Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Nov. 2005 - 13 W 124/05

published on 11/11/2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Nov. 2005 - 13 W 124/05
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 1055,14  festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr, nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, nach 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG stehe ihr diese Gebühr zu.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt. Gegen die ihr am 07.10.2005 (AS. 147) zugegangene Entscheidung  hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2005 (Fax-Eingang 21.10.2005 AS 149) „Erinnerung“ eingelegt. Sie meint, Wortlaut und Systematik des Gesetzes könnten die Entscheidung nicht tragen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich der zutreffenden Entscheidung des Rechtspflegers an.
Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur dann anfällt, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (so OLG Nürnberg Beschluss vom 15.12.2004, OLGR 2005, S. 179).
Das ergibt sich aus der Formulierung  oder „ in einem solchen Verfahren , was überflüssig wäre, wenn der Gebührentatbestand des Vergleichsschlusses generell an Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, anknüpfen sollte. Auch inhaltlich ist diese Auslegung des Gesetzes gerechtfertigt wegen des Interesses der Parteien, die Kosten eines Rechtsstreits möglichst gering zu halten. Das berechtigte Gebühreninteresse des Anwalts steht dem im Hinblick auf den bei einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO im allgemeinen ersparten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht entgegen.
Nachdem die zu entscheidende Rechtsfrage sehr umstritten ist und der BGH sich hierzu bisher nur in einem obiter dictum geäußert hat, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun
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published on 30/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 81/03 vom 30. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.