Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. März 2014 - 20 W 95/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. November 2013 – 23 O 22/13 –aufgehoben. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 4. November 2013, dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat diesem zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt
3Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO darf nur ergehen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist; denn erst dann ist eine Klagerücknahme möglich (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 59; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 269 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 4; Saenger, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rn. 17; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 18, 19). Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsgegner die Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens formlos mitgeteilt wurde (Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., Rn. 19). An einem Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien fehlt es hier. Die Klageschrift ist der Antragsgegnerin ausweislich der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. Januar 2013 lediglich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Kenntnisnahme übermittelt, nicht hingegen zugestellt worden. Zu einer Zustellung der Klageschrift ist es auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gekommen, weil das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.
4Für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist kein Raum. Eine solche kann zwar auch dann getroffen werden, wenn die mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Klage bereits vor ihrer Zustellung zurückgenommen wird (BGH NJW-RR 2005, 1015). Sie setzt jedoch voraus, dass der Anlass für die Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Auch dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Anlass zur Klageerhebung ist weggefallen, wenn die Klage zunächst zulässig und begründet war und durch ein vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 59). Hier war die Klage indes von Anfang an unbegründet.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.200 €
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