Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Juli 2016 - 4 UF 41/16
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Überprüfung durch den Senat erweist sich die Entscheidung des Familiengerichts, von einer gerichtlichen Umgangsregelung abzusehen, als richtig.
3Soweit die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde erstrebt, dass sie berechtigt und verpflichtet ist, auf WhatsApp-Nachrichten ihres Sohnes N2 zu antworten, bedarf es einer gerichtlichen Regelung nicht. Der Senat hat N2 angehört und dieser hat mitgeteilt, dass auch gegenwärtig schon WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und seiner Mutter ausgetauscht werden, und sein Vater hiergegen auch nichts einzuwenden habe. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal diese auch von der Kindesmutter nicht in Abrede gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund besteht aber kein schützenswertes Interesse an einer entsprechenden gerichtlichen Regelung.
4Die von der Kindesmutter darüber hinaus gewünschte Regelung betreffend regelmäßiger Skype-Kontakte und begleiteter Umgänge ist im Hinblick auf den von N2 im Rahmen der Anhörung eindeutig erklärten Willen nicht möglich. Hinsichtlich möglicher Skype-Kontakte hat sich N2 im Rahmen der Anhörung durchaus aufgeschlossen gezeigt und erklärt, dies ausprobieren zu wollen. Der Senat weiß nicht, ob es in der Zwischenzeit hierzu gekommen ist, darauf kommt es für seine Entscheidung aber auch nicht entscheidend an. Es besteht aus Sicht des Senates keine sinnvolle Möglichkeit anzuordnen, dass N2 zu bestimmten, vom Senat festzulegenden Zeiten mit seiner Mutter über Skype Kontakt hat, weil es nicht möglich ist, N2 gegen seinen Willen zu solchen Kontakten zu zwingen. Dieser hat aber gerade ausdrücklich und für den Senat nachvollziehbar erklärt, dass er den Zeitpunkt solcher Kontakte bestimmen wolle und eine entsprechende Verabredung kurzfristig über Skype erfolgen könne. Widerstand des Kindesvaters gegen derartige Kontakte, der die gerichtliche Anordnung, diese zu ermöglichen rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.
5Insoweit verhält es sich zwar mit der von der Kindesmutter gewünschten Regelung von Umgangskontakten anders, denn diese werden auch vom Kindesvater zumindest mit deutlichen Vorbehalten gesehen. Diese Vorbehalte resultieren aber wiederum daraus, dass N2 diese Kontakte derzeit nicht möchte, weil er in der Vergangenheit negative Erfahrungen gemacht hat, die auch durch eine Begleitung nicht verhindert werden konnten. Für die Entscheidung des Senats, von einer solchen Umgangsregelung abzusehen, sind zwei Gründe maßgeblich.
6Zum einen hätte eine Regelung, wie sie die Kindesmutter beantragt hat, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. An dem Erlass einer nicht vollstreckungsfähigen Entscheidung besteht aber außerhalb der Gestaltungs- und Feststellungsentscheidungen kein schutzwürdiges Interesse. Vollstreckbar wäre eine Entscheidung des Senats aber nur, wenn er die Umgangszeiten und weiteren Modalitäten des Umgangs konkret festlegen würde. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Kindesmutter für die Umgänge jeweils aus Zypern anreisen müsste, wo sie für die Versorgung des jüngeren Bruders von N2 zu sorgen hat, aber schlechterdings realistisch nicht möglich. Es wäre letztlich vom Zufall abhängig, ob die Kindesmutter und N2 angesichts sonstiger Verpflichtungen gerade an den vom Senat bestimmten Tagen zum Umgang in der Lage sind.
7Gewichtiger ist aber noch der von N2 geäußerte Wille, zunächst keine unmittelbaren Umgänge mit seiner Mutter haben zu wollen. Die von ihm geschilderten negativen Erfahrungen in der Vergangenheit lassen es dem Senat nachvollziehbar erscheinen, dass er gegenwärtig zu solchen Umgängen nicht bereit ist, sondern diese erst nach einer Intensivierung der Kontakte über WhatsApp und ggf. auch Skype zulassen möchte. Damit kommt dem Willen von N2 für die Entscheidung des Senats eine ganz maßgebliche Bedeutung zu, was aber auch sachgerecht ist. N2 wird in diesem Jahr noch vierzehn Jahre alt. Er ist durch den Streit zwischen seinen Eltern erheblich belastet und wünscht sich, zur Ruhe kommen zu können. Das bedeutet auch, sich nicht ständig im Rahmen von Verfahren gegenüber Jugendamt, Verfahrensbeistand und Gericht äußern zu müssen. Sich über diesen Willen des Kindes durch einen gerichtlich angeordneten Umgang hinwegzusetzen, würde bedeuten, seinen Willen offen zu missachten und ihm das Gefühl zu vermitteln, dass es auf seine Wünsche und Bedürfnisse in dieser ihn unmittelbar betreffenden Frage nicht ankomme, was bei ihm erhebliche Frustrationsgefühle hervorrufen würde, die seine weitere Entwicklung beeinträchtigen würden.
8Der Auffassung der Kindesmutter, N2 Aussagen könne ein solches Gewicht nicht beigemessen werden, weil sie nicht auf seiner unabhängigen Willensbildung beruhten, sondern Ausdruck des vom Kindesvater herrührenden Loyalitätskonflikts seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Es gibt für diese Auffassung keinerlei objektivierbaren Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Verhalten von N2 und dem des Kindesvaters in diesem Verfahren, dass sie bereit sind, eine Intensivierung der Kontakte zuzulassen, wenn die Kindesmutter davon absehen würde, N2 durch negative Äußerungen über den Kindesvater ihrerseits in einen Loyalitätskonflikt hineinzubringen. Die Kindesmutter sollte deshalb die derzeit bestehenden Kontaktmöglichkeiten nutzen, ihrem Sohn die Zuversicht zu ermitteln, dass sie eine Intensivierung der Kontakte nicht dazu nutzen werde, das Verhältnis zwischen ihm und seinem Vater zu untergraben.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.