Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Sept. 2004 - 14 U 173/03

published on 22.09.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Sept. 2004 - 14 U 173/03
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18.09.2003 - 6 O 482/02 - aufgehoben.

2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht Freiburg, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.

Gründe

 
I. Mit der Begründung, sie habe seinen Anspruch aus einem Garantievertrag verspätet erfüllt, verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz des ihm daraus entstandenen Verzugsschadens.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens an den Kläger hatte die Verkäuferin mit der Beklagten zugunsten des Klägers einen Garantievertrag abgeschlossen. Die Garantiebedingungen der Beklagten waren Vertragsbestandteil. Der Garantievertrag gab dem Kläger bei innerhalb der Garantiezeit auftretenden und zur Funktionsunfähigkeit führenden Fehlern bestimmter - in den Garantiebedingungen abschließend aufgeführter - Bauteile des Fahrzeugs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung der Reparatur beim Verkäufer oder - bei Reparatur in einer Fremdwerkstatt - Erstattung der Reparaturkosten.
Am 17.03.2000 - innerhalb der Garantiezeit - trat an dem Fahrzeug ein Motorschaden auf. Die vom Kläger daraufhin aus der von ihr übernommenen Garantie in Anspruch genommene Beklagte beauftragte die D. AG mit der Feststellung der Schadensursache. In dem vom D.-Gutachter erstellten Kurzgutachten vom 03.04.2000 heißt es, der Motorschaden beruhe auf einem Bruch der - im Katalog der von der Garantie umfaßten Bauteile nicht aufgeführten - Umlenkrolle. Mit Schreiben vom 12.05.2000 teilte die Beklagte dies dem Klägervertreter mit. Die unter dem 11.07.2000 schriftlich erfolgte Aufforderung, bis zum 26.07.2000 Zustimmung zur fachgerechten Reparatur unter vollständiger Übernahme der sich gemäß Kostenvoranschlag auf 7.612,01 DM belaufenden Kosten zu erteilen, wies die Beklagte gegenüber dem Klägervertreter mit Schreiben vom 19.07.2000 zurück. Daraufhin verklagte der Kläger die Beklagte beim Amtsgericht Freiburg auf Zahlung von 7.612,01 DM. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige kam zum Ergebnis, daß das von der Beklagten eingeholte Gutachten des D.-Sachverständigen falsch gewesen sei. Ursache des Motorschadens sei nicht ein Defekt der Umlenkrolle, sondern ein solcher der - im Katalog der von der Garantie umfaßten Bauteile aufgeführten - Spannrolle gewesen. Hierauf erkannte die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch an. Am 02.07.2002 erging Anerkenntnisurteil, am 10.07.2002 hat die Beklagte bezahlt.
Mit der jetzigen Klage macht der Kläger den ihm durch die verzögerte Zahlung entstandenen und der Höhe nach streitigen Schaden geltend. Wegen des vom Kläger verfolgten Anspruchs und des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Mit Urteil vom 18.09.2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich schon deshalb nicht im Verzug befunden, weil sie die Nichterfüllung einer etwaigen Zahlungspflicht nicht zu vertreten gehabt habe (§ 285 BGB a.F.). Sie habe nämlich auf die Richtigkeit des von ihr eingeholten D.-Gutachtens zur Ursache des Motorschadens vertrauen dürfen, so daß es an einem Verschulden der Beklagten fehle. Die D. sei auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen, deshalb brauche diese sich auch nicht deren etwaiges Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das zur Erstattung des falschen Gutachtens führende Verschulden des D.-Sachverständigen sei der Beklagten zuzurechnen, so daß sie mit ihrer Leistungspflicht aus der Garantievereinbarung in Verzug geraten sei. Er bittet, gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu verfahren und beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt
Zurückweisung der Berufung.
10 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung führt, wie vom Kläger beantragt, zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, der Höhe nach aber noch nicht entscheidungsreif.
12 
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte mit ihrer sich aus der Garantievereinbarung ergebenden Leistungspflicht in Verzug geraten.
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a) Mit Eintritt des Garantiefalls war ein gegen die Beklagte gerichteter fälliger Anspruch des Klägers auf Erbringung der vereinbarten Garantieleistungen entstanden. Dieser ging auf die erforderlich gewordene „fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils“ (§ 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 der Garantiebedingungen) bzw. - wenn die Reparatur nicht durch die Werkstatt des Verkäufers durchgeführt wird - Erstattung der Lohn- und Materialkosten in näher bezeichnetem Umfang (§ 6 Nr. 2 Abs. 1 S. 1 der Garantiebedingungen). Sollte - wie im hier zu entscheidenden Fall - die Reparatur nicht in der Verkäufer-Werkstatt erfolgen, konnte der Kläger demgemäß von der Beklagten Zusage der Kostenerstattung nach durchgeführter Reparatur verlangen. Dadurch, daß die Beklagte Kostenerstattung nicht innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist zugesagt, sondern sie ernsthaft und endgültig verweigert hat, kam sie - Verschulden vorausgesetzt - in Verzug (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, Rdn. 35 zu § 284 m.w.N.).
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b) Die Leistungsverweigerung erfolgte auch schuldhaft (§ 285 BGB a.F., dem entspricht § 286 Abs. 4 BGB n.F.). Daß die Beklagte sich auf das falsche Gutachten des von ihr zur Ermittlung ihrer Leistungspflicht eingeschalteten Sachverständigen verlassen hat, geht zu ihren Lasten.
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aa) Der Schuldner muß beurteilen, ob er dem an ihn gerichteten Begehren des Gläubigers nachzukommen hat oder nicht. Dabei kann ihn ein auf seine Leistungspflicht bezogener Rechts- oder Tatsachenirrtum nur dann von den Folgen des Verzugs freistellen, wenn er unverschuldet ist. An die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten des Schuldners sind indessen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 885 ff., 886). Der Schuldner, der wegen Fehlens der erforderlichen Kenntnisse nicht beurteilen kann, ob die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen einer Leistungspflicht vorliegen, muß einen einschlägig Sachkundigen einschalten (vgl. - für den Fall fehlender Rechtskenntnisse - Staudinger/Löwisch, BGB [2004], Rdn. 162 zu § 286).
16 
bb) Der Umstand, daß der Schuldner sich sachverständig hat beraten lassen, genügt für sich allein allerdings nicht, um ein Verschulden zu verneinen (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine Versicherung - entsprechendes gilt für den Garantiegeber - mag sich zwar auf übereinstimmende Auskünfte mit dem Sachverhalt bereits befaßt gewesener sachkundiger Personen (also nicht von ihr selbst eingeschalteter Sachverständiger) verlassen dürfen (OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 885 ff.; Staudinger/Löwisch, a.a.O., Rdn. 146 zu § 286). Beauftragt dagegen der Schuldner - wie hier - einen Sachverständigen mit der für die Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts, so geht es zu Lasten des Schuldners, wenn das Gutachten des Sachverständigen falsch ist (Staudinger/Löwisch, a.a.O, Rdn. 162 zu § 286 für die falsche Rechtsauskunft eines vom Schuldner zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtskundigen; für das falsche Gutachten eines mit der Klärung des Sachverhalts beauftragten technischen Sachverständigen gilt nichts anderes). Die Zurechenbarkeit ergibt sich aus § 278 BGB, denn der Schuldner bedient sich des Beraters bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit (BAG, ZIP 1987, S, 1339 ff., 1341; OLG Hamburg, Wohnungseigentümer 1994, S. 149 ff., 151; Staudinger/Löwisch, a.a.O., Rdn. 163 zu § 286), wozu eben auch die entsprechende Willensbildung und die Feststellung der hierfür maßgeblichen Umstände gehört. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich daran, daß eine Verneinung der Zurechenbarkeit schuldhaft fehlerhafter (Rechtsfragen oder Tatsachen betreffender) Gutachten zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der Auskunftsperson führen würde, die dem Schuldner sonst mangels eines bei diesem eingetretenen Schadens nicht haften müßte (Staudinger/Löwisch, a.a.O.).
17 
Daß im hier zu entscheidenden Fall die Erstattung des falschen Gutachtens durch den D-Sachverständigen schuldhaft erfolgt ist, steht außer Frage und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
18 
2. Infolge des Verzugs ist dem Kläger ein Schaden entstanden, den der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F. zu ersetzen hat. Ersatzfähig ist jedenfalls der Nutzungsausfall, denn unstreitig konnte der PKW wegen des nicht reparierten Motorschadens nicht genutzt werden, und daran, daß zumindest in der ersten Zeit nach Vertragseintritt seitens des Klägers ein Nutzungswille gegeben war, bestehen keine vernünftigen Zweifel. Nach Vortrag des Klägers hat er weiteren Schaden durch vergeblich aufgewendete Haftpflicht- und Kaskoprämienzahlungen sowie dadurch erlitten, daß das Fahrzeug infolge überlanger Verweildauer in unrepariertem Zustand an Wert verloren hat.
19 
Ob der Nutzungswille des Klägers während des gesamten von ihm behaupteten Zeitraums vorhanden war, inwieweit die übrigen vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Schadenspositionen bestehen und ob dem Kläger, wie die Beklagte behauptet, ein Mitverschulden an der Schadensentstehung vorzuwerfen ist, braucht in diesem Verfahrensstadium nicht entschieden zu werden. Ein Verzugsschaden, für den die Beklagte einzustehen hat, würde dadurch nur verringert, nicht aber völlig ausgeschlossen. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils gegeben. Die Feststellungen zur Schadenshöhe sind entsprechend dem Antrag des Klägers zur Wahrung des Interesses der Parteien an einem umfassenden Instanzenzug dem Landgericht zu überlassen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
20 
3. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Gemäß § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen der Beklagten verjähren „Ansprüche aus einem Garantiefall“ sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit. Der Wortlaut der Klausel deutet darauf hin, daß sie sich lediglich auf Primäransprüche bezieht. Ob sie sich auch auf Schäden bezieht, die dem Begünstigten dadurch entstanden sind, daß sich die Beklagte mit ihrer Verpflichtung aus dem Garantievertrag im Verzug befunden hat, erscheint als zumindest unklar. Diese Unklarheit geht gemäß § 5 des hier noch anwendbaren AGBG zu Lasten der Beklagten als der Verwenderin. Maßgeblich ist somit die für Garantieversprechen grundsätzlich geltende (vgl. BGH, WM 1977, S. 365 ff.) 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.; diese ist noch nicht abgelaufen.
21 
III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
22 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
23 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.