
|
|
|
II. Die gem. §§ 621 e Abs. 1, 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil unbegründet.
|
|
|
Der Antragsteller konnte mit seinem Beschwerdeziel, dass die Anwartschaften der Antragsgegnerin dem Versorgungsausgleich ohne Umrechnung mittels der Barwertverordnung zugrunde gelegt werden, nicht durchdringen. Die erstinstanzliche Entscheidung war lediglich - wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich - wegen der Anwendung der neuen Barwertverordnung und unter Berücksichtigung der neuen Auskunft der Baden-Württembergischen VA verhältnismäßig geringfügig zu korrigieren.
|
|
|
Mit dem Familiengericht ist der Senat der Auffassung, dass die im Anwartschaftsstadiums statischen Anwartschaften der Antragsgegnerin beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen erst nach Umrechnung in eine dynamische Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzustellen sind. Die vom Beschwerdeführer gesehene Unterbewertung ihrer Anwartschaft ist auch nicht in der Weise (nach der Vorschrift des § 1587 c BGB) zu korrigieren, dass (ebenso wie die von ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften bei seiner Ärzteversorgung) die von der Antragsgegnerin erworbenen in nomineller Höhe im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind.
|
|
|
Zunächst trifft schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des Beschwerdeführers nicht zu. Er ist der Ansicht, lediglich der „kleine Unterschied“ zwischen dem Versorgungswerk der Baden-Württembergischen VA, dem er angehört und dem der Landesärztekammer Hessen (dem die Antragsgegnerin angehört), nämlich dass letztere ihre Anwartschaften nicht voll dynamisch ausgestaltet hat (während im übrigen beide Versorgungsträger in ihren Satzungen im Leistungsstadium dynamische Leistungen sowie die Realteilung vorsehen), sei durch nichts außer durch geographische Zufälle begründet. Dies deshalb, weil er als in Baden-Württemberg tätiger Arzt der Baden-Württembergischen Versorgung zugerechnet worden sei, während die Antragsgegnerin der hessischen Ärzteversorgung angehöre, weil sie ihre Praxis in Hessen an der Grenze zu Baden-Württemberg führe. Diese Betrachtungsweise mag zwar vordergründig richtig sein, berührt jedoch nicht den entscheidenden Punkt dafür, dass die unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt, ja geboten ist. Dies beruht nämlich auf der gesetzlichen Regelung des § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB, die für alle Versorgungen, deren Wert nicht oder nicht in gleicher Weise steigt wie bei den dynamischen gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung (was bei der Versorgung der Landesärztekammer Hessen hinsichtlich des Anwartschaftsstadiums gerade der Fall ist) eine Umwertung vorschreibt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 a Rn. 232). In diesem Zusammenhang weist der letztgenannte Versorgungsträger in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zurecht darauf hin, dass sich sein Versorgungswerk von dem der Baden-Württembergischen Versorgung und dem der Ärztekammer des Saarlandes grundlegend unterscheiden. Im Gegensatz zu den letzteren, die nach dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“ finanziert sind, errechnet sich beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen die Höhe des Rentenanspruchs nach einer satzungsgemäß festgelegten Relation zwischen Beiträgen und Leistungen (§ 15 der Versorgungsordnung; vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1992, 165, 167). Anders als bei den nach dem erstgenannten Verfahren finanzierten Versorgungswerken entsprechen beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen den Beitragszahlungen bestimmte Anwartschaftsbeiträge, deren Höhe sich aufgrund künftiger Entwicklungen nicht mehr verändert. Damit ist dieses Versorgungswerk von seiner versicherungsmathematischen Konstruktion her als statisch einzustufen, denn Beitragserhöhungen, die etwa aufgrund allgemeiner Einkommenssteigerungen erfolgen, bleiben ohne Auswirkung auf bereits durch Beitragszahlungen erworbene Anwartschaften. Darauf hebt die Landesärztekammer Hessen in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Antragstellers ebenso zutreffend ob, wie darauf, dass es diese von den weitaus meisten anderen ärztlichen Versorgungswerken abweichende Konzeption verbietet, die bei ihm erworbenen Anwartschaften in gleicher Weise zu bewerten wie die bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt und bei der saarländischen Ärzteversorgung, denen der Beschwerdeführer angehört.
|
|
|
Diese aufgrund der Gesetzeslage angezeigte Bewertung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht nach Maßgabe der Härteregelung des § 1587 c BGB mit dem Ziel zu korrigieren, dass die Anwartschaften der Antragsgegnerin gleichwohl in nomineller Höhe (also ohne Umwertung mittels der Barwertverordnung) in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Auch hier trifft schon der Ausgangspunkt des Antragstellers, die nur teildynamischen Anwartschaften der Antragsgegnerin seien unterbewertet, nicht zu. Wie dargelegt, haben die von ihr erworbenen Anwartschaften eine ganz andere Qualität als die von ihm erworbenen. Es liegt gerade nicht der vom BGH für eine eventuelle Korrektur über die Härteregelung in Frage kommende Fall vor, dass nicht volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die über den Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB unterbewertet werden, zu einem krass überhöhten Ausgleichsverlangen führen (BGH, FamRZ 2001, 1695, 1698). Wie ausgeführt, kann aufgrund der unterschiedlichen Qualität der von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften von einer solchen Unterbewertung gerade nicht die Rede sein. Dann ist hier jedenfalls keine grobe Fehlbewertung festzustellen, der durch eine Korrektur über die Härteregelung zu begegnen wäre (BGH, a. a. O.).
|
|
|
Im übrigen kann die (Ausnahme-) Vorschrift des § 1587 c BGB, deren Zweck es ist, verfassungswidrige Ergebnisse bei der Errechnung des Versorgungsausgleichs zu verhindern (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1993, 405), nicht generell dazu herangezogen werden,
systemimmanente
Schwierigkeiten oder Ungereimtheiten des Versorgungsausgleichs, allenfalls solche könnten hier in der Berechnung gesehen werden, zu beseitigen (Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VI, Rn. 268).
|
|
|
Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten, von Glockner/Gutdeutsch (Ist die BarwertVO noch verfassungsmäßig?, FamRZ 1999, 1696, 1697) angeführte Beispiel, in dem diese Autoren in einem Fall zu scheidender Ärzte mit Anwartschaften bei der Hessischen Ärzteversorgung bei Anwendung der alten Barwertverordnung keinen überzeugenden Wertausgleich sehen, ist im vorliegenden Fall kein solcher Ausnahmetatbestand gegeben, worauf die Hessische Ärzteversorgung in ihrer Stellungnahme hinweist. Hier fällt im Vergleich zur Baden-Württembergischen und saarländischen Ärzteversorgung die fehlende Anwartschaftsdynamik der Hessischen Ärzteversorgung erheblich ins Gewicht, denn die Antragsgegnerin (geboren am 01.08.1954) hat vom Ehezeitende (31.10.2000) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Anwartschaftszeit von annähernd 19 Jahren zurückzulegen. Dagegen bezog im Beispielsfall Glockner der ausgleichspflichtige Ehemann bei der Ende der Ehezeit bereits eine Altersrente und wurde die ausgleichsberechtigte Ehefrau erst nach dem Ende der Ehezeit Rentenbezieherin, was bei einem Altersunterschied der Eheleute von weniger als vier Monaten zu einem Ausgleich führte, der für den Ehemann eine besondere Härte darstellt. Es erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer trotz der Entscheidung des BGH vom 05.09.2001 (FamRZ 2001, 1695 f.) gegen die (alte) Barwertverordnung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen. Es ist nunmehr die (neue) Barwertverordnung vom 26.05.2003 (vgl. z. B. FamRZ 2003, 914, 916) anzuwenden und liegt der nachfolgenden Berechnung zugrunde.
|
|
|
Die Antragsgegnerin hat gem. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf einen Versorgungsausgleich in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der von beiden Parteien in der Ehezeit (01.12.1990 bis 31.10.2000, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Versorgungsanrechte. Aufgrund der vom Familiengericht eingeholten Auskünfte bzw. bezüglich des Antragstellers nach der in der Beschwerdeinstanz erteilten neuen Auskunft der Baden-Württembergischen VA vom 18.04.2002 sind diese wie folgt zu berücksichtigen:
|
|
|
|
a) beim Antragsteller: |
|
Anwartschaft bei der Baden-Württembergischen VA |
598,06 EUR (=1.169,70 DM) |
Anwartschaften bei der Ärztekammer des Saarlandes |
|
gemäß Auskunft vom 22.03.2003 |
268,17 DM |
|
|
b) bei der Antragsgegnerin: |
|
Anwartschaft bei der Landesärztekammer Hessen nach der |
|
Auskunft vom 29./24.01.2001 |
932,70 DM |
|
|
Letztere sind mittels der Barwertverordnung (neu) und der einschlägigen Rechengrößen wie folgt in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen (die Rechenoperationen werden auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse werden dann in EUR wiedergegeben):
|
|
|
|
a) Monatsrente (Ehezeitanteil): |
932,70 DM |
b) Jahresbetrag (12 x a) |
11.192,40 DM |
c) Alter der Antragsgegnerin 46 |
|
d) Barwertfaktor (Tabelle 1 Anm. 2) |
6, 6 |
e) Barwert (b x d) |
73.869,84 DM |
f) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte 0,0000950479 |
|
g) Entgeltpunkte (e x f) |
7,0211 |
h) Aktueller Rentenwert |
48,58 |
i) Rentenanwartschaft (g x h) |
341,09 DM |
|
|
Danach ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:
|
|
|
Antragsteller (1.169,70 DM + 268,17 DM =) 1.437,87 DM
|
|
|
Antragsgegnerin 341,09 DM
|
|
|
Wertunterschied 1.096,78 DM, die Hälfte sind 548,39 DM, dies sind 280,39 EUR.
|
|
|
Nach dem die Realteilung zugelassen ist, sind die Anwartschaften, wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, und zwar zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgung in Höhe von 228,09 EUR (=446,11 DM) und zu Lasten seiner Versorgung bei der Ärztekammer des Saarlandes in Höhe von 52,29 EUR (=102,28 DM).
|
|
|
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist, vgl. BGH, FamRZ 1983, 267, 268.
|
|
|
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO, die über den Beschwerdewert auf § 17 a GKG: Differenz zwischen dem vom Familiengericht ausgeglichenen Betrag in Höhe von insgesamt 580,95 DM und dem vom Antragsteller erstrebten Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 246,90 DM = 334,05 DM x 12 = 4.008,60 DM = 2.049,56 EUR.
|
|
|
Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
|
|