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In den den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren hat das Gericht den Sachverhalt und damit auch die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte von Amts wegen zu ermitteln (§§ 621 a ZPO, 12 FGG). Dazu kann es auch die beteiligten Ehegatten persönlich vernehmen und deshalb auch anordnen, dass sie vor Gericht persönlich erscheinen. Die Befugnis, das persönliche Erscheinen anzuordnen, ist deshalb ohne weiteres unmittelbar aus § 12 FGG zu entnehmen. Dass das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit diese Befugnis voraussetzt, ergibt sich aus § 13 S. 2 FGG, wo bestimmt ist, dass die Beteiligten sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, wenn nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet. Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 13 FGG im den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren ist zwar durch § 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO ausgeschlossen. Hier geht es jedoch nicht um die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung, sondern darum, den Inhalt des anzuwendenden § 12 FGG auszuleuchten. Da sich durch Auslegung des § 12 FGG im Lichte des § 13 FGG ergibt, dass die Familiengerichte auch in Versorgungsausgleichssachen das persönliche Erscheinen eines Ehegatten anordnen können, um diesen zu seinen Versorgungsanrechten zu vernehmen, kann auch kein Umkehrschluss daraus gezogen werden, dass in anderen Verfahrensordnungen und teilweise auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst (vgl. §§ 68 Abs. 3, 70 c Nr. 5) die Möglichkeit gesondert geregelt ist, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen, um ihn anzuhören oder zu vernehmen (so aber OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 1983 - 15 UFH 1/83 - FamRZ 1983, 409). Sie ist vielmehr für eine Vielzahl von Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (zum Versorgungsausgleich Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b Rn. 6; Johannsen/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 53 b Rn. 5 a.E.; Johannsen/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 11 VAHRG Rn. 2; Rahm/Künkel, Versorgungsausgleich - Verfahrensrecht, Rn. 575 - letztere beide jedoch gegen die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung -; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 909 a.E.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 1985 - 18 WF 472/85 - FamRZ 1986, 705; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2001 - 9 UF 68/01 - FamRZ 2002, 1122; allgemein: Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rn. 7 - allerdings unter Hinweis auf §§ 68 Abs. 3, 70 c S. 5 FGG; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rn. 13 - allerdings unter Hinweis auf §§ 50 a, 50 b FGG; allgemein verneinend Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, § 12 Rnn. 69 ff. m.w.N.; bejahend für sonstige Angelegenheiten: OLG Bremen, Beschluss vom 07. Dezember 1988 - 4 WF 121/88 a - FamRZ 1989, 306 - zum Hausratsverfahren; in Verfahren auf Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft: BayObLG, Beschluss vom 03. September 1986 - BReg. 3 Z 129/86 - NJW-RR 1987, 136 -; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 135; BayObLG, BayObLGZ 1982, 167; BayObLG, Bay-ObLGZ 1966, 367; BayObLG, Rpfleger 1986, 293; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Dezember 1986 - 2 WF 216/86 - FamRZ 1987, 392 - in einer Sorgerechtssache, jedoch ohne Bezugnahme auf § 12 FGG und mit ablehnender Anmerkung von Gottwald).
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