Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Dez. 2004 - 1 Ss 201/04

published on 13/12/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Dez. 2004 - 1 Ss 201/04
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts X. vom 20. August 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht X. verurteilte den Betroffenen am 20.08.2004 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von Euro 375 und einem einmonatigen Fahrverbot, weil er am 10.01.2004 in X. ein Kraftfahrzeug geführt hatte, obwohl er Alkohol in Höhe von 1,03 Promille sowie das Amphetamin MDMA in einer Konzentration von 56 ng/ml im Blut hatte. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er sich gegen die Verhängung eines Fahrverbots wendet. Ein solches stelle nämlich eine unzulässige Doppelbestrafung dar, weil dem Betroffenen bereits seit Mai 2004 die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde aufgrund einer sofort vollziehbaren Anordnung entzogen worden sei und diese ein Fahrverbot in vorliegender Sache erst nach Ablauf der dem Betroffenen durch das Amtsgericht eingeräumten Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG vollstrecken wolle.
II.
Die Rechtsbeschwerde, welche gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 (BGBl. I, 2198 ff. 2204) zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen wurde, hat keinen Erfolg.
Da sich der Betroffene lediglich gegen die Verhängung eines Fahrverbots wendet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs zeigt keinen Rechtsfehler auf. Insoweit ist lediglich zu bemerken:
Da ein Regelfall nach §§ 24 a Abs. 1, 2 und 3, 25 StVG, 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nrn. 241 und 242 des BKat vorliegt, hat das Amtsgericht zu Recht ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiervon abzusehen bestand kein Anlass. Eine „Doppel-bestrafung“ - wie vom Betroffenen vorgetragen - liegt schon deshalb nicht vor, weil der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein rein präventiver Charakter zukommt.
Auch die zusätzlich getroffene Bestimmung, das Fahrverbot werde erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, ist nicht zu beanstanden. Liegen nämlich - wie hier - die Anordnungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vor, so steht dem Gericht kein Ermessen zu, ob es die Vorschrift anwendet oder nicht (OLG Düsseldorf DAR 1998, 402). Sinn und Zweck der durch Gesetz vom 26.01.1998 (Bt-Drucks. 13/8655 S.13) eingeführten Regelung war es nämlich, die Justiz durch Vermeidung unnötiger Einsprüche von Betroffenen gegen Bußgeldbescheide dadurch zu entlasten, dass diese den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots in einem zeitlich vorgegebenen Rahmen selbst bestimmen können (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 25 Rn. 5).
Die Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen mehrerer Fahrverbote bestimmt das Gesetz indes nicht abschließend. Die in § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG enthaltene Regelung der Anschlussvollstreckung gilt nur für verhängte Fahrverbote und ist wegen des bestehenden Analogieverbotes im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 3 OWiG) etwa auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht übertragbar (OLG Dresden NZV 1999, 432 f.; fraglich AG Liebenwerda DAR 2003, 42; enger AG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.2002, 2 Owi 79/02; AG Herford Zfsch 2000,175; Hentschel, Straßen-verkehrsrecht, a.a.O., Rn. 30: nur im Rahmen des § 25 Abs. 2 a StVG). Diese Überlegung muss auch gelten, wenn - wie hier - die Fahrerlaubnis aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Anordnung einstweilig entzogen ist, so dass das Fahrverbot nicht erst nach Aushändigung oder gar Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vollstreckt werden darf (vgl. auch Hillenbrand VD 77, 321 ff.; Danner VD 77, 23 ff.; a.A. Bouska VD 77, 99 ff.).
Nach § 25 a Abs. 2 a Satz 1 StVG wird das Fahrverbot nämlich schon wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Mit dieser Regelung billigt der Gesetzgeber dem Betroffenen ein eingeschränktes Dispositionsrecht zu, ab welchem Zeitpunkt das rechtskräftige Fahrverbot wirksam werden soll. Auch bei einstweiligem verwaltungsrechtlichem Entzug einer Fahrerlaubnis ist dieses Recht nicht inhaltsleer, da dieser anders als ein Fahrverbot nicht die Berechtigung zum Führen eines führerscheinlosen Mofas im Straßenverkehr betrifft und auch beim Auslandsbezug Unterschiede bestehen können (vgl. Schäpe DAR 1998, 10 f.). Der Senat sieht vorliegend deshalb keinen Anlass, dem Betroffenen das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Privileg abzuerkennen.
Aus diesem Grund ist es auch ohne Belang, dass der Betroffene vorliegend den Führerschein nicht bei der als Vollstreckungsbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft (§§ 91 OWiG, 451 StPO) persönlich abgeben kann, denn diese Verhinderung beruht nicht auf seiner eigenen Willensentscheidung, sondern hat ihre Ursache darin, dass dieser bereits bei der Verwaltungsbehörde in amtlicher Verwahrung ist. Dieses rechtliche und tatsächliche Hindernis hat nach Ansicht des Senates auf den Fristbeginn keinen Einfluss (ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.; ders. DAR 1988, 156 f.), da das Gesetz in § 25 Abs. 2 a StVG nur allgemein von „amtlicher Verwahrung“ spricht und keine ausdrückliche Verwahrbehörde bezeichnet. Auch der in der Sache durchaus zutreffende Hinweis, in einem solchen Fall könne nur bei Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde die „Denkzettelfunktion“ des Fahrverbots gewahrt werden (vgl. Martzloff DÖV 1985, 234 f.), kann zu keiner anderen Bewertung führen, denn eine solche Bestimmung obliegt - wie die Regelung des § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG zeigt - ausschließlich dem Gesetzgeber.
Für den Beginn der Verbotsfrist ist innerhalb der Viermonatsfrist daher vorliegend ausreichend, dass der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Annotations

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.