Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 02. Dezember 2002 - 5E F 324/01 - aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

 
Der Antragsgegner begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung in einem Ehescheidungsrechtsstreit, in welchem er seinerseits Scheidungsantrag stellen will. Das Amtsgerichts hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der seit 04. Februar 2002 arbeitslose Antragsgegner sei auf die Ausnutzung seiner Arbeitskraft vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialhilfeleistung zu verweisen. Er habe weder nachvollziehbar dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er sich nachhaltig um Arbeit bemüht und ihm dennoch der Arbeitsmarkt gänzlich verschlossen sei. Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO könne deswegen nicht angenommen werden.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen der Partei abzustellen. Dies besteht bei dem Antragsgegner aus Arbeitslosengeld in Höhe von 163,10 EUR wöchentlich. Das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunlustige Personen käme (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1998 - 16 WF 103/98 - FamRZ 1999, 599). Die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit mag unterhaltsrechtlich zur Fiktion eines Einkommens führen, tut es jedoch nicht im Sozialhilferecht. Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG sind nur die Einkünfte, die tatsächlich zur Verfügung stehen; fiktive Einkünfte sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1998, 818). Weigert sich ein Hilfesuchender gegenüber der Sozialhilfebehörde, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19, 20 BSHG nachzukommen, wird der Hilfesuchende nicht aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen, sondern verliert lediglich den Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Sozialhilfeträger wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt. Er kann z.B. die Hilfe bis auf das Unerlässliche kürzen, um so zu versuchen, den Hilfesuchenden zur Arbeit anzuhalten und ihn so letzten Endes auf den Weg zur Selbsthilfe zu führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, FamRZ 1996, 106, 107 m.w.N.; BGH a.a.O.).
Das Prozesskostenhilferecht enthält solche Gestaltungsmöglichkeiten nicht. Bei dem gleichwohl möglichen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze bleibt nur die Möglichkeit, der bedürftigen Partei Rechtsmissbrauch entgegen zu halten. Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragsgegners sieht der Senat nicht.
Selbst wenn entsprechender Rechtsmissbrauch des Antragsgegners festgestellt werden könnte, käme nicht in Betracht, Prozesskostenhilfe gänzlich zu versagen. Vielmehr wäre nur das erzielbare Einkommen zu unterstellen, welches mit dem zur Berechnung des Arbeitslosengeldes ermittelten Leistungsentgelt angenommen werden kann. Dieses beträgt 243,40 EUR wöchentlich und liegt damit nicht so hoch, dass gem. § 115 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe zu versagen wäre. Andererseits sind bei einem Arbeitslosengeld von 163,10 EUR wöchentlich, 709 EUR monatlich, 360 EUR Einkommensfreibetrag und 288,88 EUR Wohnkosten noch 30 EUR Monatsraten anzuordnen. Ein Rechtsmissbrauch würde sich deshalb allenfalls bei der Höhe und gegebenenfalls der Zahl der Monatsraten auswirken. In diesem Fall wäre sogar zu überlegen, ob, Rechtsmissbrauch erneut unterstellt, nicht darauf verzichtet werden müsste, ihn überhaupt zu sanktionieren.
Da das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung noch nicht geprüft hat, ist ihm die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfe des Antragsgegners insgesamt zu übertragen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. März 2003 - 16 WF 191/02 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Okt. 2003 - 16 WF 182/03

bei uns veröffentlicht am 24.10.2003

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim aufgehoben. Gründe   1  Die Antragstellerin hatte am 21. November 2002 Prozesskoste

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.