Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. März 2007 - 19 U 54/06

bei uns veröffentlicht am08.03.2007

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. März 2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht zum Ersatz des Kaskoschadens verpflichtet. Zum einen hat der Kläger den Schaden nach Überzeugung des Senats vorsätzlich herbeigeführt, § 61 VVG (1.). Zum anderen ist die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3, Abs. 5 Ziff. 1 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei (2.).
1. Wendet der Kaskoversicherer ein, der geschädigte Versicherungsnehmer habe den Unfall, aus dem Versicherungsleistungen gefordert werden, fingiert, so trägt er die volle Beweislast dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten oder einer Provokation des Geschädigten beruht. Allerdings setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr kann eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen (vgl. nur OLG Karlsruhe, VersR 1988, 1287; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 95; OLG Köln, VersR 1999, 121; RuS 1990, 414; OLG Frankfurt, VersR 1988, 275; BGH, VersR 1978, 862). Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn er bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei einem echten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 37 Rn. 38). Es kommt nicht darauf an, ob in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei denen aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Koblenz a.a.O m.w.N.).
Diese Maßgaben hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung verkannt. Denn es hat sich darauf beschränkt, die beklagtenseits vorgetragenen, unstreitigen Indizien zusammenhanglos zu würdigen. Demgegenüber führt eine Gesamtwürdigung des streitgegenständlichen Unfalls sowie der Vorgeschichte des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Unfall fingiert hat.
a) Bereits der streitgegenständliche Auffahrunfall vom 16.11.2004 weist eine Reihe von Merkmalen auf, die zur Annahme eines manipulierten Unfalls passen. So handelte es sich bei beiden Unfallfahrzeugen um hochklassige Personenkraftwagen - einen Mercedes-Benz E 200 und einen BMW 530 D Touring - und beide Unfallbeteiligte rechneten ihren Schaden auf Gutachtenbasis fiktiv ab. Der Kläger veräußerte seinen Wagen kurz nach dem Unfall unrepariert weiter; einen vorhandenen Vorschaden hatte er der Beklagten zuvor in der Schadensmeldung vom 3.12.2004 verschwiegen (vgl. zu Indizwirkung dieser Merkmale OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.). Des Weiteren meldeten beide Unfallbeteiligte der Beklagten nach dem Unfall übereinstimmend, es sei „aus Unachtsamkeit“ des Klägers zum Auffahrunfall gekommen (vgl. Anlage B 1). Der Unfallgegner T. ließ sich anschließend zunächst von einem Anwalt vertreten, der zuvor in mehreren Haftpflichtprozessen für den Kläger aufgetreten war; auch legte er das Gutachten eines Sachverständigen vor, der in der Vergangenheit mehrfach Unfallschadensgutachten für den Kläger oder dessen Unfallgegner erstellt hatte. Die polizeiliche Aufnahme des Unfalls spricht entgegen der Auffassung des Erstrichters ebenso wenig gegen eine Manipulation wie die Tatsache, dass sich der Unfall während des Berufsverkehrs auf einer stark befahrenen Straße abspielte. Beide Umstände können ebenso gut - als bewusst inszeniert - zulasten des Klägers wie zu seinen Gunsten bewertet werden.
b) Allerdings reichen die vorstehenden Indizien für sich allein noch nicht zum Nachweis eines gestellten Unfalls aus. Es kommt jedoch hinzu, dass der Kläger in der Vergangenheit auffallend häufig in Zusammenhang mit Schadensfällen an einer Reihe von Fahrzeugen Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Insbesondere war er in den Jahren 1999, 2000 und 2003 an weiteren Unfällen beteiligt, die signifikante Gemeinsamkeiten untereinander und mit dem jetzigen Unfallereignis aufweisen. In ihrer Häufung bieten sie ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation (vgl. zu diesem Indiz OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2006 - 4 U 318/06 - zit. nach JURIS):
aa) Der Kläger war am 22.06.1999 an einer Kollision anlässlich eines Fahrspurwechsels, sowie am 29.09.2000 und am 15.11.2003 an zwei Auffahrunfällen beteiligt. Zu Schaden kamen hierbei seinerseits drei verschiedene, jeweils hochklassige Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz. Der Kläger rechnete seinen Schaden jedesmal fiktiv auf Gutachtenbasis ab und veräußerte die Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall - in den Fällen vom 22.06.1999 und vom 29.09.2000 unstreitig unrepariert - weiter. Nach dem Unfall vom 22.06.2000 rechnete auch der Unfallgegner A. fiktiv ab. Dabei verschwieg Herr A., wie sich bei der späteren Schadensregulierung herausstellte, einen Vorschaden seines Fahrzeuges; sein Haftpflichtversicherer verdächtigte seinerzeit den Kläger der Unfallprovokation. Auch anlässlich des Unfalls vom 29.09.2000 stellte sich nachträglich heraus, dass eines der beteiligten Unfallfahrzeuge, nämlich das Fahrzeug des Klägers, einen massiven Vorschaden vom 14.11.1998 aufwies, den bereits der Vorbesitzer des Fahrzeuges fiktiv abgerechnet hatte; der Verdacht eines vom Vorbesitzer fingierten Unfallereignisses hatte seinerzeit im Raum gestanden. Am Unfall vom 15.11.2003 war schließlich ebenfalls ein kurz zuvor unfallgeschädigtes und nicht repariertes Fahrzeug beteiligt: Der damalige Unfallgegner L. hatte am 15.10.2003 seiner Versicherung einen Wildunfall gemeldet und den Schaden an seinem Fahrzeug - einem erst kurz zuvor zugelassenen, zwölf Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 144.432 km - fiktiv abgerechnet. Im Nachhinein stellte ein Gutachter verschiedene Ungereimtheiten jenes Wildschadensfalls fest, welche den Verdacht einer Manipulation seitens des Versicherungsnehmers nahe legten. Gegen die Ansprüche des Klägers verteidigte sich der Haftpflichtversicherer des Herrn L. seinerzeit mit dem Einwand, die Beteiligten hätten den Unfall gestellt.
bb) Der Senat verkennt nicht, dass die verdächtigen Merkmale der geschilderten Vorunfälle jeweils zwar für einen fingierten Unfall sprechen können, aber einzeln betrachtet den Manipulationsvorwurf nicht zwingend tragen. Dementsprechend haben auch die vorbefassten Gerichte bislang im keinem Fall eine Unfallmanipulation angenommen. Gleichwohl fügt sich das neuerliche Unfallereignis seinem Zuschnitt nach nahtlos in die vorhergegangenen Schadensereignisse ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Unfall vom 16.11.2004 als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse dar, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Weitere Indizien kommen hinzu: So war an dem Unfall vom 15.11.2003 ein Herr Z. als Beifahrer und potentieller Zeuge beteiligt, der schon früher - anlässlich eines vom Kläger bei seiner Versicherung geltend gemachten Diebstahls eines weiteren Mercedes-Benz am 11.03.2001 - ebenfalls als Zeuge für den Kläger in Erscheinung getreten war. Ein weiterer Zeuge jenes Diebstahlfalls, ein Herr K., trat als Beifahrer und Zeuge eines Unfalls vom 24.11.2003 auf, den der Kläger mit einem im Anschluss an den Unfall vom 15.11.2003 gemieteten Mietwagen verursacht hatte; ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Unfallflucht wurde damals aufgrund der Zeugenaussage des Herrn K. eingestellt. Dass es sich bei jenem Mietwagen nicht um das Mietfahrzeug handelte, für welches die Versicherung seines Unfallgegners dem Kläger gleichzeitig Mietwagenkosten erstattete, kommt als auffällige Ungereimtheit hinzu.
Insbesondere aber spricht gegen den Kläger der Umstand, dass er schon im Anschluss an den Unfall vom 29.09.2000 unstreitig zu Unrecht Mietwagenkosten in Höhe von DM 5.482,16 liquidiert hat, obwohl er - wie sich anlässlich eines späteren Schadensfalls herausstellte - bereits am 14.08.2000 ein Ersatzfahrzeug erworben hatte. Im Prozess gegen den Haftpflichtversicherer trug er dagegen vor, er habe das Ersatzfahrzeug erst am 2.11.2000, dem Tage seiner Zulassung, gekauft. Wie dieses unlautere Verhalten zeigt, ging es dem Kläger seinerzeit darum, aus dem Unfallereignis nach Möglichkeit Kapital zu schlagen. Dies stellt ein weiteres erhebliches Indiz für die Annahme dar, er habe auch bei dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis vergleichbare Motive verfolgt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im vorliegenden Fall tatsächlich ein „gutes Geschäft“ gemacht, oder, wie er behauptet, am Unfall lediglich EUR 150,00 „verdient“ hat. Denn potentiell lohnte es jedenfalls, ein hochwertiges Fahrzeug mit erwartbar hohen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abzurechnen und anschließend unrepariert weiterzuveräußern.
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Nach alldem tragen die erläuterten Beweisanzeichen bei einer Gesamtbetrachtung den sicheren Schluss auf eine Unfallmanipulation.
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2. Des Weiteren hat der Kläger im Rahmen seiner zweiten Schadensmeldung vom 3.12.2004 (Anlage B 1), die er selbst ausgefüllt hat, seine Obliegenheiten aus § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3 AKB mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten vorsätzlich verletzt, §§ 7 Abs. 5 Ziff. 1 AKB, 6 Abs. 3 VVG.
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a) Die verneinende Antwort des Klägers auf die Frage nach Vorschäden in der Schadensmeldung ist objektiv falsch. Die Formularfrage bezieht sich eindeutig nicht nur auf Unfallschäden, sondern auch auf sonstige Sachschäden und auf reparierte wie nicht reparierte Mängel. Ebenso deutlich verzeichnet der Kaufvertrag vom 6.10.2004 (vgl. Anlage B 2) einen reparierten Vorschaden, nämlich „Kotflügel hinten links lackiert (Kratzer)“. Die Belehrung im Anzeigeformular weist klar auf die Folgen unrichtiger Angaben hin; sie genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, RuS 2001, 236 m.w.N.). Zudem ist das Verschweigen eines derartigen Vorschadens generell geeignet, die Interessen der Versicherung zu gefährden. Ob ein bloßer Bagatellschaden vorliegt, der mangels Relevanz von der Anzeigepflicht ausgenommen wäre, lässt sich nämlich nicht ohne weiteres feststellen. Dagegen spricht, dass ganz belanglose Kratzer nicht überlackiert zu werden pflegen. Deshalb weist die Formulierung zumindest auf einen für die Bewertung relevanten Vorschaden hin, den die Versicherung überprüfen können muss (vgl. OLG Köln a.a.O.).
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b) Die Vermutung vorsätzlichen Verhaltens, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, hat der Kläger nicht widerlegt. Der Vorschaden war dem Kläger aus dem kurz zuvor geschlossenen Kaufvertrag bekannt. Dass er die Formularfrage missverstanden oder aus einem sonstigen Grunde nur versehentlich falsch beantwortet hätte, macht er nicht geltend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag er seine Falschangaben in der zweiten Schadensmeldung auch nicht mit dem Hinweis darauf zu entschuldigen, er habe aufgrund der ersten Schadensmeldung - die anlässlich eines Hausbesuchs von einem Versicherungsagenten der Beklagten ausgefüllt wurde - davon ausgehen dürfen, seinen Obliegenheiten gegenüber der Beklagten genügt zu haben. Zum einen ist offen, ob die erste Schadensmeldung überhaupt zutreffende Angaben über den Vorschaden enthielt. Zum anderen bestand jedenfalls das Risiko, dass die Versicherung ihrer Entscheidung die neuere Schadensmeldung zugrunde legen würde. Dies musste dem Kläger auch bewusst sein. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Agent der Beklagten anlässlich seines vorangegangenen Hausbesuchs die Möglichkeit hatte, den Inhalt des Kaufvertrages zur Kenntnis zu nehmen.
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c) Schließlich entlastet die nachträgliche Übersendung des Kaufvertrages an die Beklagte den Kläger nicht. Der Kläger übersandte den Kaufvertrag nicht aus freien Stücken (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 86 zu § 7 AKB), sondern auf ausdrückliches Anfordern der Beklagten. Zudem hatte sich das Risiko der Obliegenheitsverletzung bereits verwirklicht, als der Vertrag am 13.01.2005 bei der Beklagten einging. Damals war das Unfallfahrzeug nämlich bereits verkauft, eine Überprüfung des Vorschadens seitens der beklagten Versicherung also nicht mehr ohne weiteres möglich.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. März 2007 - 19 U 54/06 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers


(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedü

Referenzen

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.