Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2004 - 12 W 65/04

bei uns veröffentlicht am28.10.2004

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 12.03.2004 - 13 AktE 1/03 KfH I - wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht binnen der Zweimonatsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1 AktG beim Landgericht Karlsruhe als dem örtlich und sachlich ausschließlich zuständigen Gericht eingegangen ist. Es kann dahin stehen, ob die Frage der Fristwahrung die Zulässigkeit oder die Begründetheit des Antrags betrifft. Jedenfalls war entgegen der Auffassung des Landgerichts der Eingang des Antrags auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung am 20.08.2002 beim örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim fristwahrend. Allerdings hat der Antragsteller den Antrag vor dem Zeitpunkt bei Gericht eingereicht, an den das Gesetz den Beginn der Antragsfrist knüpft (Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister, §§ 327 f Abs. 2 Satz 1 AktG, 10 HGB - hier: 07.09.2002). Das schadet hier jedoch schon deshalb nicht, weil der Antrag innerhalb der Frist - mit am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 05.11.2002 - bekräftigt wurde (vgl. BayObLG ZIP 2002, 935 unter III 4 a). Die Antragsfrist lief, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG erst am 07.11.2002 ab. Dass die Verfahrensakten nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 13.02.2003 erst am 28.02.2003 und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist beim örtlich zuständigen Landgericht Karlsruhe eingegangen sind, ist insoweit unschädlich.
Allerdings steht die ganz herrschende Auffassung bereits vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 (BGBl. I 838 - SpruchG) auf dem Standpunkt, dass bei Spruchverfahren der hier vorliegenden Art der bei einem unzuständigen Gericht innerhalb der Frist eingereichte Antrag nur dann rechtzeitig ist, wenn der Antrag nach Abgabe vor Fristablauf beim zuständigen Landgericht eingegangen ist (vgl. zu § 305 UmwG in der bis 31.08.2003 geltenden Fassung KG ZIP 2000, 498 unter B II 2 b; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rdnr. 11; Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 307 UmwG Rdnr. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rdnr. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 307 Rn. 6; Semler/Stengel/Volhard, UmwG, § 305 Rn. 5). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.
Die herrschende Ansicht stützt sich, soweit überhaupt eine Begründung gegeben wird, vornehmlich darauf, nur eine solche strikte Handhabung stelle sicher, dass nicht unter Umständen auch nach weit mehr als zwei Monaten ein Verfahren an das zuständige Landgericht abgegeben werde, bei dem dann noch nach der Bekanntmachung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen weiteren Zweimonatsfrist (§§ 306 Abs. 3 Satz 2 AktG, 307 Abs. 3 Satz 2 UmwG) Folgeanträge gestellt werden könnten (KG aaO). Daraus folgt nach Ansicht des Senats jedoch kein überzeugender Grund, jedenfalls in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren, das sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG richtet, den rechtzeitig bei einem unzuständigen Landgericht gestellten Antrag nicht als fristwahrend zu behandeln. Vielmehr steht diese Sichtweise in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zur Rechtslage nach der Zivilprozessordnung, bei der Verweisung auf einen anderen Rechtsweg sowie auch in anderen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb ihr nicht beigetreten werden kann.
Im Zivilprozess hat das örtlich oder sachlich unzuständige Gericht sich gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt der Rechtsstreit mit der Verkündung des Beschlusses als bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. Diese Regelung wird allgemein dahin ausgelegt, dass ab Verkündung des Verweisungsbeschlusses das einheitliche Verfahren vor dem neuen Gericht unmittelbar in der Lage fortgesetzt wird, in der es sich bei der Verweisung befand. Die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Eine - materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche - Ausschlussfrist wird daher gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (BGHZ 97, 155 unter 3 c aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rn. 15 a). Auch die im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wahrung einer Ausschlussfrist aus. So wird etwa in § 17 b Abs. 1 GVG ausdrücklich angeordnet, dass mit der Rechtskraft des die Verweisung aussprechenden Urteils die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten Gericht (des anderen Gerichtszweiges) als begründet gilt. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist (BGH aaO).
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof ohne weiteres auch im Wohnungseigentumsverfahren für entsprechend anwendbar gehalten und entschieden, dass die Frist zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG, bei der es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, auch durch Anrufung des örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird (BGHZ 139, 305 unter III 3). Für das aktienrechtliche Spruchverfahren nach § 327 AktG kann nichts anderes gelten. Auch bei diesem handelt es sich - wie beim Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG - um ein der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnetes echtes Streitverfahren, in dem sich wie im Zivilprozess gegensätzliche Interessen gegenüber stehen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 227 m.w.N.). Dabei dürfte die geringere Formenstrenge des FGG-Verfahrens sogar „erst recht“ für eine Anwendung der genannten Grundsätze sprechen (vgl. MünchKommAktG-Kubis, 2. Aufl., § 132 Rn. 17). Der Zweck der in § 327 Abs. 2 Satz 2 AktG bestimmten Antragsfrist, möglichst bald Klarheit über die Höhe der Barabfindung zu erlangen, wird dadurch nicht entscheidend beeinträchtigt. Das ergibt sich schon daraus, dass das unzuständige Gericht im Hinblick auf seine Verfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und den Rechtsstreit auf Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner beteiligten Gesellschaften selbst zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, indem sie sich etwa alsbald zu dem Antrag erklären und auf die Unzuständigkeit aufmerksam machen. Im Übrigen musste bis zuletzt gerade in derartigen Spruchverfahren oft mit einer ganz erheblichen Verfahrensdauer gerechnet werden (vgl. Kubis aaO). Verglichen damit dürfte eine Verzögerung durch Antragstellung beim örtlich unzuständigen Gericht kaum ins Gewicht fallen. Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gegebenen Anspruchs auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen, dass eine Partei die fristgerechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schriftsatzes an das zuständige Gericht grundsätzlich ohne weiteres erwarten kann (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173 unter C II 2 a). Dies gilt hier in besonderem Maße, da das erstinstanzliche Antragsverfahren zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung dem Anwaltszwang nicht unterliegt. Ob darüber hinaus auch etwaige Ungereimtheiten bei der Zuständigkeitskonzentration nach der baden-württembergischen Zuständigkeitsverordnung Justiz geeignet sind, eine den Antragstellern günstige Beurteilung zu tragen, kann dahin stehen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Rechtslage bei gleicher Verfahrenslage in einem Antragsverfahren, das nach dem zum 01.09.2003 in Kraft getretenen SpruchG zu beurteilen ist, mit Rücksicht auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG abweichend zu beurteilen wäre (in diesem Sinne etwa Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn. 13; MünchKommAktG-Volhard, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 5). Letzteres ist zumindest zweifelhaft.
Nach allem ist die Einreichung des Antrags am 20.08.2002 beim örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim als fristwahrend anzusehen (vgl. auch OLG Dresden NJW-RR 1999, 683; MünchKommAktG-Kubis, aaO, § 132 Rn. 17 sowie MünchKommAktG-Bilda, § 304 Rn. 226; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246 Rn. 24).
2. Soweit die Antragsgegner vorsorglich darauf hinweisen, der Antragsteller hätte seine Anträge bisher nicht näher begründet, steht dies einer Sachprüfung nicht entgegen. Die Notwendigkeit einer Begründung innerhalb der Antragsfrist ist erstmals in § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 SpruchG normiert worden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT Drucks. 15/371 S. 13 sowie Klöcker/Frowein, aaO, § 4 SpruchG Rn. 18).
3. Da das Landgericht lediglich über die Zulässigkeit des Antrags befunden hat, hält der Senat eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht zur sachlichen Prüfung für geboten. Eine andernfalls von dem erkennenden Senat zu treffende Sachentscheidung käme dem Verlust einer Instanz gleich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, aaO, § 25 FGG Rn. 21 m.w.N.).
10 
Der Senat ist jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil er hinsichtlich der die Auslegung von Bundesrecht betreffenden Rechtsfrage, ob der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag fristwahrend wirkt, von der zitierten Beschwerdeentscheidung des KG ZIP 2000, 498 (unter B II 2) abweichen will (§§ 17 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Vorlagepflicht entfällt nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts zu § 305 UmwG und nicht zu § 327 f Abs. 2 Satz 1 AktG - jeweils in der bis 31.08.2003 geltenden Fassung - ergangen ist. Denn die Rechtsfrage kann, wie nunmehr auch die einheitliche Regelung im neuen SpruchG nahe legt, in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden. Eine Vorlage ist auch nicht mit Rücksicht auf die nunmehr geltenden Vorschriften des SpruchG entbehrlich, da die Rechtsfrage für spätere Fälle auch dort - insbesondere in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG - nicht zweifelsfrei geklärt ist (vgl. BGHZ 18, 300). Der Bundesgerichtshof hat zu dem Problem bislang - soweit ersichtlich - noch nicht Stellung genommen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 4 Antragsfrist und Antragsbegründung


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen1.der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;2.der Nummer 2 die Eingliederung;3.der

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift


(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrig

Aktiengesetz - AktG | § 327 Ende der Eingliederung


(1) Die Eingliederung endet 1. durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,2. wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,3. wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesell

Referenzen

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Die Eingliederung endet

1.
durch Beschluß der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft,
2.
wenn die Hauptgesellschaft nicht mehr eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist,
3.
wenn sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden,
4.
durch Auflösung der Hauptgesellschaft.

(2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.

(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.