Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Sept. 2015 - 9 U 173/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 112/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Feststellungsklage wegen fehlerhafter Montage eines Tablarschranks im Historischen Museum in C.
4Im Juni 2010 beauftragte das Historische Museum C die Klägerin mit der Lieferung und der Montage eines großförmigen Tablarschranks zur Lagerung barocker Fahnen mit den Maßen 2,90 m x 3,20 m x 3,10 m. Mit der Montage des Schrankes beauftragte die Klägerin ihrerseits die Beklagte als Subunternehmerin, weil deren Ehemann, der Zeuge L, für die Klägerin in der Vergangenheit schon diverse vergleichbare Schränke, wenngleich auch in geringerer Größe, bei Kunden zusammengebaut hatte. Die Klägerin gab der Beklagten Termin und Örtlichkeiten der Montage vor, eine schriftliche Montageanleitung wurde den Mitarbeitern der Beklagten vor Beginn der Montagearbeiten nicht übergeben. Streitig ist allerdings zwischen den Parteien, ob der Geschäftsführer der Klägerin dem Zeugen L vor der Abreise nach C im Rahmen eines Gesprächs eine mündliche Einweisung zur Aufbauweise des Schranks erteilt hat.
5Am 03.11.2010 kam es während der Durchführung der Montage des Tablarschranks aufgrund dessen Zusammenbruchs in den Räumen des Historischen Museums in C zu einem nicht unerheblichen Schaden. Der Zeuge L führte die Montage des Schranks zusammen mit seinem Sohn sowie zwei weiteren, externen Helfern durch, indem zunächst die beiden Seitenwände aus je 3 Einzelelementen (1 m x 3 m) vormontiert und an deren Innenseiten 90 Aluminiumschienen als Führungen für die Tablare angebracht wurden. Die sodann aufrecht gestellten, vollständig montierten Seitenwände wurden mit rückwärtigen Traversen verbunden. Nachdem der Zeuge L anschließend noch zur Stabilisierung zwei Spanngurte aus dem Bestand des Museums als Kreuzverband zwischen den Seitenteilen gespannt hatte, wurden die Deckenteile aufgelegt. Während der Zeuge L und sein Sohn noch mit der Verschraubung der Deckenteile an die Seitenteile beschäftigt waren, brach der Schrank zusammen, kippte dabei seitlich weg und fiel auf die in der Nähe stehende Schrankreihe, worin sich – was streitig ist – 2.000 – 2.500 Sammlungsobjekte aus den Bereichen Porzellan und Keramik sowie Leihgaben Dritter befunden haben sollen. Die Höhe der Schadens ist noch nicht endgültig festgestellt worden.
6Mit Schreiben vom 12.05.2011 machte Rechtsanwalt Dr. T im Namen der S AG des Kantons C-Stadt gegenüber der Klägerin dem Grunde nach Ansprüche wegen der infolge des Umsturzes des Tablarschranks beim Aufbau entstandenen Schäden im Museum geltend und forderte eine Abschlagszahlung in Höhe von 100.000,- € unter Hinweis darauf, dass bereits Kosten in Höhe von 4.425 CHF angefallen seien sowie mit weiteren Kosten von ca. 188.000 CHF zu rechnen sei (Anl. K 7, Bl. 62 ff. d.A.).
7Bereits im März 2011 hatte die Haftpflichtversicherung der Beklagten – die S2 Versicherung AG – die bei der Montage verwendeten Spanngurte asserviert und einen Vorschuss in Höhe von 50.000,- € an das Historische Museum C gezahlt. Anfang 2014 leistete die Klägerin eine weitere Abschlagszahlung von 200.000,- € an das Museum.
8Das Landgericht hat durch Urteil vom 19.07.2012 – 2 O 112/11 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, unter Abweisung der Klage im Übrigen auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden aus dem Schadensereignis vom 03.11.2010 im Historischen Museum C zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Montage des Tablarschranks mit den Abmessungen 2,90 m x 3,20 m x 3,10 m entstanden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der als Hauptantrag gestellte Freistellungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit der zugrunde liegenden Verbindlichkeit nach Grund und Höhe unzulässig sei. Zulässig und begründet sei aber der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folge daraus, dass sie von dem Historischen Museum C auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde, der Schaden jedoch nicht abschließend bezifferbar sei und zudem Ansprüche Dritter zu befürchten seien. Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I S. 1, 631 BGB zu, weil diese ihre Montagepflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, indem sie den Schrank nicht entsprechend der Anlage K 1 vorgelegten Skizze „von hinten nach vorne“ montiert, sondern die beiden, aus drei Elementen bestehenden Seitenteile vollständig zusammengebaut und die Deckenteile auf die stehenden Seitenteile aufgesetzt habe, ohne zuvor die Rückwandelemente zu montieren. Aufgrund des Zusammenbruchs des Schranks vor beendeter Montage spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die dabei gewählte Vorgehensweise zu instabilen Zwischenzuständen geführt habe und der Schrank zumindest auch deswegen zusammengebrochen sei. Die Beklagte habe keine ernstliche Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargelegt. Die von ihr behauptete angebliche Fehlkonstruktion des Schranks, der infolge dessen nicht standsicher habe aufgebaut werden können, lasse eine Pflichtverletzung nicht entfallen. In dem Aufbau des Schranks trotz instabiler Zwischenzustände während der Montage liege eine der Beklagten zuzurechnende Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin. Nicht nachgewiesen habe die Beklagte die in diesem Zusammenhang behauptete, angeblich erteilte Anweisung der Klägerin, den Aufbau des Schranks trotz der von ihr – der Beklagten - angemeldeten Bedenken an der Stabilität des Schranks zu versuchen, weil der Zeuge L die Anmeldung derartiger Bedenken nicht bestätigt habe. Die Beklagte habe die Pflichtverletzung zu vertreten, Umstände zu ihrer Entlastung seien nicht dargetan. An dem durch die Pflichtverletzung entstandenen kausalen Schaden der Klägerin treffe diese auch kein Mitverschulden. Die Mutmaßung der Beklagten, der Schrank sei fehlkonstruiert, stelle eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Der Zusammenbruch des Schranks während des Aufbaus noch vor seiner Fertigstellung lasse keine Rückschlüsse auf seine fehlende Stabilität im geplanten Endzustand zu. Ein von der Beklagten behaupteter unzureichender Arbeitsraum begründe kein Mitverschulden der Klägerin, sondern falle in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Museums, und sei im Verhältnis der Parteien ohne Bedeutung.
9Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klageabweisung insgesamt begehrt.
10Sie wendet ein, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft von der Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz fehlenden Feststellungsinteresses wegen Bezifferbarkeit des Schadens seit Vorliegen der Aufstellung des Museums vom 30.01.2012, trotz fehlenden konkreten Vortrags der Klägerin zur befürchteten Inanspruchnahme durch Dritte und trotz der Unbestimmtheit des zu weit gehenden sowie hinsichtlich des Schadens, des Fehlverhaltens, des Rechtsverhältnisses, des Umfangs und der rechtlichen Grundlage offenen Feststellungsantrags ausgegangen.
11Sie bestreitet weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin mangels Vortrags zu einem bei ihr entstandenen Schaden infolge eigener Haftungsverpflichtung.
12Der Annahme einer schuldhaften vertraglichen Pflichtverletzung ihrerseits lägen nicht durch Klägervortrag gestützte Vermutungen bei unzulässiger Anwendung eines hier nicht in Betracht kommenden Anscheinsbeweises zugrunde. Ebenso fehlerhaft sei das Landgericht ohne Grundlage im klägerischen Vortrag und ohne Nachweis von „instabilen Zwischenzuständen“ bei ihrer – der Beklagten – „Vorgehensweise“ ausgegangen, obwohl sie dies unter Beweisantritt, der vom Landgericht übergangen worden sei, bestritten habe. In diesem Zusammenhang sei auch ihr unter Beweis gestellter Gegenvortrag zur Vorgehensweise bei der Montage und zur fehlerfreien, sach- und fachgerechten Durchführung entsprechend der in der Vergangenheit angewendeten Montageart sowie ihr weiterer Vortrag übergangen worden, dass die klägerseitige Planung und Konstruktion des Schranks – für sie und ihre Mitarbeiter bei der Montage nicht erkennbar – unzulänglich und der vertraglich vereinbarte Aufbau in der konkreten Konstruktion unmöglich gewesen sei. Dies sei die Ursache für das Zusammenfallen gewesen. Gefehlt hätten die konstruktiven Stabilisierungen sowohl für die Aufbauphase als auch für den fertiggestellten Zustand. Ferner seien u.a. die Schraubverbindungen der einzelnen Schrankelemente nicht ausreichend massiv und fest gewesen. Ohne Verstärkung der Verschraubungen an den jeweiligen zu verbindenden Teilen und Seitenelementen, ohne Verstärkung der Eckaussteifungen und der betreffenden Kreuzverstrebungen, ohne den Einbau von Bodenbefestigungen und zusätzlichen Wandverbindungen zur Ableitung von Lasten sowie zur Herstellung von Standsicherheit, welche die Klägerin nach dem Schadensereignis auf Anforderung des Museums ergänzend geplant, konstruiert und zum Verbau vorgegeben habe neben einer ursprünglich nicht vorhandenen Möglichkeit zur Ausklinkung der Seitenwände zur Einführung der Tablarführungen von oben nach dem Aufbau aller Seiten- und Rückteile des Schranks, habe man die Schrankanlage nicht aufbauen können. Die zur Begründung ihres Verschuldens vom Landgericht angenommene Erkennbarkeit „instabiler Montagezustände“ habe sie widerlegt, insbesondere auch dadurch, dass die Schrankanlage freigestanden habe und sich keine Gefahrenquellen und kein unsicherer Zustand ergeben habe.
13Abgesehen davon, dass die Klägerin ihr – der Beklagten - bzw. ihren Mitarbeitern keine Vorgaben zum Aufbau des Schranks „von hinten nach vorne“ gemacht habe und sie – die Beklagte - auch wegen der bereitstehenden zwei zusätzlichen Mitarbeiter zum Aufbau keine Veranlassung zur Abweichung von der bisher praktizierten, einzig fachgerechten und möglichen Vorgehensweise gehabt habe, sei der Aufbau des Schranks auch nach der von der Klägerin erstmals nach dem vermeintlichen Schadensereignis vorgelegten abweichenden Montagebeschreibung nicht möglich gewesen. Soweit ihr nach der Annahme des Landgerichts eine Instabilität der Konstruktion weder bei der Montage noch im fertigen Zustand bekannt noch für sie erkennbar gewesen sei, könne daraus keine Pflichtverletzung ihrerseits hergeleitet werden.
14Die Abschlagszahlung ihrer Haftpflichtversicherung von 50.000,- € sei im Verhältnis zur Versicherung der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne dahingehendes Präjudiz und vorbehaltlich noch vorzunehmender Zuordnung der jeweiligen Haftung und Haftungsverantwortlichen erfolgt.
15Abgesehen davon fehlten Feststellungen zu einem im Übrigen auch schon nicht schlüssig vorgetragenen kausalen Schaden der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei ihr Vortrag zu einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin wegen fehlender bzw. ungeeigneter Montageanweisungen, wegen fehlenden Hinweises auf angeblich sich ergebende unsichere Zwischenzustände bzw. besondere Anforderungen für die Montage in Abweichung von bisherigen Montagevorgängen, wegen fehlerhafter Planung und Konstruktion der Schrankanlage, die zum Einsturz des Schranks geführt hätten, sowie wegen unzureichender Stellung und Vorbereitung des Arbeitsraums übergangen und angebotene Beweise nicht erhoben worden. Stattdessen habe sich das Landgericht in Mutmaßungen ergangen, auch bezogen auf vermeintlich unzulänglichen Arbeitsraum, der ihr zur Ausführung der Montagearbeiten zur Verfügung gestellt worden sei.
16Das angefochtene Urteil sei in formeller Hinsicht wegen eines Verstoßes des Landgerichts gegen die richterliche Hinweispflicht fehlerhaft, weil mit völlig neuer Begründung und ohne Hinweis auf eine vermeintlich „instabile Montage“ bzw. „eine zu instabilen Zuständen führende Vorgehensweise“ als Ursache für das Zusammenfallen des Schranks sowie die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten abgestellt und ein tatsächlich nicht vorliegender Anscheinsbeweis angenommen worden sei, nachdem zuvor nur die Frage einer Bedenkenanmeldung Gegenstand der Erörterung und der Beweisaufnahme gewesen sei. Unter Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht sei die vollständige Ausführung des Beweisbeschlusses vom 24.11.2011 unterblieben, überraschend auf eine nicht belegte „riskante Montage“ abgestellt und entgegen der Erörterung unter Übergehung ihres substantiierten Vortrags ein Mitverschulden der Klägerin verneint worden, obwohl sie – die Beklagte - durch Hinzuziehung von zwei Aufbauhelfern und die praktizierte Schrittfolge den sichersten Weg gewählt habe.
17Schließlich sei auch die Kostenentscheidung unzutreffend, weil die Abweisung des auf Freistellung gerichteten und mit dem Hilfsantrag nicht identischen Hauptantrags nicht berücksichtigt worden sei.
18Die Beklagte beantragt,
19das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.07.2012 - 2 O 112/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie ist der Berufung der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 10.12.2012 (Bl. 413 ff. d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze vom 24.09.2013 (Bl. 505 ff. d.A.), vom 20.03.2014 (Bl. 576 ff. d.A.), vom 02.07.2014 (Bl. 629 ff. d.A.), vom 25.08.2014 (Bl. 648 f. d.A.), vom 17.10.2014 (Bl. 683 ff. d.A.) und vom 22.12.2014 (Bl. 729 ff. d.A.) verwiesen.
23Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten, Vernehmung von Zeugen und Parteianhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X vom 16.04.2014 (Bl. 581 ff. d.A.) sowie seine beiden Ergänzungsgutachten vom 12.08.2014 (Bl. 637 ff. d.A.) und vom 02.12.2014 (Bl. 714 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 04.08.2015 (Bl. 864 ff. d.A.) verwiesen.
25II.
26Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
27Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin wegen nicht fachgerechter Montage des streitgegenständlichen Tablarschranks in den Räumen des Historischen Museums C und des infolge dessen erfolgten Zusammenbruchs des Schranks am 03.11.2010 festgestellt und der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage stattgegeben.
281.
29An der Zulässigkeit der zuerkannten Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Der Klageantrag ist weder zu unbestimmt noch fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis wegen angeblich möglicher Bezifferung der Klageforderung.
30Nach dem maßgeblichen Klägervorbringen ist die Schadenshöhe noch nicht endgültig von dem Historischen Museum C ermittelt worden, weswegen sowohl die Klägerin selbst als auch die Haftpflichtversicherung der Beklagten (S2) bislang nur Abschlagszahlungen in Höhe von 200.000,- € bzw. 50.000,- € geleistet haben. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wäre auch nicht nachträglich entfallen, wenn – was zwischen den Parteien streitig ist - die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits den Schaden nach zwischenzeitlichem Abschluss der Ermittlungen endgültig hätte beziffern können. Befindet sich – wie hier - der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH NJW 1984, 1552/1554; BGH VersR 1991, 788; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. 2015, § 256 Rn. 7a).
31Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt, weil das Schadensereignis nach Vorgang, Zeit und Ort (Montage des streitgegenständlichen Schranks im Historischen Museum C am 03.11.2010) hinreichend konkret bezeichnet worden ist. Nähere Angaben zu den konkret geschädigten Gegenständen und/oder zu den infolge des Ereignisses geschädigten Personen (Historisches Museum C und/oder Eigentümer der beschädigten Leihgaben) sind nicht erforderlich.
322.
33Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Montage des streitgegenständlichen Schranks am 03.11.2010 in den Räumen des Museums aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB zu.
34a) Der der Beklagten als Subunternehmerin erteilte Auftrag zur Montage des von der Klägerin für das Historische Museum C hergestellten Tablarschranks ist rechtlich als Werkvertrag i.S.d. § 631 I BGB zu qualifizieren. Die Lieferung einer verkauften Sache mit Montageverpflichtung ist zwar wegen § 434 II BGB im Grundsatz als Kaufvertrag und nicht als Werkvertrag einzuordnen. Ausnahmsweise handelt es sich aber dann um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB, wenn die Montageverpflichtung den Schwerpunkt der Leistung bildet (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 26; MK/Busche, BGB Band 4, 6. Aufl. 2012, § 631 Rn. 268 m.w.N. ). Davon ist jedenfalls im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten auszugehen. Die Beklagte als Subunternehmerin hatte gegenüber der Klägerin ausschließlich die Verpflichtung zur Montage des von dieser hergestellten Spezialschranks übernommen, welchen die Klägerin an das Historische Museum C liefern und auch in deren Räumlichkeiten aufstellen sollte. Vertragsgegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Subunternehmerverhältnisses war daher eine werkvertragliche Leistung.
35b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge L sowie die weiteren zur Montage am 03.11.2010 eingesetzten Mitarbeiter, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, den Schrank nicht sach- und fachgerecht aufgebaut haben und es infolge dessen zu dessen Umsturz gekommen ist. Darin liegt eine für den eingetretenen Schaden kausale mangelhafte Leistung.
36Unsachgemäß und damit mangelhaft ist die Montage, wenn sie nicht der Vereinbarung entspricht bzw. bei fehlender Vereinbarung, wenn sie nicht zur Eignung gemäß § 434 I S. 2 Nr. 1 und 2 bzw. § 633 II S. 2 Nr. 1 und 2 BGB führt. Dazu gehören Fehler der Montage selbst, aber auch die Fälle, in denen die gelieferte Sache durch fehlerhafte Montage unbrauchbar wird, z.B. durch falschen Anschluss der Teile eines technischen Geräts beschädigt wird (Palandt/Weidenkaff a.a.O. § 434 Rn. 44).
37Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in seinen schriftlichen Gutachten vom 16.04.2014 (Bl. 581 ff. d.A.), vom 12.08.2014 (Bl. 637 ff. d.A.) und vom 02.12.2014 (Bl. 714 ff d.A.), die er in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 anlässlich seiner ergänzenden Anhörung erläutert und konkretisiert hat, hätte der Schrank so wie von der Klägerin in der Aufbauzeichnung (Anl. K 1 Bl. 11 d.A.) dargestellt „von hinten nach vorne“ aufgebaut werden müssen. Bei dieser Vorgehensweise waren jeweils ein Einzelelement von den beiden Seitenteilen hinten mit einer Stange zu verbinden, anschließend sollte ein Element des Deckenteils aufgelegt sowie beidseitig verschraubt werden, und in einem weiteren Schritt war dann die komplette Rückwand anzubringen. Bei dieser Vorgehensweise wäre aus sachverständiger Sicht auch ohne Anbringung von Spanngurten ein stabiles System entstanden, an welches sodann die weiteren Elemente der Seiten- und Deckenteile sukzessive gefahrlos hätten angebaut werden können, ohne dass es zu einem Umstürzen bzw. Kollabieren des Schrankes gekommen wäre. Alternativ hätten beim Aufbau anstatt der Montage der Rückwand auch Spanngurte eingesetzt werden können, wobei diese aber zur Erreichung einer sicheren Stabilität diagonal auf der Rückseite hätten verspannt und dafür jeweils mit ihren Enden in den oberen und unteren Ecken der Seitenteile hätten angebracht werden müssen. In diesem Fall wären die Belastungen in die jeweilige Längsrichtung abgeleitet worden und es wären nur Längskräfte aufgetreten. Bei dieser Vorgehensweise hätte - anders als bei einer Verspannung der Gurte und deren Anbringung im oberen bzw. unteren Drittel der Seitenteile - erst gar nicht Gefahr bestanden, dass im Falle einer zu hohen Vorspannung der Gurte Biegekräfte entstehen, die auf die Seitenwände abgeleitet werden und zur Instabilität des Systems führen, wie dies im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X geschehen ist.
38Die Vorgehensweise der Mitarbeiter der Beklagten beim Aufbau des Tablarschranks in den Räumen des Museums war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme insbesondere davon überzeugt, dass die vom Sachverständigen Prof. Dr. X geschilderte fachgerechte Vorgehensweise bei der Montage des streitgegenständlichen Schranks nicht beachtet worden ist.
39Nach der Aussage des Zeugen L in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 hat dieser zusammen mit den weiteren drei Mitarbeitern zunächst die Seitenteile aus jeweils drei Einzelelementen komplett montiert, sodann oben und unten im rückwärtigen Bereich Querriegel zur Fixierung der Seitenteile befestigt und nach der anschließenden diagonalen Anbringung der Spanngurte auf die montierten Seitenteile die Deckenteile gelegt und diese zunächst nur mit einzelnen Schrauben fixiert. Nachdem nach einer Mittagspause die beiden externen Mitarbeiter gegangen waren und der Zeuge L mit seinem Sohn mit der Verschraubung der Deckenteile auf den Seitenteilen begonnen hatte, ist der zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig zusammengebaute Schrank zusammengefallen und zur Seite umgestürzt.
40Ein fehlerhaftes Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten liegt zunächst darin, dass nicht der von der Klägerin vorgesehene sukzessive Aufbau des Schranks „von hinten nach vorne“, beginnend mit der Verschraubung jeweils eines Elements der beiden Seitenteile mit einem Deckenteil und anschließender Montage der kompletten Rückwand gewählt worden ist. Die von dem Zeugen L und den Mitarbeitern gewählte Aufbauweise hat nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X zu einem instabilen System geführt. Dass bei der von der Klägerin vorgegebenen Vorgehensweise beim Aufbau „von hinten nach vorne“ der spätere Einbau der Aluminium-Führungsschienen für die Tablare nicht mehr möglich war – so das bestrittene Vorbringen der Beklagten –, hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge L hat hierzu bekundet, dass die Führungsschienen für die Tablare problemlos auch erst nach vollständigem Aufbau des Schranks von vorne nach hinten gemäß der Beschreibung in der Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) hätten eingebaut werden können. Angesichts dessen gab es – entgegen der Behauptung der Beklagten - auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit, zu Beginn der Montage die Seitenteile komplett vorzumontieren und daran vor dem Zusammenbau des Schranks die Führungsschienen für die Tablare anzubringen.
41Ferner geht der Senat aufgrund der vom Zeugen L angefertigten und beklagtenseits vorgelegten Zeichnungen (Bl. 572/573 d.A.) sowie der am Schadenstag gefertigten Fotos, auf denen der umgestürzte Schrank mit den daran noch angebrachten Gurten abgebildet ist und wonach sich einer der Spanngurte im Bereich der 11. und 12. Führungsschiene im oberen Drittel des Seitenteils in einiger Entfernung von der Ecke befunden hat (Bl. Anl. K 8 Abbildung 2 Bl. 158 d.A. und Abbildung 6 Bl. 159 d.A., Foto Bl. 685 u. Abbildung 3 im Gutachten des Sachverständigen Dr. X vom 16.04.2014 Bl. 584 d.A.), davon aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten vor dem Auflegen der Deckenteile die diagonal angebrachten Spanngurte nicht jeweils an den oberen und unteren Ecken der Seitenteile befestigt haben, sondern im Bereich des oberen und unteren Drittels der beiden Seitenteile. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge L bekundet hat, die von ihm nur sporadisch vorgenommene Einzeichnung besage nichts darüber, an welcher Stelle die Spanngurte tatsächlich befestigt worden seien, aus der vorliegenden Skizze könne er keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Befestigungsstellen der Spanngurte ziehen und es handele sich lediglich um ein Muster zur Dokumentation, wo die Haken der Spanngurte an den Seitenteilen bzw. Schienen hätten befestigt werden können, was aber mit den Gegebenheiten vor Ort nichts zu tun habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen insofern Zweifel, als der Zeuge L die vorliegende Zeichnung (Bl. 572/573 d.A.) seinerzeit auf mehrfache Anfragen des Sachverständigen Prof. Dr. X nach einer zutreffenden Rekonstruktion der Montageabfolge in einzelnen Bildfolgen vom 18.10.2013 (Bl. 511 f. d.A.) und vom 10.01.2014 (Bl. 528 d.A.) nach ausdrücklicher gerichtlicher Anforderung mit Verfügung vom 13.01.2014 (Bl. 525 R d.A.) erstellt hatte, um eine zuverlässige Grundlage für die Begutachtung zu schaffen. Diese Zeichnungen sind sodann mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.03.2014 in Beantwortung der Anfrage des Sachverständigen Prof. Dr. X zur Rekonstruktion der Montageabfolge vorgelegt worden (Bl. 563 ff. d.A.). Im Übrigen stimmt diese Zeichnung hinsichtlich der Befestigungsstellen der Spanngurte im oberen und unteren Drittel der Seitenteile mit den vorliegenden o.g. Fotos überein.
42Der Zeuge L hat auch den davon abweichenden Vortrag der Beklagten nicht bestätigt, dass die Spanngurte – anders als von ihm in der Zeichnung angegeben – in den unteren und oberen Ecken der Seitenteile angebracht worden sind. Er hat auf Nachfrage des Senats hierzu erklärt, an die genauen Stellen, an denen die Spanngurte angebracht worden seien, keine konkrete Erinnerung mehr zu haben. Einer Vernehmung des Zeugen Garotte dazu, welche Angaben der Zeuge L im Verlauf des Rechtstreits diesem sowie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber zur Art und Weise der Anbringung der Spanngurte gemacht hat, bedurfte es aus Sicht des Senats nicht. Entscheidend waren die Angaben des im Zeitpunkt der Montage anwesenden Zeugen L hierzu.
43Die vorgenommene Anbringung der Spanngurte im Bereich des unteren und oberen Drittels der Seitenteile stellt aus Sicht des Senats nicht die sicherste Vorgehensweise beim Aufbau des Schranks dar. Sie war infolge dessen auch fehlerhaft, weil ihr einwandfreies Funktionieren zum einen von der Funktionstüchtigkeit und zum anderen von der richtigen Vorspannung der Gurte abhängig war, um das Auftreten instabiler Zustände zu verhindern. Die Richtigkeit der eingestellten Vorspannung war jedoch von den Mitarbeitern der Beklagten kaum zuverlässig überprüfbar.
44Der Sachverständige Prof. Dr. X hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Aufbau der Schranks mit dem Einsatz von Spanngurten zwar nicht nur bei deren Anbringung in den oberen und unteren Ecken fachgerecht möglich sei, sondern auch bei deren Anbringung im oberen und unteren Drittel der Seitenteile. In diesem letztgenannten Fall müsse aber mit einer mäßigen und vor allem gleichmäßigen Vorspannung auf beiden diagonal verspannten Gurten gearbeitet werden, um das Auftreten von instabilen Zuständen und ein Umstürzen des Systems zu verhindern. Denn bei einer zu hohen oder ungleichen Vorspannung komme es zur Entstehung von Biegekräften im Bereich der Seitenteile und deren Verbiegung nach innen, mit der Folge eines instabilen und zum Einsturz des Schranks führenden Zustands, wie er in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.04.2014 (Bl. 581 ff. d.A.) dargestellt habe. Eine ungleichmäßige Vorspannung der beiden diagonal angebrachten Spanngurte könne zu einer Verschiebung der Seitenteile und dadurch zu einer Schiefstellung mit Instabilität der gesamten Konstruktion führen. Fachgerecht wäre aus seiner Sicht daher die Anbringung der Spanngurte an den Eckpunkten der Seitenteile gewesen, um diese ungünstige Biegebeanspruchung zu verhindern. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich der Senat an.
45Vor dem Hintergrund, dass bei Anbringung und Spannung der Gurte die im Zeitpunkt der Montage herrschende Vorspannung für den Zeugen L und die Mitarbeiter nicht zuverlässig messbar war und es dabei wie auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Vorspannung beider Spanngurte kaum zuverlässig beherrschbare Unwägbarkeiten gab, hätte es den Mitarbeitern der Beklagten oblegen, beim Einsatz von Spanngurten - anstelle der Vormontage der kompletten Rückwand als sicherste Vorgehensweise – die Spanngurte jedenfalls in den oberen und unteren Ecken der Seitenteile zu befestigen.
46Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten ist darin zu sehen, dass der Zeuge L und sein Sohn nach dem Auflegen der Deckenteile auf die Seitenteile und deren vorläufiger Fixierung mittels einzelner Schrauben die Verschraubung des Deckenteils an den aufstehenden vollständig montierten Seitenteilen noch vor dem Einbau der Rückwand und überdies nur noch zu zweit vorgenommen haben, nachdem die beiden weiteren Mitarbeiter bereits gegangen waren und obwohl die vorhandene Konstruktion zu diesem Zeitpunkt noch instabil war.
47Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, dass der Schrank infolge seiner Fehlkonstruktion auch bei Durchführung der Montage entsprechend der klägerischen Anleitung (Anl. K 1 Bl. 11 d.A.) bzw. entsprechend der vom Sachverständigen Prof. Dr. X dargestellten Vorgehensweisen zusammengefallen und umgestürzt wäre. Die Beklagte, die sich damit auf einen Haftungswegfall nach den Grundsätzen des rechtmäßiges Alternativverhaltens bzw. wegen Unmöglichkeit einer gefahrlos möglichen Montage beruft und für das Vorliegen dieses Umstands darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. 2015, Vorb. v. § 249 Rn. 66 und § 275 Rn. 34), hat den Nachweis nicht geführt, dass der streitgegenständliche Tablarschrank fehlkonstruiert war und deswegen sein Aufbau auch bei Einhaltung der klägerseits vorgesehenen Verfahrensweise ohne Umstürzen nicht möglich gewesen wäre. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 in Ergänzung seiner schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass bei fachgerechter Montage des streitgegenständlichen Schranks und Einhaltung der aus seiner Sicht richtigen Vorgehensweise – „Aufbau von hinten nach vorne“ – das System stabil gewesen wäre und die auf die Befestigungsschrauben einwirkenden Kräfte minimal gewesen wären, so dass ein Aufbau des Schranks gefahrlos durchführbar gewesen wäre, ohne dass es zu einem Umsturz gekommen wäre. Dies folge zum einen daraus, dass der Tablarschrank nach zwischenzeitlich erneutem Aufbau in den Räumen des Historischen Museums C stehe und es weder bei seiner Montage noch danach zu einem Umstürzen gekommen sei. Die bei diesem erneutem Aufbau auf Anforderung der Mitarbeiter des Historischen Museums C vorgenommene zusätzliche Absicherung des Schranks durch die Anbringung von Boden- und Wandverankerungen seien nach den - insoweit nicht protokollierten – Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X bloß vorsorgliche Zusatzmaßnahmen, bei deren Fehlen der Schrank aber gleichwohl gefahrlos hätte aufgebaut werden können und nachfolgend auch stehen geblieben wäre. Desweiteren hat der Sachverständige Prof. Dr. X ausgeführt, dass er den ebenfalls von der Klägerin hergestellten, im Schloss I befindlichen kleineren Schrank begutachtet habe, der bis heute dort stehe. Da dessen Bauart derjenigen des streitgegenständlichen Schranks entspreche und bei dem Letzteren wegen seiner Größe die Schraubverbindungen entsprechend dimensioniert worden seien, seien aus sachverständiger Sicht keine Anhaltspunkte für eine Fehlkonstruktion des streitgegenständlichen Schranks ersichtlich.
48c) Aufgrund der somit nachweislich mangelhaften Montageleistung der Beklagten wegen in mehrfacher Hinsicht fehlerhafter Vorgehensweise ihrer Mitarbeiter beim Aufbau des Schranks ist ein Verschulden der Beklagten zumindest in Form von Fahrlässigkeit nach § 282 BGB zu vermuten. Umstände zu ihrer Entlastung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die Erkennbarkeit „instabiler Montagezustände“ habe sie dadurch widerlegt, dass die Schrankanlage frei gestanden habe, sich weder Gefahrenquellen noch ein unsicherer Zustand ergeben habe. Dies hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge L hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bekundet, dass es zum Umfallen des Schranks gekommen sei, als er und sein Sohn „angefangen“ hätten, die auf die Seitenteile aufgelegten Deckenteile zu verschrauben (Bl. 262 R unten und Bl. 868 d.A.). Nach dieser Aussage hat der Schrank zu keiner Zeit frei gestanden, sondern ist noch während der Aufbauphase bei Beginn der Verschraubung der aufgelegten Deckenteile mit den beiden aufstehenden, vollständig montierten Seitenteile umgefallen.
49Ebenso wenig kann sich die Beklagte damit entlasten, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter angeblich vor Beginn der Montagearbeiten von der Klägerin keine Vorgaben zum Aufbau des streitgegenständlichen Schranks erhalten hätten. Im Rahmen des Verschuldens des Beklagten kann offen bleiben, ob – was streitig ist – der Geschäftsführer der Klägerin dem Zeugen L eine solche Einweisung erteilt hat oder nicht. Selbst wenn dies unterblieben sein sollte, ließe dies ein der Beklagten zurechenbares fahrlässiges Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter bei der Montage nicht entfallen. Soweit der Zeugen L nach seiner Aussage als Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit vergleichbare Schränke der Klägerin wenngleich auch nur bis zu einer Höhe von 2 m aufgebaut hat, der streitgegenständliche Schrank mit einer Höhe von 3,20 m davon abwich und der Zeuge L angesichts dessen schon zwei zusätzliche Personen für den Aufbau für erforderlich gehalten hat, ist davon auszugehen, dass er als Fachmann etwaige Besonderheiten beim Aufbau des streitgegenständlichen Schranks aufgrund dessen abweichender Dimensionierung bei Höhe und Gewicht einschätzen konnte und er auch das erforderliche Problembewusstsein gehabt hat. Hiervon durfte die Klägerin jedenfalls bei dem Zeugen L ausgehen, der schon aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügte und einschlägige Erfahrungen gesammelt hatte.
50d) Eine Mängelanzeige mit Nachfristsetzung war gemäß § 281 I BGB entbehrlich, weil der Schaden infolge des Umsturzes eingetreten war und durch eine Mängelbeseitigung nicht mehr hätte beseitigt werden können. Im Falle der Unmöglichkeit der Nachbesserung scheidet eine Nachfristsetzung aus.
51e) Da Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die titulierte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der aus dem Schadensereignis vom 03.11.2010 im Historischen Museum C im Zusammenhang mit der Montage des streitgegenständlichen Tablarschranks ist, bedarf es keiner Feststellungen zur konkreten Höhe des eingetretenen Schadens und der Person der Geschädigten. Zur Begründetheit genügt, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch den Umsturz des Tablarschranks zu Schäden kommen wird, für die die Klägerin gegenüber dem Museum oder betroffenen Dritten ersatzpflichtig ist. Die Feststellungsklage ist begründet, wenn aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (BGH, Urt. v. 15.07.1997 – VI ZR 194/96 – VersR 1997, 1508 f. in juris Rn. 7). Davon ist vorliegend auszugehen.
52Aufgrund ihrer mit Abschluss des Kaufvertrags mit dem Historischen Museum C übernommenen Verpflichtung zur Lieferung und Montage des streitgegenständlichen Tablarschranks schuldete die Klägerin sowohl was die Beschaffenheit des Schranks als auch seine Montage angeht eine mangelfreie Leistung (vgl. § 434 II 1 BGB). Soweit die Beklagte als Subunternehmerin und damit Erfüllungsgehilfin der Klägerin für diese die Montage mangelhaft durchgeführt hat und es infolge dessen zum Umsturz des Schranks gekommen ist, muss sich die Klägerin dies im Verhältnis zu ihrem Vertragspartner – dem Historischen Museum C – im Rahmen eines diesem ihr gegenüber zustehenden Schadensersatzanspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 434 II 1, 280, 281 BGB gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
53Die im Rahmen der Feststellungsklage ausreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den Umsturz des Tablarschranks ergibt sich aus der Mitteilung des Rechtsanwalts des Historischen Museums C, Dr. T, im Schreiben vom 12.05.2011, über die bis zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 03.11.2010 angefallenen Kosten, und zwar Bergungskosten, Personalkosten, Kosten für die Zwischenlagerung von Gegenständen, Instandsetzungskosten für die bei dem Umsturz des Schranks beschädigten Lista-Schränke des Museums, mit dem Hinweis, dass eine zuverlässige Schätzung des Schadensumfangs noch nicht möglich sei (Anl. K 7 Bl. 62 ff., insb. Bl. 64/65 d.A.). Dass durch den Umsturz des streitgegenständlichen Schranks einige in der Nähe stehende Schränke des Historischen Museums umgefallen und gegen eine dahinter stehende Schrankreihe gefallen sind, was bereits zu Schäden an den Schränken geführt hat, ergibt sich aus den am Schadenstag gefertigten Fotos (Anl. K 7 Bl. 158 ff., Abb. 1, 2, 4 u. 5). Aus dem Foto 5 (K 7 Bl. 155 d.A.) ist aber auch ersichtlich, dass in den dort abgebildeten umgefallenen Schränken des Museums Keramikgefäße aufbewahrt wurden.
54f) Es kommt auch unter keinem Gesichtspunkt ein anspruchsausschließendes oder –minderndes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 I BGB in Betracht.
55Der von der Beklagten erhobene Vorwurf, die Klägerin habe den Zeugen L vor Beginn der Montagearbeiten nicht auf die aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall angezeigte Vorgehensweise beim Aufbau des streitgegenständlichen Schranks hingewiesen, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Beklagte, die die Beweislast für das (Mit-)Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 72), hat den Nachweis, dass die Klägerin eine solche Einweisung unterlassen hat, aus Sicht des Senats nicht geführt.
56Zwar hat der von ihr benannte Zeuge L im Berufungsverfahren bekundet, dass nach seiner allerdings nur lückenhaften Erinnerung kein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin über die Reihenfolge beim Aufbau des Schranks tatsächlich stattgefunden habe, und dieser im Vorfeld des Aufbaus keine Aufbauinstruktion erteilt habe. Ebenso wenig sei ihm, seinem Sohn oder einem der beiden externen Mitarbeiter – insoweit unstreitig - von der Klägerin eine schriftliche Montageanleitung ausgehändigt worden.
57Demgegenüber hat jedoch der aus Gründen der Waffengleichheit gemäß § 141 ZPO angehörte Geschäftsführer der Klägerin zu einem allein zwischen ihm und dem Zeugen L geführten Gespräch bekundet, dass er sich mit dem Zeugen L an einem Samstagmorgen vor dessen Abreise nach C in den Betriebsräumen der Klägerin getroffen habe, um über die Vorgehensweise beim Aufbau des Tablarschranks zu sprechen. Dies sei für ihn – den Geschäftsführer der Klägerin – ein wichtiger Sicherheitsaspekt gewesen, weil der streitgegenständliche Schrank gegenüber den bisher von der Beklagten aufgebauten Schränken aus dem klägerischen Sortiment andere Dimensionen gehabt habe, nämlich größer und schwerer gewesen sei. Bei diesem Gespräch habe er dem Zeugen L anhand der Skizze über die Einzelteile des Schranks erklärt, wie dieser habe aufgebaut werden sollen, nämlich so wie aus der vorgelegten Zeichnung (Anl. K 1 Bl. 11 d.A.) ersichtlich „von hinten nach vorne“, beginnend mit je einem Element der beiden Seitenteile, auf die nach ihrer Verbindung mit U-Profilen unten sowie oben ein Deckenteil habe aufgesetzt und verschraubt werden sollten, und anschließender Anbringung der kompletten Rückwand. Aufgrund des hiergegen von dem Zeugen L erhobenen Einwands, dass er den Schrank auf eine andere Art und Weise habe aufbauen wollen, auch um den ansonsten erforderlichen erheblichen zeitlichen Mehraufwand zu vermeiden, habe er – der Geschäftsführer der Klägerin – auf die Einhaltung der von ihm dargestellten Vorgehensweise beim Aufbau bestanden und dem Zeugen L zugesagt, dass auch ein etwaiger Mehraufwand vergütet werde, weil man im Rahmen dieses Auftrags die Montageleistungen sehr gut kalkuliert habe. Man sei sich danach auch einig gewesen, dass der Schrank entsprechend seiner Vorgabe im Historischen Museum C aufgebaut werde.
58Aus Sicht des Senats bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, der Aussage des Zeugen L den Vorrang vor den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin einzuräumen. Sowohl dieser als auch der Zeuge L als Ehemann der Beklagten haben gleichermaßen ein nicht unerhebliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin offensichtlich falsche Angaben gemacht hat. Dass er im Hinblick auf die größere Dimensionierung des Tablarschranks gegenüber den bisher von der Klägerin hergestellten Schränken aus Sicherheitsgründen eine Einweisung vorgenommen hat, ist nachvollziehbar. Demgegenüber hat der Senat Zweifel an der Glaubhaftigkeit den Aussagen des Zeugen L in erster und zweiter Instanz, weil er bei seinen Vernehmungen mehrfach in verschiedenen Punkten abweichende Angaben von dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten, welches nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten aber nach vorheriger Rücksprache mit dem Zeugen L eingeführt worden ist, gemacht hat. Dies betrifft zum einen angeblich vom Zeugen L erhobene Bedenken im Vorfeld wegen Überdimensionierung der Konstruktion und fehlender ausreichender Pläne sowie die angebliche Befestigung der Spanngurte in den oberen und unteren Ecken der Seitenteile des Schranks. Beides hat der Zeugen L bei seiner Vernehmung nicht bestätigt.
59Ebenso wenig kommt ein Mitverschulden der Klägerin wegen angeblicher Nichtbeachtung der vom Zeugen L angemeldeten Bedenken in Betracht.
60Soweit der Zeuge L nach eigener Aussage am 24.10.2010 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt hat, dass der Aufbau des streitgegenständlichen Tablarschranks mit nur zwei Monteuren nicht möglich sei (vgl. Bl. 261 R unten, 262, 262 R oben d.A.), hat die Klägerin dies berücksichtigt und – wie ebenfalls vom Zeuge L bestätigt - nach Abklärung mit dem Museum zugesagt, dass von dort zusätzlich zwei Leute gestellt würden (vgl. Bl. 261 R unten, 262 oben 263 oben d.A.). Diese standen beim Aufbau vor Ort dann auch zur Verfügung.
61Den vom Zeugen L angemeldeten Bedenken, dass die im Auftrag der Klägerin festgesetzten 55 Arbeitsstunden nicht auskömmlich seien (Bl. 262 oben d.A.), hat der Geschäftsführer der Klägerin nach erstinstanzlicher Aussage des Zeugen L – insoweit auch in Übereinstimmung mit den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin bei seiner Anhörung - durch die Zusage Rechnung getragen, dass es auf ein paar Stunden mehr oder weniger nicht ankomme und angefallener Mehraufwand bei entsprechendem Nachweis vergütet würde.
62Soweit die Beklagte - von der Klägerin bestritten - zunächst noch behauptet hat, der Zeuge L habe darauf hingewiesen, dass er die neue Konstruktion des Tablarschranks für überdimensioniert halte und ihm ausreichende Pläne fehlten, hat sie diesen Einwand später fallen gelassen (Bl. 286 d.A.). Abgesehen davon hat der Zeuge L bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung auch bekundet, dass er derartige Bedenken weder selbst gehabt noch gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin geäußert habe, nachdem dieser ihm zugesagt habe, dass vom Museum zusätzlich zwei Leute zum Aufbau des Schranks zur Verfügung gestellt würden. Ferner hat er bekundet, dass er einen Plan und eine Stückliste gehabt habe und ihm dies bislang immer gereicht habe, so dass er auch keine Bedenken wegen fehlender ausreichender Pläne angemeldet habe (Bl. 262/262 R d.A.).
63Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe in dem Bereich des Historischen Museums C, wo der Schrank aufgebaut werden sollte, nicht für ausreichend großen und freien Arbeitsraum während der Durchführung der Montagearbeiten gesorgt. Abgesehen davon, dass kein Mitarbeiter der Klägerin am Schadenstag vor Ort anwesend war, hätten die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter, die den Schrank in den Räumen des Historischen Museums aufzubauen und die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen hatten, ggf. gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Historischen Museums C darauf hinzuweisen müssen, dass der vorhandene Arbeitsraum zum gefahrlosen Aufbau des Schranks nicht ausreichend sei, und um entsprechende Schaffung des erforderlichen Arbeitsraums bitten müssen. Die Verpflichtung zur Schaffung ausreichend großen und freien Arbeitsraums oblag ausschließlich dem Historischen Museum C. Selbst wenn man dort dieser Verpflichtung insoweit nicht nachgekommen sein sollte, weil die in der Nähe des Aufstellorts befindlichen Lista-Schränke nicht ausgeräumt gewesen sein sollten und sich darin am Schadenstag zahlreiche zerbrechliche, später durch den umgestürzten Tablarschrank beschädigte Keramik- und Porzellangegenstände befunden haben sollten, müsste sich die Klägerin dies im Verhältnis zur Beklagten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen. Das Historischen Museum C ist nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin i.S.d. § 278 BGB, sondern deren Auftraggeber. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtungen als seine Hilfsperson tätig wird (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 278 Rn. 7).
64Ein Mitverschulden der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines angeblich nicht gefahrlos möglichen Aufbaus des Schranks und seiner grundsätzlich auch im fertig montierten Zustand fehlenden Stabilität aufgrund eines Konstruktionsfehlers kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte – wie bereits ausgeführt – den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht hat, dass ein gefahrloser Aufbau des Schranks auch bei Einhaltung der klägerseits favorisierten Vorgehensweise „von hinten nach vorne“ montagetechnisch wegen nicht ausreichender Dimensionierung der Verschraubung ohne Zusatzmaßnahmen nicht durchführbar und der Schrank auch nach erfolgtem Aufbau nicht ausreichend standsicher gewesen wäre. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
65Nicht zu beanstanden ist auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil, wonach das Landgericht der Klägerin trotz Abweisung ihres mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis alle Kosten auferlegt hat. Hierin liegt aufgrund der wirtschaftlichen Identität des abgewiesenen Hauptantrags und des zuerkannten Hilfsantrags auch kein Teilunterliegen, insbesondere ist der Streitwert für diese beiden Anträge identisch. Denn bei dem mit dem Hauptantrag geltend gemachten unbezifferten Freistellungsantrag handelt es sich um eine positive Feststellungsklage, so dass bei der Bemessung seines Streitwerts von dem voraussichtlichen Schadensbeseitigungsaufwand – wie auch bei dem Hilfsantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Schäden aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis – ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (KG Berlin, Beschluss v. 07.07.1998 - 4 U 9420/97 – u. - 4 W 1378/98 – MDR 1998, 1310; Zöller/Hergert, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16, Stichwort: „Befreiung“).
66Die Kostenscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
67Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
68Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
69Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000,00 €
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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.