Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 Wx 129/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.05.2014 wird der am 16.04.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln vom 15.04.2014 (HR B 11518), durch den der Antrag auf Aufnahme der Geselleschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner abgelehnt worden ist, aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner an das Amtsgericht Köln – Registergericht - zurückverwiesen. Das diesbezügliche Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren LG Köln 86 O 37/14 ausgesetzt.
1
G r ü n d e:
21.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen vom 07.03.2014 betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1), die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum neuen Geschäftsführer und die Einziehung des Geschäftsanteils des Beteiligten zu 2) an der Beteiligten zu 1).
4Im Handelsregister ist als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) der Beteiligte zu 2) eingetragen.
5Der Beteiligte zu 3) hat über den Notar Dr. Andreas Bürger in Köln (UR Nr. B 354 für 2014) unter Beifügung eines Protokolls einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 07.03.2014 (Bl. 265 ff.) am 14.03.2014 zur Eintragung in das Handelsregister die Abberufung des Beteiligten zu 2) und die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Geschäftsführer angemeldet (Bl. 247 ff. d.A.) sowie eine von ihm unterschriebene Gesellschafterliste vom 13.03.2014 (Bl. 280) eingereicht.
6Mit einstweiliger Verfügung vom 27.03.2014 (Bl. 319 ff.) hat das Landgericht Köln (22 O 108/14) dem Beteiligten zu 2) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Abberufung als Geschäftsführer untersagt, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und sie zu vertreten, sofern nicht der Beteiligte zu 3) zuvor schriftlich zugestimmt hat, sowie bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Gesamtvertretungsmacht und Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer angeordnet. Der Beteiligte zu 2) hat hiergegen Berufung eingelegt (OLG Köln 18 U 78/14).
7Der Beteiligte zu 2) hat mit Klage vom 09.04.2014 die Gesellschafterbeschlüsse vom 07.03.2014, unter anderem betreffend seine Abberufung als Geschäftsführer, die Bestellung des Beteiligten zu 1) zum Geschäftsführer und die Einziehung seines Geschäftsanteils, mit dem Ziel der Nichtigerklärung angefochten (LG Köln 86 O 37/14); die Beteiligte zu 1) hat bei dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen.
8Mit Beschlüssen vom 15.04.2014, erlassen am 16.04.2014, hat die Rechtspflegerin des Registergerichts das Verfahren betreffend die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens 86 O 37/14 ausgesetzt (Bl. 215 f. d.A.) und den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner abgelehnt (Bl. 217 f. d.A.).
9Beide Beschlüsse sind der Beteiligten zu 1) zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 22.04.2014 zugestellt worden. Gegen den Aussetzungsbeschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde, die mit einem am 05.05.2014 bei dem Amtsgericht eingegangenen Telefaxschreiben Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.05.2014 eingelegt worden ist. Gegen die Ablehnung der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner richtet sich ihre Beschwerde, die mit einem am 05.05.2014 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt worden ist. Das Amtsgericht hat beiden Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
102.
11Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegte Beschwerde, mit der sich die Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Registergerichts wendet, durch den die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 13.03.2014 in den Registerordner abgelehnt worden ist, hat vorläufigen Erfolg.
12Die Zurückweisung des Antrages durch den angefochtenen Beschluss entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Zwar hat das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass das Registergericht vor Einstellung in den Registerordner (§ 9 HRV) bei der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zu prüfen hat, ob die eingereichte Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht (BGHZ 191, 84; OLG Jena GmbHR 2010, 598; OLG Frankfurt GmbHR 2011, 823; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 1105), wozu es gehört, dass die Liste von der richtigen Person eingereicht worden ist. Danach ist hier die Prüfung veranlasst, ob der Einreichende, also der die Liste unterzeichnende Beteiligte zu 3), Geschäftsführer im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG ist. Dies indes durfte das Registergericht nicht aufgrund dessen verneinen, dass der Beteiligte zu 3) nicht als Geschäftsführer im Handelsregister verzeichnet ist. Denn eine Eintragung des Geschäftsführers hat nur deklaratorische Bedeutung und die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zur Eintragung ist gerade Gegenstand des vom Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage ausgesetzten Verfahrens, dessen Ausgang von der Beurteilung der Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2) und der Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Geschäftsführer abhängt.
13Im Hinblick darauf ist eine Zurückverweisung an das Registergericht nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG veranlasst, weil es noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern bislang lediglich die Einreichungsbefugnis des Beteiligten zu 2) geprüft hat. Das danach vom Amtsgericht weiter zu betreibende Verfahren setzt der Senat bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rechtsstreit über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 2) aus. Nach § 21 FamFG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. auf der Grundlage des § 26 FamFG Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch gemacht werden (OLG Hamm FGPrax 1998, 190; OLG Schleswig NZG 2013, 107). Die Entscheidung über die Aussetzung steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel, muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG Hamm aaO; OLG Schleswig a.a.O.).
14Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Die Geschäftsführerstellung und damit die Einreichungsbefugnis des Beteiligten zu 3) hängen von der Gültigkeit des Beschlusses vom 07.03.2014 ab, der Gegenstand des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Köln ist. Stellt sich heraus, dass der Beschluss unwirksam ist und der Beteiligte zu 3) nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, wäre die von ihm eingereichte Gesellschafterliste nicht zum Registerordner zu nehmen. Zudem hängt auch die inhaltliche Richtigkeit der vom Beteiligten zu 3) eingereichten Gesellschafterliste vom 13.03.2014 davon ab, ob die beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils wirksam ist. Angesichts dessen ist eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Klärung der Wirksamkeit der Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse vom 07.03.2014 im laufenden Rechtsstreit trotz des grundsätzlichen Gebots einer baldigen Entscheidung im Registerverfahren geradezu geboten. Denn es sind von den Beteiligten eine Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsmäßigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 07.03.2014 aufgeworfen worden, insbesondere betreffend die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die Ordnungsmäßigkeit von Versammlungsleitung und Beschlussfassung sowie die Gründe für die Abberufung des Geschäftsführers sowie die Einziehung des Geschäftsanteils. Eine endgültige Klärung der komplexen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit können hier nur Urteile der Prozessgerichte infolge der ihnen zukommenden materiellen Rechtskraft herbeiführen, nicht hingegen Entscheidungen im Registerverfahren über lediglich deklaratorisch wirkende Eintragungen oder Einstellungen in den Registerordner.
15Aus der von der Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren folgt hier nichts anderes. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur eine vorläufige Sicherung. Weder führt der Antrag auf einstweilige Verfügung zur Rechtshängigkeit des Streits über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis selbst noch kommt der Entscheidung des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren, die zudem mit der Berufung angegriffen ist, insoweit Rechtskraftwirkung zu.
16Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Amtsgericht zu übertragen, weil es sich bei dem vorliegenden Beschluss des Senats nur um eine vorläufige Entscheidung handelt und der Ausgang des Verfahrens noch offen ist.
17Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden und nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente sowie eine Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes werden für jedes Registerblatt (§ 13) in einen dafür bestimmten Registerordner aufgenommen. Aufgenommen werden sollen solche Dokumente, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist; hiervon ausgenommen sind jedoch Dokumente, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eingereicht werden. Sie sind in der zeitlichen Folge ihres Eingangs und nach der Art des jeweiligen Dokuments abrufbar zu halten. Ein Widerspruch gegen eine Eintragung in der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist der Gesellschafterliste zuzuordnen und zudem besonders hervorzuheben. Die in einer Amtssprache der Europäischen Union übermittelten Übersetzungen (§ 11 des Handelsgesetzbuchs) sind den jeweiligen Ursprungsdokumenten zuzuordnen. Wird ein aktualisiertes Dokument eingereicht, ist kenntlich zu machen, dass die für eine frühere Fassung eingereichte Übersetzung nicht dem aktualisierten Stand des Dokuments entspricht.
(2) Schriftstücke, die vor dem 1. Januar 2007 eingereicht worden sind, können zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen werden. Sie sind in den Registerordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf elektronische Übermittlung (§ 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) vorliegt.
(3) Wird ein Schriftstück, das in Papierform zum Registerordner einzureichen war, zurückgegeben, so wird es zuvor in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen. Die Rückgabe wird im Registerordner vermerkt. Ist das Schriftstück in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so wird eine elektronische Aufzeichnung hiervon in dem Registerordner gespeichert. Bei der Speicherung können die Teile des Schriftstückes, die für die Führung des Handelsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Den Umfang der Speicherung bestimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, in Zweifelsfällen der Richter.
(4) Wird ein Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den Registerordner übernommen, ist zu vermerken, ob das Schriftstück eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung ist; Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstückes sollen in dem Vermerk angegeben werden. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 1 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.
(5) Wiedergaben von Schriftstücken, die nach § 8a Abs. 3 oder Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger gespeichert wurden, können in den Registerordner übernommen werden. Dabei sind im Fall der Speicherung nach § 8a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung auch die Angaben aus dem nach § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung gefertigten Nachweis in den Registerordner zu übernehmen. Im Fall der Einreichung nach § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist zu vermerken, dass das Dokument aufgrund des § 8a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung als einfache Wiedergabe auf einem Datenträger eingereicht wurde.
(6) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den im Registerordner gespeicherten Dokumenten Ausdrucke für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist; § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.
(7) Wird ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument ausgetauscht, so ist der Austausch kenntlich zu machen und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner anzugeben.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.