Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Feb. 2014 - 2 Wx 38/14
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 29.07.2013 – 71 X 1/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
1
G r ü n d e:
21.
3Mit Vertrag vom 29.05.2007 (Bl. 77 ff. der Akten) hatte die Beteiligte zu 2) zu Gunsten der Beteiligten zu 1) ein Erbbaurecht an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Düren von Düren Bl. 11088 verzeichneten Grundbesitz bestellt.
4In den Vorbemerkungen des Vertrages ist unter 2. ausgeführt:
5„Auf dem vorgenannten Grundstück befindet sich die ehemalige Stadthalle, die nicht vermietet oder verpachtet ist, leer steht und dem Denkmalschutz unterliegt. Der Hotelneubau in der Hotelkategorie drei bis vier Sterne ist nach den auch vom Grundstückseigentümer zu genehmigenden Plänen zu errichten. Der Erbbaurechtsübernehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren, allerspätestens innerhalb von drei Jahren ab Zugang der schriftlichen Baugenehmigung beim Erbbauberechtigten einen Hotelneubau zu errichten und fertigzustellen. Hierbei soll die Stadthalle erhalten bleiben und integriert werden. Die Fertigstellung ist durch Vorlage der Bauabnahmebescheinigung zu dokumentieren.“
6Als Zweckbestimmung ist in § 1 (1) des Vertrages vorgesehen:
7„Dem Erbbauberechtigten steht das veräußerliche und vererbliche Recht zu, das auf dem belasteten Grundbesitz bereits befindliche Gebäude „Stadthalle“ zu haben, zu nutzen und baulich zu verändern und dort durch den weiteren Aus- und Neubau ein Hotel mit Restaurant und Veranstaltungshalle, gastronomienahen Dienstleistungen (kein Einzelhandel) sowie einer Tiefgarage zu betreiben.“
8Der Erbbauzins war mit vorläufig 94.695,-- € jährlich vorgesehen.
9Nach § 6 des Vertrages bedarf der Erbbauberechtigte für die Belastung oder die Veräußerung des Erbbaurechts der schriftlichen Genehmigung der Eigentümerin; für die Zustimmung wurde die Geltung des § 7 der ErbbauVO vereinbart.
10Zur Errichtung eines Hotels ist es bislang nicht gekommen.
11Mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 18.03.2013 hat die Beteiligte zu 1) bei dem Amtsgericht beantragt, die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Veräußerung des Erbbaurechts zu ersetzen. Beigefügt war ein zwischen der Beteiligten zu 1) als Veräußerer und der I als Erwerberin geschlossener Erbbaurechtskaufvertrag vom 30.10.2012 (Bl. 37 ff.) mit einem Kaufpreis von netto 1.600.000,-- €.
12Der Vertrag enthält unter § 3 „Aufschiebende Bedingungen“ u.a. folgende Regelungen:
13„1. Der Erwerber beabsichtigt, das Erbbaugrundstück aufgrund des bestehenden Erbbaurechtes mit einem SB-Warenhaus, wie in Anlage 2 dargestellt, zu bebauen und langfristig an einen geeigneten Betreiber zu vermieten.
142. Der Kaufvertrag wird – … - unter folgenden aufschiebenden Bedingungen geschlossen:
15…
16c.) Vorliegen einer bestandskräftigen und vollziehbaren Baugenehmigung für das vom Erwerber geplante SB-Warenhaus mit einer Brutto-Geschoss-Fläche von ca. 6.700 qm, davon Verkaufsfläche von mindestens 4.300 qm, mindestens 200 Stellplätzen,…
17d.) Vorliegen eines Mietvertrages mit einer Mindestfestlaufzeit von 15 Jahren mit einem geeigneten Betreiber für das SB-Warenhaus
18e.) Vorliegen einer vollziehbaren Abbruchgenehmigung, welche die Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde voraussetzt, für die auf dem Erbbaugrundstück stehende Stadthalle.
19…
203. Der Erwerber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Notar mit Wirkung gegenüber dem Veräußerer auf die oben genannten Bedingungen sowohl einzeln als auch im ganzen zu verzichten oder den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen selbst zu erklären. Der rechtzeitige Zugang der Erklärung per Fax beim Notar reicht zur Fristwahrung.“
21Die Antragstellerin hat vorgebracht, die Erwerberin plane auf dem Erbbaugrundstück und gegebenenfalls noch weiteren noch zu erwerbenden Nachbarflächen die Errichtung eines modernen, der innerstädtischen Positionierung gerecht werdenden Einkaufszentrums mit Handelsflächen für Lebensmittel, Spielwaren und Sportartikel. Bestandteil der Planung sei auch ein Hotel im Drei- bis Vier-Sterne Segment mit ca. 60 Zimmern und Gastronomie auf dem Dach des Einkaufszentrums und eine Lobby an der Bismarckstraße, was sowohl der Beteiligten zu 2) bekannt als auch dem Landrat des Kreises mitgeteilt worden sei. Die Erwerberin sei aber auch bereit, eine Stadthalle zu betreiben, wenn die Beteiligte zu 2) einen langfristigen Mietvertrag über die Nutzung der Stadthalle abschließen würde. Die Erwerberin habe von ihrem Recht in § 3 Ziffer 3 des Erwerbsvertrages Gebrauch gemacht, den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen zu erklären; damit stehe der Vertrag nicht mehr unter aufschiebender Bedingung. Soweit die Beklagte zu 2) beanstande, dass in dem Erwerbsvertrag nicht alle Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag auf die Erwerberin übertragen worden seien, versichere sie – die Beteiligte zu 1) – dass hierzu ein entsprechender Nachtrag zum Erwerbsvertrag zwischen ihr und Erwerberin abgeschlossen werden könnte, wozu beide bereit seien. Insbesondere werde die Erwerberin auch daran mitwirken, sich hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Auch biete die Erwerberin die erforderliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag. Es sei ein übliches Vorgehen in der I-Gruppe, dass die Projektgesellschaften mit Kapital ausgestattet würden, das diese in die Lage versetze, die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Erwerberin habe bereits bewiesen, dass sie in der Lage sei, die sich aus dem Erbbaurechtsvertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen; unter anderem habe sie bereits eine Kaufpreisanzahlung i.H.v. 50.000,-- € geleistet; auch seien die in Rechnung gestellten Gerichtskosten beglichen worden.
22Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat im Wesentlichen vorgebracht, durch die beabsichtigte Veräußerung würden sowohl der Zweck des Erbbaurechts beeinträchtigt und gefährdet; zudem sei nicht ersichtlich, dass die Erwerberin die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet.
23Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29.07.2013 den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts zurückgewiesen und der Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Erwerberin beabsichtige nach dem eindeutigen Inhalt des Übertragungsvertrages, ein SB-Warenhaus zu errichten und die vorhandene denkmalgeschützte Stadthalle abzureißen, was mit dem Zweck des Erbbaurechtsvertrages nicht vereinbar sei; Einzelhandel sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein. Die Ausführungen der Beteiligten zu 1) zur angeblichen Seriosität der Erwerberin seien nicht überzeugend. Der Beschluss endet mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düren eingelegt werden. Sie muss binnen einen Monats ab Bekanntgabe dieser Entscheidung bei Gericht eingehen.“
24Gegen diesen ihr zu Händen ihrer seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten am 02.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 19.08.2013 per Telefax bei dem Amtsgericht Düren eingegangenen Schreiben ihrer seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.08.2013 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde, mit welcher der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung weiter verfolgt wird, macht im Wesentlichen geltend, die der Beschwerdeschrift beigefügte aktuelle Planung der Erwerberin werde sowohl in der Nutzung als auch in der Gestaltung der innerstädtischen Lage gerecht. Zudem spiegele die geplante Nutzung den politischen Willen der entsprechenden Gremien der Beteiligten zu 2) wider. Bereits im Jahr 2009 sei beiden Beteiligten bekannt gewesen, dass das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Version scheitern würde. Dabei habe die Beteiligte zu 1) in enger Abstimmung mit der Beteiligten zu 2) Alternativen für eine mögliche Bebauung gesucht. Entsprechende Verhandlungen seien bereits im Jahr 2011 geführt worden. Im Jahre 2012 sei eine Variante Handel in Kombination mit einem Hotel als einvernehmlicher Lösungsansatz zwischen der Beteiligten zu 2) und einem weiteren Investor, der H2 aus Hamburg, schriftlich festgelegt worden. Der Antragsteller verfolge mit seiner Planung ein vergleichbares Konzept, das bereits 2012 in den Arbeitsprotokollen der Antragsgegnerin genehmigt worden sei. In diesem Konzept sei auch der Abriss der alten Stadthalle bereits enthalten. Bei der Planung handelt es sich um ein Gebäude mit einer Mischnutzung, dass neben dem Hotel auch Handelsflächen vorsehe. Es handele sich um dieselben Nutzungen, welche die Stadt einem anderen Investor, der H2, im Falle eines Erwerbs des Erbbaurechts bereits zugestanden habe. Im Interesse einer Gleichbehandlung verschiedener Investoren müsse die Zustimmung zum Verkauf des Erbbaurechts erteilt werden. Dass die Beteiligte zu 2) die Stadthalle halten möchte, sei eindeutig nicht mehr politischer Wille der entsprechenden Gremien der Stadt. Die Beteiligte zu 2) habe sogar in Aussicht gestellt, die Stadthalle aus der Denkmalliste zu streichen. Die Erwerberin sei aber auch gerne bereit, eine Stadthalle in ihrem Planungskonzept zu berücksichtigen, wenn die Beteiligte zu 2) einen langfristigen Mietvertrag mit dieser abschließe. Die Erwerberin plane auch die Ansiedlung eines Hotels. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Amtsgericht die Seriosität der Erwerberin infrage stelle. Die I- Gruppe, zu der die Erwerberin gehöre, habe in Düren und im Umkreis Projekte bereits erfolgreich umgesetzt. Die Gruppe habe im Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen Jahresumsatz von 377.685.775,-- € gehabt. Entsprechend einer eingereichten Bestätigung werde die C dafür Sorge tragen, dass der Erwerber finanziell so ausgestaltet werde, dass er in der Lage sei, das Bauvorhaben (Handel und Hotel) umzusetzen und nach Besitzübergang des Erbbaurechts die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag zu erfüllen.
25Das Amtsgericht hat der Beschwerde, nachdem es die Sache dem Landgericht vorgelegt und dieses das Verfahren dem Amtsgericht zurückgegeben hatte, mit Beschluss vom 02.12.2013 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
26Die Beteiligte zu 2) hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
27Mit Schreiben vom 05.02.2014, der seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 08.02.2014 zugestellt, hat der Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) nicht zu den nach § 10 Abs. 2 FamFG vertretungsbefugten Personen gehört. In jenem Schreiben ist weiterhin auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts hingewiesen worden, da § 7 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG hinsichtlich der Rechtsmittelfrist auf § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und damit auf die Frist von 2 Wochen Bezug nehme.
28In ihrem per Telefax am 20.02.2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben vom 17.02.2014 hat die Beteiligte zu 1) erklärt, sie werde das weitere Verfahren aufgrund des erteilten Hinweises ohne Bevollmächtigten selbst weiter betreiben. Des Weiteren hat sie hinsichtlich der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss fehlerhaft gewesen sei.
292.
30a)
31Zuständig für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist als Beschwerdegericht das Oberlandesgericht gemäß 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG. Es handelt sich bei dem Ersetzungsverfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 1 Rn. 27; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl. 2010, § 7 Rn. 47), wie auch die Verweisung auf Vorschriften des FamFG in § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG zeigt.
32Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages der Beteiligten zu 1) auf Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Veräußerung des Erbbaurechts ist gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
33Der Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung steht nicht entgegen, dass sie im Namen der Beteiligten zu 1) von der H und damit nicht von einer Person vorgenommen worden ist, die nach § 10 Abs. 2 FamFG vertretungsbefugt wäre. Denn gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG sind Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Verfahrensbevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, wirksam. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass eine Zurückweisung der Hals Verfahrensbevollmächtigte nicht mehr veranlasst ist, nachdem die Beteiligte zu 1) auf den Hinweis des Vorsitzenden des Senats erklärt hat, das Verfahren selbst weiter zu betreiben.
34Das Rechtsmittel ist zwar verfristet. Es entspricht der überwiegenden Meinung, der der Senat folgt, dass im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG die Beschwerde auch dann in der verkürzten Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einzulegen ist, wenn durch die angefochtene Entscheidung der Ersetzungsantrag zurückgewiesen worden ist Denn nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, auf den § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG verweist, ist mangels einer Differenzierung im Gesetz zwischen einer erteilten und einer abgelehnten Genehmigung sowie mangels anders lautender gesetzlicher Bestimmungen von einer einheitlichen zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Beschwerde auszugehen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.05.2013 - 20 W 96/13 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2013 -15 W 199/12 - juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013 – 3 Wx 173/13 – juris -; von Oefele/Heinemann, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 7 ErbbauRG Rdz. 16; Keidel/Sternal, FamFG 18. Auflage 2014, § 63 Rn. 14c; a. A. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage 2014, § 7 ErbbauRG Rn. 9).
35Indes ist der Beschwerdeführerin auf ihr fristgerecht (binnen 2 Wochen nach Kenntniserlangung von der Fristversäumung durch Zustellung des Hinweises des Vorsitzenden des Senats vom 05.02.2014 am 08.02.2014, § 18 Abs. 1 FamFG) gestelltes Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde zu wahren (§ 17 Abs. 1 FamFG). Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war, § 17 Abs. 2 FamFG. Diese Vermutung greift hier zugunsten der nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1) ein.
36b)
37In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
38Fehl geht die Überlegung der Beschwerde, der angefochtene Beschluss habe einer Verkündung bedurft. Die entsprechenden Ausführungen im Schreiben vom 17.02.2014 betreffen gesetzliche Regelungen für Ehe- und Familienstreitsachen; bei der vorliegenden Erbbaurechtssache handelt es sich nicht um ein solches Verfahren. Insoweit einschlägig ist vielmehr § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wonach der Beschluss mit einem Erlassvermerk zu versehen ist; diesem Erfordernis wird der Vermerk auf der Urschrift des Beschlusses vom 29.07.2013 betreffend die Übergabe an die Geschäftsstelle gerecht.
39Das Amtsgericht hat es mit Recht abgelehnt, die nach § 6 des Erbbaurechtsvertrages zu einer Veräußerung erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu ersetzen.
40Nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts ersetzt werden, wenn sie von ihm ohne ausreichenden Grund verweigert wird. Nicht ausreichend begründet in diesem Sinne ist die Verweigerung, wenn dem Erbbauberechtigten ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG zusteht. Nach dieser Vorschrift kann der Erbbauberechtigte von dem Grundstückseigentümer die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung verlangen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und dass die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet.
41Eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des Zwecks ist anzunehmen, wenn die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nicht an den Erwerber weitergegeben werden (OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 387). So ist es im Streitfall.
42Im Erbbaurechtsvertrag ist in der Vorbemerkung vorgesehen, dass die Stadthalle erhalten bleiben solle. Die Zweckbestimmung ist in § 1 des Vertrages dahingehend geregelt, dass lediglich eine bauliche Änderung der Stadthalle vom Zweck umfasst ist und ein Hotel mit Restaurant und Veranstaltungshalle, gastronomienahen Dienstleistungen (kein Einzelhandel) sowie einer Tiefgarage errichtet werden soll. Der dadurch umrissene Zweck des Erbbaurechts würde durch eine Veräußerung an die Erwerberin wesentlich gefährdet bzw. beeinträchtigt. Denn in dem vorgelegten Veräußerungsvertrag ist vorgesehen, dass ein SB-Warenhaus mit einer Verkaufsfläche von mindestens 4.300 qm und mindestens 200 Stellplätzen errichtet werden soll. Damit wird weder dem Nutzungszweck, insbesondere dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Rechnung getragen, noch ist die Unterbringung der Fahrzeuge in einer Tiefgarage gesichert. An dieser Beurteilung ändert die von der Beteiligten zu 1) vorgelegte abgeänderte Planung nichts. Zwar soll diese nach ihrem Vorbringen auch die Errichtung eines Hotels im Drei- bis Vier-Sterne-Segment mitumfassen, beabsichtigt ist aber eine Mischnutzung, die auch die Zulassung von Handelsbetrieben vorsieht, was mit der grundlegenden Zweckabrede im Erbbaurechtsvertrag nicht in Einklang zu bringen ist.
43Zu einer Änderung der im Erbbaurechtsvertrag getroffenen Zweckbestimmung ist es nicht gekommen. Hierzu bedürfte es einer beiderseitigen Änderungsvereinbarung; eine solche ist nicht ersichtlich. Das substanzlose Vorbringen der Beteiligten zu 1), es sei eindeutig nicht mehr der politische Wille der entsprechenden Gremien der Stadt, die Stadthalle zu erhalten, lässt schon keine im Außenverhältnis rechtsverbindliche Erklärung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin erkennen, die auf einen Verzicht der im Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen Erhaltung der Stadthalle gerichtet wäre. Geschweige denn kann dem entnommen werden, dass von Seiten eines vertretungsberechtigten Organs der Beteiligten zu 2) eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben worden wäre, die eine Zustimmung zu einer Änderung der Zweckbestimmung im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben beinhaltet hätte. Soweit die Beteiligte zu 1) vorbringt, beiden Beteiligten sei schon im Jahre 2009 bekannt gewesen, dass die ursprünglich geplante Version nicht realisierbar sei, man habe in enger Abstimmung mit der Beteiligten zu 2) nach Alternativen gesucht und „in den Arbeitspapieren der Antragsgegnerin“ sei „ein vergleichbares Konzept genehmigt“ worden, kann auch daraus keine rechtsverbindliche Abänderung der Zweckbestimmung des Erbbaurechtsvertrages abgeleitet werden.
44Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf das dem Schreiben vom 25.10.2013 beigefügte Protokoll einer Verhandlung vom 09.04.2013. Daraus kann die Beteiligte zu 1) keinen Zustimmungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer „Gleichbehandlung verschiedener Investoren“ herleiten. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit eine Kommune in ihrer Eigenschaft als Erbbaurechtsgeberin einer Bindung an einen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. Denn das Protokoll verhält sich überhaupt nicht dazu, dass die Beteiligte zu 2) irgendjemand anderem eine Zustimmung zu einer Änderung der Zweckbestimmung des Erbbaurechts zugesagt hat. Denn – wie sich aus den Ziffern 4. und 5. des Protokolls ergibt – ging es nicht um eine Änderung des Inhalts des Erbbaurechts, sondern vielmehr um eine Veräußerung des Grundstücks an die H2. Aus einer beabsichtigten Übertragung des Eigentums an einen Dritten aber lässt sich auch bei Zugrundelegung des von der Beschwerde postulierten Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Anspruch auf eine Zustimmung zu einer Veräußerung des Erbbaurechts herleiten, dies auch dann nicht, wenn – wie die Beschwerde vorbringt – die Erbbaurechtserwerberin ein vergleichbares Bebauungskonzept wie die potentielle Grundstückserwerberin verfolgen mag.
45Die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung begegnet im Hinblick auf die Erfolgslosigkeit des Antrages keinen Bedenken.
46Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
47Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung sind nicht erfüllt. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats ist damit nicht gegeben.
48Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 160.000,-- €
49(1/10 des auf der Grundlage des im Kaufvertrag angegebenen Kaufpreises geschätzten Wertes; vgl. BayObLG FGPrax 1999, 89; Ingenstau/Hustedt, aaO, § 7 Rn. 53)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Feb. 2014 - 2 Wx 38/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
(3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
(3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
(3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
(3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Ist anzunehmen, daß durch die Veräußerung (§ 5 Abs. 1) der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsmäßige Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung erteilt. Dem Erbbauberechtigten kann auch für weitere Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(2) Ist eine Belastung (§ 5 Abs. 2) mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar, und wird der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet, so kann der Erbbauberechtigte verlangen, daß der Grundstückseigentümer die Zustimmung zu der Belastung erteilt.
(3) Wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann sie auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.