Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Aug. 2013 - 19 U 67/13

Gericht
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den ihre Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.2013 (-43 O 73/12-) verwerfenden Beschluss des Senats vom 09.07.2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
1
G r ü n d e:
2Der Senat hat mit Beschluss vom 09.07.2013 die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.2013 (-43 O 73/12-) wegen Nichterreichens der Berufungssumme gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die hiergegen durch die Beklagte eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist unzulässig, so dass auch diese zu verwerfen war. Denn die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde beim insofern nicht zuständigen Gericht eingelegt. Der Senat ist zur Entscheidung auch berufen, da die Beklagte, die auf die Verfügung vom 02.08.2013 nicht reagiert hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Entscheidung des Senats begehrt.
3Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof, § 133 GVG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim nicht zuständigen Oberlandesgerichts genügt nicht (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 575 Rn. 4; Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013, § 575 Rn. 3), was schon daraus folgt, dass es im Verfahren der Rechtsbeschwerde kein Abhilfeverfahren gibt (Zöller/Heßler, a.a.O. Rn. 5) und Rechtsbeschwerden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 21.03.2002, -IX ZB 18/02-, zitiert nach juris) wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können. Die beim Oberlandesgericht eingelegte Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
4Das durch die Beklagte als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel kann auch nicht zugunsten der Beklagten als „Gegenvorstellung“ gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 09.07.2013 eingestuft werden. Denn die Beklagte ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 02.08.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt worden ist, was nicht ausreichend sei. Dabei ist ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Nachdem die Beklagte hierauf aber nicht reagiert hat, hat sich der Senat außerstande gesehen, das insofern eindeutig als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten als „Gegenvorstellung“ einzustufen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6Streitwert für das Beschwerdeverfahren: Euro 300,00

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)