Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 10. Okt. 2003 - 15 U 26/02

10.10.2003

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.01.2002 - 10 O 348/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Kasko-Versicherung von Kfz-Schäden zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten festzusetzen wäre.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches unter anderem Kfz-Kasko-Versicherungen anbietet.
Die Beklagte verwendet für die Kasko-Versicherung Bedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 01.08.1999), in denen in „§ 13 Ersatzleistungen“ unter der Überschrift „II. Wiederherstellung des Fahrzeuges“ geregelt ist:
       „Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung gehören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.
Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.“
Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten verlangt, die Verwendung der zitierten Mehrwertsteuer-Klausel zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die beanstandete Klausel verstoße nicht gegen § 9 AGB-Gesetz. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält die Klausel weiterhin für unwirksam und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.01.2002 - 10 O 348/01 - im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:
Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren AGB im Zusammenhang mit Verträgen über die Kasko-Versicherung von Kfz-Schäden zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:
Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung kostenfällig zurückzuweisen.
12 
Beide Parteien halten an ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der beanstandeten AGB-Klausel fest.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Versicherungsbedingungen (Anlagen LG K2) verwiesen.
14 
II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Die von der Beklagten in der Kasko-Versicherung verwendete Mehrwertsteuer-Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz.
15 
Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Ziffer 1 UKlaG. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des UKlaG auf das bereits vor dem 01.01.2002 eingeleitete Verfahren ergibt sich aus § 16 Abs. 1 UKlaG.
16 
Der Anspruch des Klägers beruht auf §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind auf den Anspruch des Klägers die ab dem 01.01.2002 geltenden materiellen Vorschriften anwendbar, da es sich bei dem Anspruch des Klägers um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch handelt [BGH NJW 2002, 3396 (3397)].
17 
Die Mehrwertsteuer-Klausel in den AGB der Beklagten verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB.
18 
Es ist nicht ersichtlich, dass die einschränkende Regelung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar wäre (vgl. § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB).
19 
Die Regelung der Klägerin ist zu messen an den gesetzlichen Regelungen in § 1 VVG und § 55 VVG. Der Versicherer schuldet bei einer Kasko-Versicherung nach dem Gesetz Ersatz des „Vermögensschadens nach Maßgabe des Vertrags“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG). Auch wenn das Interesse des Versicherungsnehmers in der Schadensversicherung grundsätzlich darin besteht, eine Kompensation für einen bestimmten erlittenen Schaden zu erhalten, sieht das Gesetz weder zwingend noch als Regelfall vor, dass die vereinbarte Entschädigungsleistung dem jeweiligen „Schaden“ - im zivilrechtlichen Sinne - des Versicherungsnehmers entsprechen muss. Der Versicherer ist vielmehr grundsätzlich frei, in seinen Versicherungsbedingungen zu regeln, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die vereinbarte Versicherungsleistung dem Schaden des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall entsprechen soll bzw. inwieweit der Versicherungsnehmer insoweit Abschläge hinnehmen muss.
20 
Dieser Grundsatz gilt auch in der Kasko-Versicherung. Dementsprechend ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB grundsätzlich nicht ersichtlich, wenn der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrwertsteuer-Betrag von der Erstattung ausnimmt, und zwar auch dann, wenn dieser Mehrwertsteuer-Betrag zivilrechtlich als Teil des vom Versicherungsnehmer erlittenen Schadens anzusehen ist. Im Rechtsverkehr ist allgemein bekannt, dass nach einem Verkehrsunfall die Leistung des eigenen Kasko-Versicherers in der Regel ungünstiger ist als die Leistung der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die Leistung eines Kasko-Versicherers bleibt nicht nur bei der im vorliegenden Fall beanstandeten Mehrwertsteuer-Klausel der Beklagten hinter dem zivilrechtlichen Schaden zurück: Eine Kasko-Versicherung ist meistens mit einer Selbstbeteiligung verbunden; auch die Regelungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zu den Stundenverrechnungssätzen bei abstrakter Schadensabrechnung, zu den Kosten für einen Sachverständigen, zu den Verbringungskosten und zu den Ersatzteilzuschlägen entsprechen teilweise nicht einer Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 BGB (bzw. § 249 S. 2 a.F. BGB). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1985 (NJW 1985, 1222) steht den Erwägungen des Senats nicht entgegen, da die zitierte Entscheidung zu einer abweichenden Fassung der AKB ergangen ist (ohne Mehrwertsteuer-Klausel).
21 
Auch eine Äquivalenzstörung kann der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen (konkrete Abrechnung bei einer Reparatur) eine höhere Versicherungsleistung vorsieht als bei einer anderen Entscheidung des Versicherungsnehmers im Schadensfall (abstrakte Abrechnung ohne Mehrwertsteuer). Für die Äquivalenz ist allein maßgeblich das Verhältnis zwischen den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien einerseits und den insgesamt unter verschiedenen Voraussetzungen zugesagten Versicherungsleistungen andererseits.
22 
Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB) ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten nach ihren Versicherungsbedingungen übernommenen Verpflichtungen halten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zweck einer Kasko-Versicherung für ein Kraftfahrzeug ist nicht unbedingt eine vollständige Schadenskompensation im Versicherungsfall, sondern ein Ersatz des Vermögensschadens „nach Maßgabe des Vertrages“, das heißt, gegebenenfalls mit gewissen Einschränkungen, wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer (siehe oben).
23 
Die beanstandete Klausel ist allerdings unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt.
24 
Die Rechtsprechung hatte bereits bei der Anwendung und Auslegung von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz das sogenannte Transparenzgebot entwickelt. Dieses ist nunmehr in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kodifiziert worden. Nach dieser Vorschrift sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, NJW 1989, 582, 583; BGH, NJW 2000, 651, 652; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 9 AGB-Gesetz Rn. 87 ff.). Der Verwender von AGB darf seinen Vertragspartner nicht durch eine bestimmte Gestaltung der AGB irreführen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot führt zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und macht die beanstandete Klausel unwirksam.
25 
Diesen Anforderungen entspricht die Mehrwertsteuer-Klausel der Beklagten nicht. Bestimmte wirtschaftliche Folgen des Vertrages werden durch die Formulierung und Gestaltung der Klausel für den Durchschnittskunden verschleiert. Für den Durchschnittskunden sind bestimmte wirtschaftliche Nachteile, die im Versicherungsfall für ihn eintreten können, nicht transparent.
26 
aa) Für die Auslegung der Klausel ist, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht kommen, das Prinzip der kundenfeindlichsten Bedeutung zu berücksichtigen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9 AGB-Gesetz Rn. 108). Hiervon ausgehend ist die Mehrwertsteuerklausel in den Bedingungen der Beklagten so zu verstehen, dass sie in allen Fällen der Wiederherstellbarkeit (Reparaturwürdigkeit) Anwendung findet und nicht nur bei einer tatsächlichen Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer erhält Mehrwertsteuer als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er sein Fahrzeug nach der Beschädigung tatsächlich reparieren lässt und wenn die von ihm bezahlten Reparaturkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthalten. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Mehrwertsteuerklausel mit anderen Regelungen zur „Wiederherstellung“ des Fahrzeuges und zu den „erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung“. Das bedeutet insbesondere, dass derjenige Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall trotz Reparaturwürdigkeit entschließt, das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zu verkaufen, um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer hat, die beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfällt. Bei dieser Auslegung orientiert sich die Mehrwertsteuerklausel der Beklagten an der bekannten dogmatischen Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter Schadensabrechnung. In diesem Sinne sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten auch - mindestens vertretbar - verstanden worden in der den Parteien bekannten Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 13.07.2001 - 9 S 139/01 -.
27 
bb) Der Ausschluss der Mehrwertsteuer-Erstattung im Falle der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Reparaturwürdigkeit des beschädigten Pkw vorausgesetzt) ist für einen Durchschnittskunden intransparent. Die Formulierung „die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur ...“ lässt für den Durchschnittskunden nicht eindeutig erkennen, in welchen der verschiedenen im Versicherungsfall denkbaren Konstellationen Mehrwertsteuer ersetzt wird und in welchen nicht. Die Überschrift „Wiederherstellung des Fahrzeuges“ und der Zusammenhang der Mehrwertsteuerklausel mit verschiedenen anderen komplizierten Erstattungsregelungen lässt für einen Durchschnittskunden nicht eindeutig erkennen, dass Nachteile bei der Mehrwertsteuer-Erstattung für ihn nicht nur bei einer Wiederherstellung des Fahrzeuges auftreten können, sondern auch bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Die Formulierung „... wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat“ lässt für den Durchschnittkunden - der die rechtsdogmatische Unterscheidung zwischen konkreter und   abstrakter Schadensabrechnung nicht kennt - ohne weiteres auch das Verständnis zu, dass auch die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich bezahlte Mehrwertsteuer von der Kasko-Versicherung übernommen wird. Die beanstandete Klausel der Beklagten ist insoweit für eine unterschiedliche Auslegung offen.
28 
Es kommt folgende Überlegung hinzu: Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs gibt es grundsätzlich eine Reihe verschiedener Dispositionsmöglichkeiten für den Geschädigten (vgl. hierzu insbesondere auch BGH, NJW 1985, 1221, 1223). Diese verschiedenen Alternativen ergeben sich für einen Durchschnittskunden normalerweise erst im Schadensfall. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages wird sich ein Durchschnittskunde kaum bewusst sein, welche verschiedenen Entscheidungen er im Schadensfall treffen kann (beispielsweise Reparatur in einem Fachbetrieb, Eigenreparatur, unvollständige Reparatur, Kauf eines Ersatzfahrzeugs beim Fachhändler, Kauf eines Ersatzfahrzeugs von Privat etc.). Daher ist es erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Vertrags deutlich vor Augen geführt wird, dass eine Ersatzbeschaffung im Versicherungsfall (bei Reparaturwürdigkeit des Kraftfahrzeugs) in jedem Fall eine Mehrwertsteuererstattung ausschließt.
29 
cc)  Die Intransparenz der von der Beklagten verwendeten Klausel erhält zusätzliches Gewicht nach der Neuregelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB mit Wirkung ab dem 01.08.2002. Nunmehr ist auch bei einer abstrakten Schadensabrechnung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossen. Die Regelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB unterscheidet sich allerdings in einem wesentlichen Punkt von der Mehrwertsteuer-Klausel der Beklagten: Es ist anerkannt, dass bei einer Schadensersatzabrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB Mehrwertsteuer nicht nur dann zu erstatten ist, wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt werden kann, die die Mehrwertsteuer ausweist, sondern auch in jedem anderen Fall, in welchem der Geschädigte bei seinen Kompensationsbemühungen Mehrwertsteuer aufwenden muss, das heißt, insbesondere auch im Falle einer Ersatzbeschaffung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 249 BGB Rn. 19; Grüneberg in Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, 2003, § 249 BGB Rn. 46; Hentschel, NZV 2002, 433, 443; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058). In diesem Punkt unterscheidet sich die neue schadensersatzrechtliche Regelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB von der - bei kundenfeindlichster Auslegung - ermittelten Bedeutung der AGB-Klausel der Beklagten. Dass die Verpflichtungen der Beklagten in diesem wichtigen Detail ihres Hauptleistungsprogramms hinter der ähnlich formulierten gesetzlichen Regelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zurückbleiben, wird für einen Durchschnittskunden aus den Bedingungen der Beklagten nicht deutlich.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
32 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung - Verwendung gleichartiger Klauseln durch andere Versicherer - war die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2.
einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versicherungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde wird er befreit.

(2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.

(3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versicherungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.