Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Sept. 2007 - 12 U 27/07

bei uns veröffentlicht am20.09.2007

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.01.2007 - 3 O 173/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme der Kosten für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs der mitversicherten Ehefrau des Klägers, Frau Hannelore H, aus dem Übergabevertrag vom 27.03.2003, UR Nr. ... des Notars Dirk O mit dem Amtssitz in W, aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. PRS.., verpflichtet ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger unterhält bei der Allianz-Versicherungs-Aktiengesellschaft seit dem 01.10.2001 auf der Grundlage der ARB 75 eine Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 26 Abs. 4 ARB 75 umfasst. Die Regulierung von Versicherungsfällen erfolgt für den Versicherer durch die Beklagte.
Der Bruder der Ehefrau des Klägers hatte in einem notariellen Übergabevertrag vom 27.03.2003, Notariat W, .... von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu Alleineigentum übernommen und sich gegenüber der Ehefrau des Klägers und einer weiteren Schwester verpflichtet, spätestens zwei Monate nach dem Ableben der Mutter einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1/3 des Verkehrswertes auszuzahlen.
Am 24.07.2005 verstarb die Übergeberin. Ausgehend von einem Verkehrswert von EUR 20.000 bezahlte der Bruder an die Ehefrau des Klägers einen Betrag von EUR 6.666,66. Die Ehefrau des Klägers geht von einem Verkehrswert von EUR 150.000 aus und beabsichtigt, ihren Bruder auf Zahlung weiterer EUR 43.333,34 in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage unter Hinweis auf die Risikoausschlussklausel in § 4(1)i ARB 75, die bestimmt:
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes.“
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme der Kosten für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs der mitversicherten Ehefrau des Klägers, Frau Hannelore H, aus dem Übergabevertrag vom 27.03.2003, ... des Notars Dirk O mit dem Amtssitz in W, aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. PRS ..., verpflichtet ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Ehefrau des Klägers unterfalle dem Risikoausschluss. Hierunter fielen spezifisch erbrechtliche Ansprüche aller Art, unabhängig davon, ob sich die Anspruchsgrundlage formal aus einem Vertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Entscheidend sei, ob das Rechtsverhältnis in den Bereich des Erbrechts gehöre. Vorliegend gehe es um eine Rechtsposition, die der Ehefrau des Klägers mit Rücksicht auf ihr Erbrecht als Tochter der Übergeberin in dem Übergabevertrag eingeräumt worden sei. Es handele sich um einen Ausgleichsbetrag für eine vorzeitige Nachlassübergabe zu Lebzeiten der Erblasserin. Wenn die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich eines bestimmten Rechtsgebiets ausgeschlossen sei, ergebe sich aus dieser weiten Wortfassung, dass konkurrierende Ansprüche aus nicht ausgeschlossenen Rechtsgebieten dann nichts am Ausschluss änderten, wenn sich die Interessenwahrnehmung nicht überwiegend auf die Vertretung der nicht ausgeschlossenen Ansprüche stütze. Daraus folge, dass der Risikoausschluss gemäß § 4(1) i ARB 75 als Bereichsausnahme weit auszulegen sei. Da Verträge in nahezu allen Rechtsgebieten geschlossen werden könnten, sei die Herkunft des Anspruches aus einem Vertrag kein hinreichend deutliches Abgrenzungskriterium. Andererseits sei der hier streitgegenständliche Übergabevertrag aber ein typischer Vertrag zur Regelung erbrechtlicher Rechtsfragen. Somit stamme die Angelegenheit, für die der Kläger Rechtsschutz begehre, aus dem Bereich des Erbrechts und sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.
II.
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Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den für seine mitversicherte Ehefrau begehrten Versicherungsschutz. Deren gegen ihren Bruder beabsichtigte Klage betrifft keine vom Versicherungsschutz nach § 4(1)i ARB 75 ausgeschlossene Wahrnehmung von Interessen aus dem Bereich des Erbrechts.
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1. Der wirtschaftliche Zweck der Ausschlussklausel mag durchaus darin bestehen, die besonders „streitträchtigen“ Rechtsgebiete des Erb- und Familienrechts vom Versicherungsschutz auszuklammern, da sie für den Versicherer nicht überschaubare und nicht berechenbare Risiken darstellen, die eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würden, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 2004, § 4 ARB75, RN 1 mit Hinweis auf BGH NJW 1976, 106).
12 
Es wird auch zutreffen, dass der Ehefrau des Klägers ihre Rechtsposition gerade mit Rücksicht auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin ihrer Mutter eingeräumt worden ist. Das Anwesen wurde einem der drei gesetzlichen Erben zu Alleineigentum übertragen, wobei die Interessen der beiden anderen Kinder, die im Vertrag auf Seite 1 als „die weichenden Erben“ bezeichnet werden, durch den Anspruch auf ein Gleichstellungsgeld in Höhe eines Drittels des Verkehrswertes berücksichtigt wurden. Die Vertragsparteien selbst fassten diese Regelungen in Ziffer 2 des Vertrages unter der Überschrift „vorweggenommene Erbfolge" zusammen. Der in Streit stehende Anspruch gründet somit auf einem Rechtsgeschäft, in dem die Übergeberin als (künftige) Erblasserin schon zu ihren Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens auf ihren Sohn als einen der gesetzlichen Erben übertragen und diesen zur Zahlung eines Gleichstellungsbetrages an seine beiden Schwestern, den weiteren gesetzlichen Erben, verpflichtet hat.
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2. Dennoch fällt die Wahrnehmung von Rechten aus dem Vertrag vom 27.03.2003 nicht unter die Risikoausschlussklausel.
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a. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957; VersR 2002, 1503). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454). Auf die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht kennt, kann zu seinem Nachteil nicht verwiesen werden (BGH ZfSch 1996, 261). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben ferner Gesichtspunkte, die etwa aus der Gesetzessystematik abgeleitet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht erschließen (BGH VersR 2001, 489).
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b. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass sich der Ausschlusstatbestand mit der Formulierung „Bereich des Erbrechts“ der Begrifflichkeit der Rechtssprache bedient. Er wird davon ausgehen, dass der Versicherer sich mit seinem Regelwerk, wenn - wie hier - Hinweise auf einen abweichenden Willen nicht ersichtlich sind, diese Begrifflichkeit zu eigen macht. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kommt somit nur dann in Betracht, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (so im Ergebnis ebenfalls: BGH VersR 2003, 1122; OLGR Saarbrücken 2006, 284; Harbauer-Bauer Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. (2004) vor § 1 ARB 1975 § 48 m.w.Nachw.). Erbrecht ist in der Rechtsprache die Gesamtheit aller privatrechtlichen Vorschriften, die nach dem Tode des Menschen die Weitergabe seines Vermögens (Palandt, BGB, 66. Aufl., Einl. zu § 1922 BGB, RN 1) sowie das Verhältnis der Rechtsnachfolger zueinander (OLG Düsseldorf, VersR 2000, 579) regeln. Sie sind vornehmlich im - so auch überschriebenen - fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten, finden sich aber auch in anderen Büchern (vgl. § 1371 BGB) oder in Vorschriften außerhalb des BGB (vgl. z.B. § 10 LPartG). Der Begriff ist damit umfassender als „erbrechtliche Ansprüche“ im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, worunter nur Ansprüche aus dem fünften Buch des BGB zu verstehen sind (BGH NJW 2007, 2174).
16 
Eine erbrechtliche Regelung in diesem, der Begrifflichkeit der Rechtssprache entsprechenden Sinne enthält der Vertrag vom 27.03.2003 nicht. Zwar wurden die Ehefrau des Klägers und seine Schwester als weichende Erben bezeichnet. Vereinbart wurden indessen die Übertragung eines Vermögensgegenstandes der (künftigen) Erblasserin auf einen der drei mutmaßlichen Erben sowie Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zugunsten der nicht bedachten weiteren mutmaßlichen Erben. Die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge richtet sich nicht nach Erbrecht, sondern stellt ein so genanntes Rechtsgeschäft unter Lebenden dar (BGHZ 113, 310). Erbrechtliche Regelungen, etwa über die Erbfolge als solche, über den Pflichtteil oder sonstige im 5. Buch des BGB geregelte Rechtsverhältnisse, enthält der Vertrag nicht. Es wird auch keine Verfügung von Todes wegen vorgenommen, die eine Qualifizierung der Vereinbarung als Erbvertrag im Sinne der §§ 2274 ff BGB erlauben würde. Auch im Hinblick auf § 2050 BGB scheidet eine Zuordnung zum Bereich des Erbrechts aus. Die Vorschrift greift jedenfalls dann nicht ein, wenn alle Beteiligten schon zu Lebzeiten des Erblassers eine abschließende Regelung getroffen haben. Solche Verträge werden als rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte angesehen (Erman/Schmidt, BGB, 11.Aufl., vor § 2064 Rdn. 8; MünchKomm/Musielak, BGB, 4. Aufl., vor § 2274 Rdn. 9; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl., S. 566; siehe auch BGH NJW 1998, 2136). Sie unterliegen nach herrschender Meinung nicht dem Erbrecht (Palandt, BGB, 66. Aufl., Einl. zu § 1922 BGB, RN 6 ff).
17 
Dass der Vertrag vom 27.03.2003 Auswirkungen auf die Höhe des Nachlasses gehabt haben mag, ist nicht ausreichend. So können auch Schenkungen des Erblassers zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, ohne dass deshalb die Schenkung dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen wäre. Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer hat keinen Anhalt, der ihn erkennen ließe, dass der Risikoausschluss schon dann gelten soll, wenn nur irgendein Zusammenhang zwischen dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft und einer Rechtsfolge auf das Ableben einer Person besteht. Eine solche ausdehnende Auslegung (hierzu: AG Mannheim, R+S 2005, 247; AG Beckum, RuS 1977, 178, Juris) ist nicht möglich. Der Bedingungswortlaut bezieht sich nicht auf sämtliche Rechtsgeschäfte mit erbrechtlichen Auswirkungen, sondern er beschränkt den Ausschluss auf die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich des Erb rechts . Will der Versicherer einen weitergehenden Risikoausschluss vereinbaren, so bedarf es hierfür einer zusätzlichen Ausschlussklausel, die im Hinblick auf § 305 c Abs. 2 BGB dann auch hinreichend klar zu fassen wäre.
III.
18 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die hier entschiedene Frage zur Reichweite des Risikoausschlusses „Bereich des Erbrechts“ grundsätzliche Bedeutung hat und jedenfalls die Frage, ob die Wahrnehmung von Interessen aus einem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschlossenen Übergabevertrag vom Risikoausschluss erfasst ist, vom Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall


(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben


(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 10 Erbrecht


(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2274 Persönlicher Abschluss


Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Referenzen

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.

(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1.
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2.
der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.