Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Feb. 2014 - 2 Wx 245/13

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 02.09.2013 - 40 VI 564/13 – aufgehoben.
Die Tatsachen, die zur Erteilung des mit der notariellen Urkunde vom 00.00.0000 (URNR. 0000/0000 des Notars X in C) von den Beteiligten zu 1) bis 4) beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins – beschränkt auf den unbeweglichen Nachlass in Deutschland - erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
1
G r ü n d e :
21.
3Der Beteiligte zu 1) und die Erblasserin, beide türkische Staatsangehörige, hatten am 00.00.0000 in der Türkei die Ehe geschlossen. Bei den Beteiligten zu 2) bis 4) handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute; der weitere Sohn N ist am 00.00.0000 kinderlos und unverheiratet verstorben.
4In den Nachlass der Erblasserin fiel Grundbesitz in Deutschland, nämlich je 1/ 2 Anteil an den beiden Miteigentumsanteilen, die in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von C des Amtsgerichts Gummersbach, Blatt 0000 und Blatt 0000, verzeichnet sind; insoweit ist die Erblasserin als Berechtigte zu ½ Anteil eingetragen.
5In der notariellen Urkunde vom 18.06.2013 (UR Nr. 0000/0000des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten) haben die Beteiligten zu 2) und 3) im eigenen Namen und als vollmachtlose Vertreter der Beteiligten zu 1) und 4) - nur zur Berichtigung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher - die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der als Miterben der Erblasserin den Beteiligten zu 1) zu 1/4 Anteil und die Beteiligten zu 2) bis 4) zu je ¼ Anteil ausweist; die Beteiligten zu 1) und 4) haben die Erklärungen in der Urkunde unter dem 03.07.2013 genehmigt. Der Notar hat die Urkunde mit Antrag vom 10.07.2013 bei dem Nachlassgericht eingereicht und auf dessen Nachfrage mitgeteilt, dass der Erbschein nur für den in Deutschland gelegenen Grundbesitz erteilt werden solle.
6Nach Erteilung entsprechender Hinweise hat der Richterin des Nachlassgerichts mit Beschluss vom 02.09.2013 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen und mit näherer Begründung ausgeführt, der Erbanteil des Beteiligten zu 1) als Ehegatten betrage ½, weil der gesetzliche Erbteil um 1/4 erhöht sei; es finde § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung. Der Beschluss ist auf Veranlassung des Amtsgerichts am 10.09.2013 den Beteiligten persönlich zugestellt worden ist. Am 18.09.2013 ist bei dem Amtsgericht ein auf den 14.08.2013 datierter, mit „Beschwerde gegen den Beschluß vom 2.9.2013“ überschriebener Schriftsatz des Notars eingegangen, in welchem der Notar mit näherer Begründung ausführte, der Erbscheinsantrag werde in der ursprünglichen Form aufrecht erhalten. Die Richterin des Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20.09.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
72.
8Die Beschwerde ist gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
9Sie ist insbesondere fristgerecht nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass der angefochtene Beschluss den Beteiligten nicht wirksam bekannt gegeben und dadurch die Beschwerdefrist von einem Monat nicht in Gang gesetzt worden ist, weil die Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den verfahrensbevollmächtigten Notar (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) zu richten gewesen wäre (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage 2014, § 15 Rn. 24). Denn auch wenn es sich bei der am 10.09.2013 bewirkten Zustellung an die Beteiligten persönlich um eine wirksame Bekanntmachung des Beschlusses gehandelt hätte, wäre die Einlegung der Beschwerde am 18.09.2013 noch fristgerecht erfolgt.
10In diesem Zusammenhang weist der Senat das Amtsgericht darauf hin, dass dem entsprechend der Notar als Verfahrensbevollmächtigter in das Beschlussrubrum aufzunehmen war (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG); zudem hätten auch die Beteiligten zu 1) und 4) im Rubrum aufgeführt werden müssen, weil sie die vollmachtlose Antragstellung der Beteiligten zu 2) und 3) genehmigt haben und aufgrund dessen ebenfalls Antragsteller im Erbscheinsverfahren geworden sind.
11Die Beschwerde ist begründet.
12Erben der Erblasserin sind in Bezug auf den Grundbesitz in Deutschland die Beteiligten zu 1) bis 4) zu je ¼ Anteil geworden.
13Der Erbscheinsantrag ist auf den unbeweglichen Nachlass in Deutschland beschränkt; insoweit ist deutsches Erbrecht anzuwenden. Das maßgebliche Erbstatut richtet sich, wenn der Erblasser – wie hier die Erblasserin – türkischer Staatsangehöriger war, nach dem Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608); dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen Regelung des Art. 25 EGBGB vor (vgl. BGH NJW-RR 2013, 201). Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Vermögens hingegen bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre; hinsichtlich des unbeweglichen in Deutschland gelegenen Nachlasses mithin nach deutschem Erbrecht.
14Aufgrund dessen beträgt das Ehegattenerbrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 1931 Abs. 1 BGB ¼ neben den Beteiligten zu 2) bis 4) als den noch lebenden Kindern. Eine Erhöhung des Ehegattenerbteils auf der Grundlage des § 1371 Abs. 1 BGB findet hier nicht statt.
15In der vorliegenden Konstellation stellt sich die streitige Frage, ob die Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB allein güterrechtlich oder zugleich güterrechtlich und erbrechtlich (Theorie von der Doppelqualifikation) einzuordnen ist (zum Meinungsstreit s. nur Senat ZEV 2012, 205), nicht. Denn da hier nach der oben dargestellten Rechtslage für den unbeweglichen Nachlass in Deutschland das deutsche Erbrechtsstatut gilt, käme die Vorschrift dann, wenn auch deutsches Ehegüterrecht zur Anwendung käme, nach beiden Theorien gleichermaßen zur Anwendung. Im vorliegenden Fall hängt die Anwendung der Vorschrift daher allein davon ab, ob hinsichtlich des in Deutschland gelegenen Grundbesitzes auch das deutsche Güterrechtsstatut gilt. Dies ist nicht der Fall.
16Gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf die im Jahre 1970 geschlossene Ehe für die Zeit nach dem 08.04.1983 Art. 15 EGBGB anzuwenden. Dies führt, da beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit hatten, gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zu einer Verweisung auf das türkische Recht, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung des ausländischen internationalen Privatrechts. Das internationale Privatrecht der Türkei ist im Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht vom 27.11.2007 (IPRG) geregelt. Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes enthält die folgende Regelung:
17„Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung findet bei unbeweglichem Vermögen das Recht des Ortes der Belegenheit Anwendung“. (Übersetzung nach Bergmann/Ferid/Henrich/Rumpf/Odendahl, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Stand Mai 2013, Seite 55).
18Dabei handelt es sich in Bezug auf den in Deutschland befindlichen unbeweglichen Nachlass um eine Rückverweisung auf das deutsche Recht. Zu einer Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB führte diese Rückverweisung, die vom deutschen Recht durch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB angenommen wird, indes nur dann, wenn sie sich in gegenständlicher Hinsicht als Verweisung auf das Güterrecht des Belegenheitsstaates darstellte und zudem in zeitlicher Hinsicht eine Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des Gesetzes (hier im Jahre 1989) erworbenen Grundbesitz entfaltete. An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es, ohne dass es einer Prüfung der zweiten Voraussetzung bedarf.
19§ 1371 Abs. 1 BGB wird von der Verweisung in Art. 15 Abs. 2 IPRG nicht erfasst. § 1371 BGB setzt – da die Vorschrift an die Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten anknüpft – die Entstehung einer Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts voraus; eine solche wird durch die Verweisung in der genannten Vorschrift des türkischen Rechts indes nicht begründet. Denn diese verweist auf das Recht des Lageortes lediglich in Ansehung der „Auseinandersetzung“ der ehelichen Güter. Zudem stellt § 1371 Abs. 1 BGB keine Auseinandersetzungsregelung dar. Denn die Vorschrift knüpft an den Tod eines Ehegatten an und sieht für diesen Fall eine (pauschale) Abgeltung des schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs durch eine Erhöhung der Erbquote vor.
203.
21Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
22Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

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(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.