Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. März 2004 - 16 UF 180/03

published on 01.03.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. März 2004 - 16 UF 180/03
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 23.07.2003 (Az.: 1 F 433/02 VA) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung werden auf einem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzurichtenden Versicherungskonto für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von mtl. 250,12 EUR bezogen auf den 31.10.2002 begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Mosbach hat durch Verbundurteil vom 17.04.2003 die Ehe der Parteien geschieden, nachdem es zuvor mit Beschluss vom gleichen Tage die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt hat.
Beide Parteien sind Lehrer. Zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht Auskünfte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingeholt, die dieses mit Datum vom 04.03.2003 für den Antragsteller und für die Antragsgegnerin erteilt hat. Nach diesen Auskünften war der Antragsteller in Höhe von 266,14 EUR mtl. versorgungsausgleichspflichtig.
Auf Vorschlag des Amtsgerichts protokollierten die Parteien in einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2003 folgende Vereinbarung:
§ 1 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet, sondern der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vereinbart wird.
Beide Parteien bitten um familiengerichtliche Genehmigung.
§ 2 Die Kosten für die Vereinbarung folgen dem Kostenausspruch in der Hauptsache.
Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Mosbach sodann entschieden, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet und den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. Zur Begründung hat es auf die Vereinbarung der Parteien vom 23.07.2003 - die es genehmigt hat - verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihr am 15.08.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.09.2003 - eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage - Beschwerde eingelegt. Mit dieser führt sie aus, die beim Amtsgericht geschlossene Vereinbarung beruhe auf dem Irrtum aller Beteiligten, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Dieser Auffassung und die Vergleichsgrundlage habe sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt, nachdem das Landesamt darauf hingewiesen habe, dass nur bei Überschreiten der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem daraus resultierenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ein Anspruch nach § 22 Abs. 2 BeamtVG bestehe. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, werde die Erklärung angefochten.
Der Antragsteller ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
10 
In der Folgezeit haben beide Parteien ausdrücklich erklärt, dass sie mit einer Aufhebung der vom Amtsgericht familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung einverstanden sind.
11 
Der Senat hat aktuelle Auskünfte beim LBV eingeholt, die dieses mit Datum vom 08.02.2004 für den Antragsteller und für die Antragsgegnerin erteilt hat.
II.
12 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach den §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthaft und führt im Ergebnis zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
13 
1. Die Parteien haben beim Amtsgericht Mosbach eine Vereinbarung gem. § 1587 o BGB abgeschlossen, die das Amtsgericht genehmigt hat. Auf Grund dieser Sachlage war das Amtsgericht gehalten, den Versorgungsausgleich entsprechend der genehmigten Vereinbarung auszuschließen.
14 
2. Eine derartige Vereinbarung kann von den Parteien jedoch bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wieder beseitigt werden. Eine solche Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Form des § 1587 o Abs. 2 BGB, denn die Aufhebung eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes ist - sofern hierfür nicht wiederum eine besondere Form vorgeschrieben ist - grundsätzlich formlos möglich (vgl. allgemein Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 125 Rn. 8; zu § 1587 o, OLG Karlsruhe in FamRZ 1995, 361). Die schriftlichen Erklärungen des Inhalts, dass die Parteien ausdrücklich mit einer Aufhebung der familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung einverstanden sind und die sie im Beschwerdeverfahren abgegeben haben (für den Antragsteller Schriftsatz vom 07. Januar 2004, ...; für die Antragsgegnerin Schriftsatz vom 14. Januar 2004, ...) führen im Ergebnis also dazu, dass die familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 27.07.2003 aufgehoben ist. Diese geänderte Sachlage hat der Senat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.
15 
3. Zum 01.01.2002 trat das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in Kraft (BGBL. 2001 I 3926). Durch die mit § 14 Abs. 1 BeamtVG n.F. eingeführte Senkung des Steigerungssatzes für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von bislang 1,875 % auf 1,79375 % mit Wirkung ab 01.01.2003 wird der Höchstruhegehaltssatz von derzeit 75 % auf 71,75 % und dementsprechend der jährliche Steigerungssatz bis zur achten Anpassung der Versorgungsbezüge allmählich absinken. Da es sich bei den von der Gesetzesänderung betroffenen Versorgungsanwartschaften der Parteien um solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handelt, richtet sich deren Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Damit ist grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, der sich für den Zeitpunkt des Eheendes ergibt (BGHZ 90, 52, 57 = FamRZ 1984, 565, 566; ständige Rechtsprechung). Soweit dieser jedoch durch Gesetzesänderung berührt wird, die nach dem Ende der Ehezeit und vor der gerichtlichen Entscheidung in Kraft treten, ist die gesetzliche Neuregelung bei der Bewertung der Versorgung grundsätzlich zu beachten (BGHZ 90, 52, 57 ff.; BGH, FamRZ 1984, 565, 566 ff.; BGH, FamRZ 1988, 1251). Der Senat berücksichtigt daher die durch das Versorgungsänderungsgesetz eintretenden Auswirkungen auf die Versorgungsanwartschaften der Parteien beim Versorgungsausgleich bereits jetzt (bestätigt durch Beschluss des BGH vom 15. Dezember 2003 Az.: XII ZB 121/03, FamRZ 2004, 256).
16 
Dies hat zur Folge, dass der Versorgungsausgleich nicht auf der Grundlage der vom Amtsgericht eingeholten Auskünfte, sondern auf Grundlage der vom Senat eingeholten Auskünfte vom 08.01.2004 durchzuführen ist, die alternativ die Versorgungsanwartschaften unter Zugrundelegung des Ruhegehaltssatzes mit Inkrafttreten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Jahre 2002 errechnen. Hierbei haben die Auskünfte auch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl 2003, 693) berücksichtigt). Danach ist für den Antragsteller eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 1.827,79 EUR und für die Antragsgegnerin eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 1.327,56 EUR zu Grunde zu legen.
17 
Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig, so dass nach § 1587 b Abs. 2 BGB der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting in Höhe von (1.827,79 - 1.327,56) : 2 = 250,12 EUR durchzuführen ist.
18 
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
19 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
20 
Die Festsetzung des Streitwerts (266,14 x 12 = 2.193,68 EUR) folgt aus § 17 GKG.
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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzure
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published on 15.12.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/03 vom 15. Dezember 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagen
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Annotations

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).