Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juli 2004 - 16 WF 72/04

published on 19/07/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juli 2004 - 16 WF 72/04
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Tenor

Auf Antrag des Amtsgerichts Montabaur wird das Amtsgericht Mannheim angewiesen, dem Amtsgericht Montabaur Rechtshilfe zu leisten durch Vernehmung des Antragsgegners zu der Frage, welche Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung er in folgenden Zeiten erworben hat:

15.11.1980 bis 09.06.1983

01.11.1983 bis 30.11.1983

01.04.1992 bis 19.05.1992

15.08.1997 bis 30.09.1997

Das Amtsgericht Mannheim hat den Antragsgegner notfalls durch den Gerichtsvollzieher zur Vernehmung vorführen zu lassen.

Gründe

 
Das Amtsgericht Montabaur hat mit Verfügung vom 27. Dezember 2001 das Amtsgericht Mannheim ersucht, den Antragsgegner zu den näher bezeichneten Lücken in seinem Versicherungsverlauf anzuhören. Für den Fall, dass der Antragsgegner zu dem von dem Amtsgericht Mannheim zu bestimmenden Termin nicht erscheinen würde, hat es ihm ein Zwangsgeld von 5.000 DM angedroht.
Das Amtsgericht Mannheim hat zunächst Termin zur Anhörung des Antragsgegners bestimmt auf den 03. Juli 2002 und ihn dazu formlos als auch förmlich geladen. Der Antragsgegner ist nicht erschienen. Das Amtsgericht Mannheim hat das Rechtshilfeersuchen unerledigt zurückgesandt. In einem erneuten Ersuchen hat das Amtsgericht Montabaur das Amtsgericht Mannheim erneut gebeten, den Antragsgegner zu laden und ihn notfalls vorführen zu lassen. Dieses Ersuchen hat das Amtsgericht Mannheim mit Verfügung vom 12. Februar 2004 abgelehnt. Eine Rechtsgrundlage für eine Anhörung einer Partei im Versorgungsausgleichsverfahren sei nicht ersichtlich. Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 hat das Amtsgericht Montabaur hiergegen „Beschwerde“ eingelegt.
I.
Gem. § 2 FGG, § 156 GVG haben die Gerichte sich auch in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Rechtshilfe zu leisten. Ein Rechtshilfegesuch darf nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist (§ 158 Abs. 2 S. 1 GVG) und das Rechtshilfeersuchen nicht von einem im Rechtszug vorgesetzten Gericht ausgeht. Wird das Rechtshilfeersuchen abgelehnt so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ergeht auch auf Antrag des ersuchenden Gerichts (§ 159 GVG). Mit der durch das Amtsgericht Montabaur eingelegten „Beschwerde“ ist ein solcher Antrag gemeint, zumal der Antrag selbst der Sache nach als Beschwerde im weiteren Sinne anzusehen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, § 159 GVG Rn. 2). Das Amtsgericht Mannheim hat das Rechtshilfeersuchen zu Unrecht abgelehnt, weil die Gerichte befugt sind, in Versorgungsausgleichssachen das persönliche Erscheinen der Ehegatten anzuordnen und sie zu vernehmen. Das persönliche Erscheinen kann auch dadurch erzwungen werden, dass die Gerichte den zu vernehmenden Ehegatten durch den Gerichtsvollzieher vorführen lassen.
II.
In den den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren hat das Gericht den Sachverhalt und damit auch die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte von Amts wegen zu ermitteln (§§ 621 a ZPO, 12 FGG). Dazu kann es auch die beteiligten Ehegatten persönlich vernehmen und deshalb auch anordnen, dass sie vor Gericht persönlich erscheinen. Die Befugnis, das persönliche Erscheinen anzuordnen, ist deshalb ohne weiteres unmittelbar aus § 12 FGG zu entnehmen. Dass das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit diese Befugnis voraussetzt, ergibt sich aus § 13 S. 2 FGG, wo bestimmt ist, dass die Beteiligten sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, wenn nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet. Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 13 FGG im den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren ist zwar durch § 621 a Abs. 1 S. 2 ZPO ausgeschlossen. Hier geht es jedoch nicht um die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung, sondern darum, den Inhalt des anzuwendenden § 12 FGG auszuleuchten. Da sich durch Auslegung des § 12 FGG im Lichte des § 13 FGG ergibt, dass die Familiengerichte auch in Versorgungsausgleichssachen das persönliche Erscheinen eines Ehegatten anordnen können, um diesen zu seinen Versorgungsanrechten zu vernehmen, kann auch kein Umkehrschluss daraus gezogen werden, dass in anderen Verfahrensordnungen und teilweise auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst (vgl. §§ 68 Abs. 3, 70 c Nr. 5) die Möglichkeit gesondert geregelt ist, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen, um ihn anzuhören oder zu vernehmen (so aber OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 1983 - 15 UFH 1/83 - FamRZ 1983, 409). Sie ist vielmehr für eine Vielzahl von Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (zum Versorgungsausgleich Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b Rn. 6; Johannsen/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 53 b Rn. 5 a.E.; Johannsen/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 11 VAHRG Rn. 2; Rahm/Künkel, Versorgungsausgleich - Verfahrensrecht, Rn. 575 - letztere beide jedoch gegen die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung -; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 909 a.E.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 1985 - 18 WF 472/85 - FamRZ 1986, 705; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2001 - 9 UF 68/01 - FamRZ 2002, 1122; allgemein: Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 Rn. 7 - allerdings unter Hinweis auf §§ 68 Abs. 3, 70 c S. 5 FGG; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rn. 13 - allerdings unter Hinweis auf §§ 50 a, 50 b FGG; allgemein verneinend Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, § 12 Rnn. 69 ff. m.w.N.; bejahend für sonstige Angelegenheiten: OLG Bremen, Beschluss vom 07. Dezember 1988 - 4 WF 121/88 a - FamRZ 1989, 306 - zum Hausratsverfahren; in Verfahren auf Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft: BayObLG, Beschluss vom 03. September 1986 - BReg. 3 Z 129/86 - NJW-RR 1987, 136 -; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 135; BayObLG, BayObLGZ 1982, 167; BayObLG, Bay-ObLGZ 1966, 367; BayObLG, Rpfleger 1986, 293; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Dezember 1986 - 2 WF 216/86 - FamRZ 1987, 392 - in einer Sorgerechtssache, jedoch ohne Bezugnahme auf § 12 FGG und mit ablehnender Anmerkung von Gottwald).
Nachdem mit § 12 FGG die Rechtsgrundlage dafür gegeben ist, dass in einem Versorgungsausgleichsverfahren das persönliche Erscheinen eines Ehegatten angeordnet werden kann, eröffnet § 33 Abs. 2 S. 1 FGG die Möglichkeit, unter Beachtung des dort auch angesprochenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit („... ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen ...“) zu verfügen, dass der Ehegatte durch den Gerichtsvollzieher vorgeführt wird. Die Voraussetzungen hierfür liegen im vorliegenden Fall auch vor. Der Antragsgegner ist bereits durch das Amtsgericht Montabaur mit Beschluss vom 19. Juli 2000 mit einem Zwangsgeld von 500 DM belegt worden, weil er sich nicht schriftlich zu seinen Versorgungsanrechten geäußert hat. Die Zwangsvollstreckung wegen dieses Zwangsgeldes blieb erfolglos; dem Antragsgegner wurde am 29. Juli 2002 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgenommen. Auch in dem von dem Amtsgericht Mannheim bestimmten Termin vom 03. Juli 2002 erschien der Antragsgegner trotz Androhung eines Zwangsgeldes nicht. Die Vorführung des Antragsgegners erscheint deshalb mit der nötigen Sicherheit als das einzige und letzte Mittel, ihn zum persönlichen Erscheinen vor dem Amtsgericht Mannheim zu zwingen.
In seinem Antrag vom 17. Februar 2004 wünscht das Amtsgericht Montabaur den Antragsgegner auch angehört zu sehen zu dem Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin, der von der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz am 08. Oktober 2002 erstellt wurde. Bei diesem Versicherungsverlauf handelt es sich offensichtlich um die von der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz unter dem 17. August 2000 erteilte Auskunft über die von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Das Gesuch des Amtsgerichts Montabaur legt der Senat dahin aus, dass dem Antragsgegner bei Gelegenheit seiner Vernehmung zu seinen eigenen Versorgungsanrechten die Möglichkeit eingeräumt werden soll, rechtliches Gehör zu den für die Antragstellerin bezifferten Anrechten in Anspruch zu nehmen.
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(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht ört

(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshi

Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.

Annotations

Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.

(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.

(1) Wird das Ersuchen abgelehnt oder wird der Vorschrift des § 158 Abs 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.