Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. März 2014 - 20 W 95/13

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. November 2013 – 23 O 22/13 –aufgehoben. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 4. November 2013, dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat diesem zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt
3Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO darf nur ergehen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist; denn erst dann ist eine Klagerücknahme möglich (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 59; Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 269 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 4; Saenger, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rn. 17; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 18, 19). Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsgegner die Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens formlos mitgeteilt wurde (Wieczorek/Schütze/Assmann, a.a.O., Rn. 19). An einem Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien fehlt es hier. Die Klageschrift ist der Antragsgegnerin ausweislich der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 25. Januar 2013 lediglich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Kenntnisnahme übermittelt, nicht hingegen zugestellt worden. Zu einer Zustellung der Klageschrift ist es auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gekommen, weil das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.
4Für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist kein Raum. Eine solche kann zwar auch dann getroffen werden, wenn die mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Klage bereits vor ihrer Zustellung zurückgenommen wird (BGH NJW-RR 2005, 1015). Sie setzt jedoch voraus, dass der Anlass für die Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Auch dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Anlass zur Klageerhebung ist weggefallen, wenn die Klage zunächst zulässig und begründet war und durch ein vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 59). Hier war die Klage indes von Anfang an unbegründet.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.200 €

Annotations
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)