Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Sept. 2005 - 16 UF 153/05

bei uns veröffentlicht am12.09.2005

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mannheim (4D F 199/04) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um rückständigen Kindesunterhalt.
Der Kläger ist der am 5. Februar 2000 geborene Sohn des Beklagten. Für den Kläger wird beim Stadtjugendamt Mannheim eine Beistandschaft geführt. Die Mutter des Klägers und der Beklagte waren nicht verheiratet. Nach der Geburt des Kindes teilte die Mutter des Klägers am 23. Mai 2000 dem damals zuständigen Landratsamt Ludwigsburg Name und Anschrift des Beklagten mit und erklärte, dass der Beklagte der Vater des Klägers sei. Das Landratsamt Ludwigsburg, welches dem Kläger seit dem 28. Februar 2000 Jugendhilfe in Form von Vollzeitpflege gewährte, nahm keinen Kontakt mit dem Beklagten auf. Nachdem die Mutter des Klägers am 6. Juni 2003 beim Jugendamt Mannheim die Einführung einer Beistandschaft beantragt hatte, um die Vaterschaft des Beklagten feststellen zu lassen und Unterhaltsansprüche geltend zu machen, wurde der Beklagte durch das Jugendamt Mannheim zur Vaterschaftsanerkennung aufgefordert. Am 24. September 2003 wurde, nachdem der Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hatte, entsprechende Feststellungsklage durch den Kläger erhoben. Nachdem durch Gutachten die Vaterschaft des Beklagten festgestellt worden war, hat dieser die Vaterschaft am 23. März 2004 anerkannt.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 forderte das Jugendamt den Beklagten zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ab der Geburt des Klägers auf. Mit Jugendamturkunde vom 13. April 2004 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt ab 1. Juli 2003 in Höhe von 192 EUR. Eine weitergehende Zahlung lehnte der Beklagte ab. Diese ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Unterhaltsansprüche sind auf den Kläger rückübertragen.
Der Beklagte hat derzeit ein Nettoeinkommen von ca. 1400 EUR monatlich. Am 8. März 2001 hat er einen Kredit bei der Kreissparkasse Ostalb über 32.000 DM aufgenommen, welchen er mit 200 EUR monatlich zurückführt. Weiter ist er gegenüber der CC-Bank zu Ratenzahlungen von 34 EUR monatlich verpflichtet.
Der Kläger hat vorgetragen:
der Beklagte sei auch zur Zahlung des rückständigen Unterhalts verpflichtet. Die rückwirkende Unterhaltsverpflichtung stelle keine unbillige Härte dar. Dem Beklagten sei ratenweise Zahlung der Rückstände angeboten worden. Im Übrigen sei er durch die Mutter des Klägers unmittelbar nach der Geburt über seine Vaterschaft informiert worden.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen:
der Anspruch könne nicht rückwirkend geltend gemacht werden, da die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 BGB nicht gegeben seien. Im Übrigen stelle die Geltendmachung des Anspruchs im Hinblick auf die eingeschränkten Einkommensverhältnisse des Beklagten eine unbillige Härte dar.
Das Familiengericht Mannheim hat den Beklagten durch Urteil vom 7. Juni 2005 antragsgemäß verurteilt, allerdings dem Beklagten nachgelassen, den rückständigen Betrag in monatlichen Raten in Höhe von 50 EUR beginnend am Monatsersten nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
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Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB gegeben seien. Der rückständige Unterhalt habe erst mit Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden können. Dem Kläger könne die verspätete Erhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage nicht zugerechnet werden. Die Mutter des Klägers habe die Anschrift des Beklagten unmittelbar nach der Geburt mitgeteilt und habe davon ausgehen können, dass das Landratsamt alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten werde. Ein etwaiges Verschulden des Landratsamtes Ludwigsburg sei dem Kläger nicht zuzurechnen, da eine Beistandschaft nicht bestanden habe. Im Übrigen zeige der systematische Vergleich zwischen der Vorschrift des §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB und der des §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2b BGB, dass bei der ersten Alternative ein Verschulden des Berechtigten einem Unterhaltsanspruch nicht entgegenstehe. Denn die diesbezügliche Beschränkung sei anders als in der zweiten Alternative ausdrücklich nicht enthalten.
11 
Soweit Verwirkung denkbar sei, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.
12 
Es sei dem Beklagten daher nur eine ratenweise Zahlung des Rückstandes zuzubilligen.
13 
Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 14 Juni 2005 zugestellt. Mit am 30. Juni 2005 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung.
14 
Der Beklagte trägt vor:
15 
Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung des Unterhalts für die Zeit vor dem 1. Juli 2003 seien nicht gegeben. Erstmals mit Schreiben vom 17. Juli 2003 sei der Beklagte auf seine Unterhaltsverpflichtungen durch das Jugendamt Mannheim hingewiesen worden. Zuvor habe er keine Kenntnis von der Vaterschaft gehabt. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, die Vaterschaft rechtzeitig feststellen zu lassen. Auch die Alternative des §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB sei so auszulegen, dass nur dann ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt bestehe, wenn der Kläger aus rechtlichen oder tatsächlichen in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallenden Gründen an einer Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
16 
Im Übrigen stelle die rückwirkende Geltendmachung des Unterhalts eine unbillige Härte im Sinne des § 1613 Abs. 3 BGB für den Beklagten dar.
17 
Der Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung mit nachfolgendem Inhalt:
18 
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Juni 2005 wird abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
19 
Der Kläger beantragt:
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Zurückweisung des Antrags.
21 
Der Kläger trägt vor:
22 
Die beabsichtigte Berufung biete keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB seien zutreffend vom Familiengericht bejaht worden. Der Unterhalt habe erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden können. Ein etwaiges Verschulden des Klägers an der verspäteten Vaterschaftsfeststellung stehe dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht entgegen.
23 
Eine unbillige Härte mit der Folge des vollständigen Wegfalls des Unterhaltsanspruchs gem. § 1613 Abs. 3 BGB liege ebenfalls nicht vor. Dem stehe schon entgegen, dass der Beklagte von der Geburt des Kindes durch die Mutter des Klägers in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang hiervon informiert worden sei. Den beengten Einkommensverhältnissen des Beklagten sei durch die Gewährung einer großzügigen Ratenzahlung seitens des Familiengerichts Rechnung getragen worden.
II.
1.
24 
Der Kläger kann gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB Unterhalt auch für die Zeit vor dem 1. Juli 2003 fordern. Danach kann rückwirkender Unterhalt auch ohne Verzug oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs verlangt werden, wenn der Berechtigte aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
a)
25 
§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB wurde zum 1. Juli 1998 neu gefasst. Es wurde die bis dahin nur beim Unterhalt nichtehelicher Kinder geltende Regelung des § 1615d BGB a.F. in § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB übernommen und auf weitere Unterhaltstatbestände erstreckt. § 1613 Abs. 2 Nr. 2b BGB geht über das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht noch hinaus. Während Nr. 2a eine Rückwirkung ohne die Schranken des § 1613 Abs. 1 BGB bei rechtlicher Verhinderung der Geltendmachung zulässt, stellt Nr. 2b auf eine Verhinderung aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fallen, ab. Der Hauptanwendungsfall des § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB betrifft die Unterhaltsansprüche von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Diese können im Hinblick auf §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB erst mit rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden. Um zu verhindern dass damit Unterhaltsansprüche des schutzbedürftigen, minderjährigen Kindes untergehen, hat der Gesetzgeber § 1615d a.F. bzw. § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB normiert.
b)
26 
Der Beklagte hat die Vaterschaft erst am 23. März 2004 anerkannt. Erst danach konnte der Kläger Unterhaltsansprüche geltend machen. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB gegeben.
c)
27 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB nicht zusätzlich, dass die Hinderung der Geltendmachung in den Verantwortungsbereich des Schuldners fehlt (noch offen gelassen: Senat FamRZ 2002, 1262).
28 
Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. In § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB ist die Einschränkung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2b BGB gerade nicht enthalten. Auch die historische Auslegung führt zu demselben Ergebnis. Durch die Neufassung des § 1613 Abs. 2 BGB zum 1. Juli 1998 sollte § 1615d BGB a.F. nicht eingeschränkt, sondern auf andere Unterhaltstatbestände übertragen werden. Auch die Regelung des § 1615d BGB a.F. enthielt jedoch keine Einschränkungen der Unterhaltsverpflichtungen des Vaters bei vom Kind verzögerter Vaterschaftsfeststellung. Vielmehr konnten auch unter Geltung des § 1615d BGB die vor der Feststellung der Vaterschaft fällig gewordenen Unterhaltsrückstände unbegrenzt geltend gemacht werden (Münchner Kommentar/Köhler, 3. Auflage Rdn. 1a zu § 1615d BGB a.F.).
29 
Auch der Regelungszusammenhang mit § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht für die vorgenommene Auslegung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB. In § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde zum 1. Juli 1998 die bis dahin geltende Regelung des § 1613 Abs. 2 Satz 2 BGB übernommen. Übernommen wurde damit auch die Schuldnerschutzvorschrift, dass nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung des Sonderbedarfs dieser nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann. Die zeitliche Beschränkung wurde also ausdrücklich weitergeführt, während in § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB keine Beschränkung vorgesehen wurde.
30 
Auch spricht der Sinn des § 1613 BGB nicht gegen die getroffene Auslegung. § 1613 BGB bezweckt den Schutz des Unterhaltspflichtigen. Dieser soll nicht mit rückständigen Unterhaltsforderungen belastet werden, auf die er sich vorher in seiner Lebensführung nicht einstellen konnte (Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, Rdn. 5 zu § 1613 BGB m.w.N.). Dieser Schutz kann jedoch durch § 1613 Abs. 3 BGB gewährleistet werden.
2.
a)
31 
Eine Verwirkung des Anspruchs liegt nicht vor. Diese kommt nach allgemeinen Grundsätzen dann in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH FamRZ 2002, 1698). Erforderlich ist damit das Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments. An das Zeitmoment dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Das Zeitmoment kann daher bereits für Zeitabschnitte, die mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit einer Klage oder Tätigwerden des Gläubigers liegen, erfüllt sein. Diese Zeitgrenze ergibt sich auch aus den Vorschriften der § 1585b Abs. 3 BGB und § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
32 
Auch beim Übergang eines Unterhaltsanspruchs auf eine Behörde gelten die gleichen Grundsätze. Durch den Anspruchsübergang wird Natur, Inhalt und Umfang des Anspruchs nicht verändert. Auch die Behörde muss sich um eine zeitnahe Durchsetzung des Anspruchs kümmern (BGH FamRZ 2002, 1698; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, Rd. 138 zu § 6). Ebenso muss sich das Kind bei der für die Verwirkung notwendigen Erfüllung des Zeit- und des Umstandsmoments das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen (BGH FamRZ 1999, 1422).
b)
33 
Vorliegend sind jedoch im Hinblick auf die Vorschrift des § 1613 Abs. 3 BGB, die § 1615i BGB a.F. ersetzt hat, höhere Anforderungen zu stellen. Der BGH hat zu § 1615i BGB a.F. entschieden, dass der Einwand der Verwirkung gegenüber einem Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes grundsätzlich nur insoweit durchgreift, als die in Frage kommenden Belastungen und Beeinträchtigungen des Unterhaltsschuldners außerhalb des Regelungsbereichs dieser Vorschrift liegen (BGH FamRZ 1981, 763). § 1613 Abs. 3 BGB hat den Rechtsgedanken des § 1615i BGB übernommen. Ausgeschlossen ist damit zwar nicht generell eine Berufung auf den Verwirkungseinwand, doch ist bei der Annahme besondere Zurückhaltung geboten (BGH a.a.O.).
c)
34 
Danach greift vorliegend der Verwirkungseinwand nicht ein.
35 
Nach dem Vortrag des Beklagten wurde dieser im Juli 2003 vom Jugendamt Mannheim aufgefordert, die Vaterschaft anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt musste er auch mit Unterhaltszahlungen rechnen. Unter Berücksichtigung des Zeitmoments können daher allenfalls Unterhaltsansprüche vor Juli 2002 und nicht 2003, wie vom Beklagten vorgetragen, der Verwirkung unterliegen.
36 
Auch hinsichtlich des vor Juli 2002 liegenden Zeitraums liegt keine Verwirkung vor. Das Umstandsmoment ist nicht erfüllt, die vom Beklagten vorgetragenen Härten können im Übrigen durch die Anwendung des § 1613 Abs. 3 BGB aufgefangen werden. Der Kläger hat vorgetragen, seine Mutter habe den Beklagten unmittelbar nach seiner Geburt hiervon in Kenntnis gesetzt und zu Unterhaltszahlungen aufgefordert. Dies entspricht auch dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten Schreibens seiner Mutter an das Jugendamt Ludwigsburg. Danach musste sich der Beklagte auf Unterhaltszahlungen einrichten. Die verspätete Geltendmachung als Folge verzögerter Vaterschaftsfeststellung reicht damit allein nicht aus (vgl. hierzu auch OLG München FamRZ 1986,504; LG Ulm, FamRZ 1995, 633). Dass der Beklagte bestritten hat, von der Mutter des Klägers in Kenntnis gesetzt worden zu sein, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn der Beklagte ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwirkung.
3.
37 
Zu Recht hat das Familiengericht gemäß § 1613 Abs. 3 BGB Ratenzahlung angeordnet. § 1613 Abs. 3 BGB erfasst die Fälle, in denen die Vaterschaft aus vom Pflichtigen nicht zu vertretenden Fällen erst nach vielen Jahren geltend gemacht wird (FA-FamR/Gerhardt, 5. Auflage, 6. Kapitel, Rdn. 535).
38 
Ein vollständiger Erlass der Forderung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Stets ist zu prüfen, ob nicht eine Stundung oder Herabsetzung der Forderung des Unterhaltsbetrags für die Vergangenheit genügen. An einen Erlass ist vor allem dann zu denken, wenn der Pflichtige während des Zeitraums, für den er Unterhalt schuldet, subjektiv redlich war, wenn durch seine Belastung mit einem hohen rückständigen Betrag der laufende Unterhalt für das Kind oder andere gleichrangig Unterhaltsberechtigte objektiv gefährdet wäre und die Gefährdung nicht durch mildere Mittel wie z.B. die Stundung aufgefangen werden kann (Staudinger/Engler, a.a.O., Rdn. 106 zu § 1613 BGB; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Auflage, Rdn. 25 zu § 1613 BGB). Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 3 BGB ist der Unterhaltsschuldner (Wendl/Gerhardt, a.a.O., Rdn. § 6, Rdn. 105a).
39 
Zwar ist die Vaterschaftsfeststellung erst ab Juli 2003 betrieben worden, ohne dass dies vom Beklagten zu vertreten war. Auch sind die Einkommensverhältnisse des Beklagten eingeschränkt. Bei der erstinstanzlich gewährten Ratenzahlung von 50 EUR monatlich ist jedoch gewährleistet, dass sowohl laufende Unterhaltsansprüche befriedigt werden können als auch die vor der Vaterschaftsfeststellung aufgenommenen Darlehen weiter bedient werden können, ohne dass der notwendige Selbstbehalt des Beklagten tangiert ist. Der Beklagte behauptet ein Nettoeinkommen von 1.400 EUR und Darlehensbelastungen von 234 EUR sowie Kindesunterhaltszahlungen für den Kläger von 192 EUR. Nach seinem Vortrag verbleiben ihm damit 974 EUR, sodass eine monatliche weitere Ratenzahlung von 50 EUR auch den notwendigen Selbstbehalt von derzeit 890 EUR nicht tangiert. Damit kommt jedoch ein - auch nur teilweiser - Erlass der Forderung nicht in Betracht.
4.
40 
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat damit keine Aussicht auf Erfolg, Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft


(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit bei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs

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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.