Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Sept. 2003 - 16 WF 118/02

published on 09.09.2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Sept. 2003 - 16 WF 118/02
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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis zu 2.000 EUR

Gründe

 
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem am 30. Juli 2001 vor dem Amtsgericht zu 8A F 96/00 geschlossenen Vergleich in Höhe von 3.971,49 EUR gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe eingestellt. Gleichzeitig hat es ein vorläufiges Zahlungsverbot vom 12. August 2002 aufgehoben.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen letzteren Teil dieses Beschlusses. Sie weist auf § 769 Abs. 1 S. 1 ZPO und darauf hin, dass Vollstreckungsmaßregeln nur und ausschließlich gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden könnten. Insoweit sei der Beschluss wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit aufzuheben und die Sicherheitsleistung anzuordnen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es für den von der Beklagten verfolgten Zweck nicht zur Verfügung steht.
Allerdings durfte das Amtsgericht die Beschlagnahme der mit dem vorläufigen Zahlungsverbot belegten Forderung nicht ohne Sicherheitsleistung aufheben. Dagegen steht der eindeutige Wortlaut des § 769 Abs. 1 S. 1 letzte Alternative ZPO. Die Aufhebung dieser Beschlagnahme ohne Sicherheitsleistung war im vorliegenden Falle auch widersinnig. Einerseits hat das Amtsgericht, insoweit nicht angefochten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Dann aber macht die Aufhebung der Beschlagnahme einer Forderung mit oder ohne Sicherheitsleistung keinen Sinn; denn bis zur Leistung der angeordneten Sicherheit sind weiter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich und kann insbesondere das vorläufige Zahlungsverbot erneut angebracht werden.
Ob diese Erwägungen aber bereits zur Annahme einer sogenannten greifbaren Gesetzeswidrigkeit führen, welche eine an sich unzulässige sofortige Beschwerde eröffnen würde, kann dahinstehen. Denn das Rechtsmittel kann aus anderen Gründen nicht zum Ziel führen.
Die Beschlagnahme der mit dem vorläufigen Zahlungsverbot belegten Forderung ist durch den angefochtenen Beschluss wirksam aufgehoben. Das Beschwerdegericht kann nicht die Beschlagnahme ex tunc wiederherstellen und nachträglich ihre Aufhebung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Dies wäre allenfalls mit Wirkung für die Zukunft möglich. Dieses Ziel kann die Beklagte jedoch, bis der Kläger Sicherheit leistet, dadurch viel einfacher erreichen, dass sie erneut ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbringt. Dies mag zwar wenig sinnvoll erscheinen; denn der Kläger könnte auch danach noch durch Sicherheitsleistung der Beklagten die Möglichkeit abschneiden, die beschlagnahmte Forderung in ordentlicher Weise zu pfänden und auf diese Art und Weise die Beschlagnahme nach § 845 Abs. 2 S. 1 ZPO der Unwirksamkeit zuführen. Genau dies könnte er aber auch, wenn das Beschwerdegericht, sofern dies überhaupt möglich wäre, die Wirkungen des vorläufigen Zahlungsverbotes für die Zukunft durch Beschwerdeentscheidung (vorläufig) wieder herbeiführen würde.
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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an

Annotations

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.