Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. März 2005 - 16 WF 179/04

bei uns veröffentlicht am03.03.2005

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 7. Juli 2003 dahin abgeändert, dass der Ast. nur Monatsraten von 30 EUR zu zahlen hat.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt.

Gründe

 
Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 07. Juli 2003 DM dem Ast. Prozesskostenhilfe bewilligt und Ratenzahlung von 60 EUR angeordnet. Dieser Beschluss wurde nicht zugestellt. Mit seiner am 06. August 2003 bei dem Amtsgericht Mannheim eingegangenen sofortigen Beschwerde hat der Ast. beantragt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 06. Dezember 2004 nicht abgeholfen. Es hat zwar - zutreffend - errechnet, dass der Ast. nur Monatsraten von 30 EUR zu zahlen hat. Es hat indessen davon abgesehen, die Ratenhöhe zur ermäßigen, weil dem Ast. zumutbar sei, ein Bausparguthaben zu verwerten, welches im Dezember 2003 4.546,38 EUR betragen habe.
Das Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als die Raten auf 30 EUR zu ermäßigen sind. Wegen der Berechnung wird auf den Beschluss vom 6. Dezember 2004 verwiesen.
Dem Amtsgericht ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn es auch ein Bausparguthaben zu den Mitteln zählt, welche zur Finanzierung von Prozesskosten heranzuziehen sind. Bei der Beurteilung der gem. § 115 Abs. 2 ZPO zu prüfenden Frage, ob der Vermögenseinsatz zumutbar ist, muss auch in die Überlegungen einbezogen werden, wer die Prozesskosten letztlich zu tragen hat. Wird die Allgemeinheit mit den Kosten belastet, so kann es einer Partei eher zugemutet werden, vorhandenes Vermögen in Anspruch zu nehmen, auch wenn damit für sie Verluste verbunden sind. Hat die Partei die Prozesskosten jedoch letztlich selbst - wenn auch in Raten - zu tragen, ist der Einsatz des Vermögens nicht mehr in jedem Fall zumutbar. Hier kommt es dann entscheidend auf die Nachteile an, die mit der Auflösung eines Bausparguthabens verbunden sind (Senatsbeschl. vom 13. Oktober 1987 - 16 WF 156/87 - FamRZ 1988, 558) . Neben dem Verlust von Zinsvorteilen verfällt die Bearbeitungsgebühr. Der Inhaber des Guthabens verliert auch nachträglich sämtliche Steuervorteile, die er in Anspruch genommen hat. Aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszug ergibt sich, dass er das Bausparguthaben allein mit vermögenswirksamen Leistungen aufgebaut hat; die mit der Auflösung des Bausparguthabens verbundenen Vermögensnachteile sind hier besonders hoch. Der Antragsteller muss deshalb sein Bausparguthaben nicht angreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. März 2005 - 16 WF 179/04 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Aug. 2007 - 16 WF 139/07

bei uns veröffentlicht am 02.08.2007

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Heidelberg vom 10. Juli 2007 abgeändert. Die Monatsraten werden auf 95 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.