Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Jan. 2015 - 17. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. April 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. April 2014 – 24 O 350/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beschwerdeführern zur Last.
1
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (241 – 244 GA) und des Nichtabhilfe-beschlusses vom 11. Juni 2014 (253 f. GA) keinen Erfolg.
3Bei den Kosten für das vorprozessuale Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. G (Ingenieurbüro C GmbH) für ein am 29. Juni 2012 von der Beklagten zu 2 in Auftrag gegebenes Privatgutachten vom 8. August 2012 (226 – 228 = 96 ff. GA) handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch wenn der Bundesgerichtshof immer mehr Ausnahmen zulässt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind (vgl. nur Zöller/Herget, 30. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 „Privatgutachten“ mwN; MK-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 ZPO Rn 158).
4Die Beklagte zu 2 hatte Bedenken, ob die Instandsetzung des im Prozess geltend gemachten Schadens am PKW des Klägers tatsächlich so erfolgt ist, wie die dafür eingereichte Rechnung es ausweist, und wie ein angeblicher Vorschaden – der tatsächlich an einem anderen Fahrzeug des Klägers entstanden war – repariert worden ist. Zur Feststellung ihrer Vermutungen hatte sie deshalb den Sachverständigen beauftragt. Dieser konnte diese Beschuldigungen jedoch nicht bestätigen. Damit war der Aufwand für den Sachverständigen objektiv und ex post betrachtet nicht notwendig. Da die Klageverteidigung der Versicherung allein aus anderen Gründen Erfolg hatte, die nicht auf ihrem sich auf die Feststellungen des Privatgutachtens stützenden Vortrag beruhen, sondern dieser sogar durch das eingeholte Privatgutachten selbst widerlegt worden ist, sind die entstandenen Kosten für die Einholung des Privatgutachtens nach Auffassung des Senats nicht erstattungsfähig (vgl. Beschluss vom 30.12.2014 (17 W 152/14).
5Die Beklagte zu 2 kann die von ihr unnötigerweise aufgewendeten Kosten nicht vom Prozessgegner erstattet verlangen, auch wenn dieser aus anderen Gründen den Prozess verloren und die – notwendigen! – Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zum gleichen Ergebnis - keine Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten – würde man auch gelangen, wenn die Beklagte die aufgewendeten Kosten als Schaden im Prozess geltend gemacht hätte. Eine auf diesen Schaden bezogene Pflichtverletzung des Klägers lag nicht vor. Soweit das Landgericht eine Pflichtverletzung des Klägers festgestellt hat (bewusstes Beschleunigen trotz oder gar wegen des Spurwechsels des Beklagten zu 1), wäre der Schaden (Kosten dieses Sachverständigengutachtens) jedenfalls nicht kausal.
6Aber auch bei der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 153, 235 ff. = juris Rn 13; 192, 140 ff. = juris Rn 12 f.; NJW 2013, 1823 f. = juris Rn 8) als maßgeblich angesehenen ex-ante-Sicht durfte die Beklagte zu 2 die Einholung dieses Gutachtens nicht als sachdienlich ansehen. Denn zur zweckentsprechenden Prozessführung ist die Einholung eines vorprozessualen Privatgutachtens nur notwendig, wenn sich die Partei aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder wegen eines besonderen Schwierigkeitsgrades zu sachgerechtem Vortrag nicht in der Lage sieht und daher befürchten muss, ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast nicht genügen, einen gebotenen Beweis nicht antreten oder Angriffe des Gegners nicht abwehren zu können (Schulz, aaO Rn 160 mwN, u.a. BGZ 153, 235 ff. = juris Rn 13). Insbesondere in den Fällen, in denen eine Versicherung einen – versuchten – Betrug ihres Versicherungsnehmers vermutet, bedarf es dazu konkreter Verdachtsmomente. Ansonsten könnte sie in jedem Versicherungsfall quasi „prophylaktisch“ ein Privatgutachten einholen, dessen Kosten der Versicherungsnehmer auch dann zutragen hätte, wenn er aus anderen Gründen zur Kostenerstattung verpflichtet wäre, obwohl sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1597 f. = juris Rn 10) bedarf es deshalb in derartigen Fällen hinreichender Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Versuch eines Versicherungsbetrugs und der Besorgnis, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachverständigen Beweismittel für einen späteren Prozess verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird. Demgegenüber diente das vorprozessual erstellte Privatgutachten im vorliegenden Fall lediglich der allgemeinen und eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob die in der Reparaturrechnung der C2 Lack & Karosseriebau GmbH aufgeführten Arbeiten tatsächlich in diesem Umfang erbracht worden waren oder nicht, und damit der Prüfung der Einstandspflicht, welche die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den dadurch entstehenden Aufwand hat sie mithin grundsätzlich selbst zu tragen (BGH, aaO unter Hinweis auf BGHZ 153, 235, 236 f.). Es bestand außerdem auch keine Besorgnis, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachverständigen Beweismittel für einen späteren Prozess verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert werden könnte (BGH, aaO).
7Die Beklagten haben von der ihnen durch den Senat ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, eventuelle konkrete Verdachtsmomente für die Einholung des vorgerichtlichen Privatgutachtens vorzutragen, keinen Gebrauch – mehr - gemacht. Soweit sie im Prozess vorgetragen hatte, die weit über das statistische Maß hinausgehende Häufigkeit der Beteiligung an Unfällen mache den Kläger bereits verdächtig, genügt dies nach der Rechtsprechung des BGH keinesfalls (vgl. aaO Rn 10 aE).
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9Beschwerdewert: 428,28 €
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 17.04.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Aufgrund des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts Köln vom 09.08.2013 (25 U 9/13) und aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 07.10.2013 sind von den Beklagten als Gesamtschuldner 759,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.12.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3In dem der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin den Unfallgegner sowie dessen Versicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat das Landgericht der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen Schadensersatz in Höhe von 7.665,22 € zugesprochen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
4Dabei ist das Landgericht nicht der auf ein von der beklagten Versicherung eingeholtes Privatgutachten gestützten Auffassung der Beklagten gefolgt, wonach verschiedene Schäden an dem Klägerfahrzeug nicht auf das Unfallereignis bezogen werden könnten. Die teilweise Klageabweisung beruht darauf, dass das Landgericht die Höhe der Reparaturkosten anders als die Klägerin bewertet hat.
5Auf die Berufung der Klägerin wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.231,53 € verurteilt und die Kosten der 1. Instanz der Klägerin zu 29 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 %, die Kosten der 2. Instanz der Klägerin zu 59 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 % auferlegt.
6In dem unter dem 17.04.2014 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts sind bei der Kostenausgleichung die von den Beklagten angemeldeten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens zu deren Gunsten berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RpflG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch übersteigt der Beschwerdewert 200 €. Der Beschwerdewert ist nicht nur in der Differenz zwischen dem in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag in Höhe von 570,09 € und dem nunmehr zuerkannten Betrag über 759 € zu sehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zum Nachteil der Klägerin eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO aufweist, indem er auf Seite 2 bezüglich der außergerichtlichen Kosten 1. Instanz das unter Ziffer 2. ausgewiesene Rechenergebnis in Höhe von 180,83 € als Erstattungsanspruch der Klägerin bezeichnet. Es ergibt sich aus der wiedergegebenen Berechnung, dass es insoweit um einen Erstattungsanspruch der Beklagten geht.
9Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die von den Beklagten angemeldeten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens sind nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil das Landgericht die Behauptungen der Beklagten, welche mit dem eingeholten Privatgutachten belegt werden sollten, aufgrund eines eingeholten Gerichtsgutachtens als nicht stichhaltig bewertet hat.
10Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht darauf an, dass das Privatgutachten die Urteilsfindung des Gerichts beeinflusst hat. Grundlegende Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit ist nach Auffassung des Senats jedoch, dass die Partei aufgrund ihres Vortrags, der mit dem Privatgutachten belegt werden soll, gänzlich oder teilweise obsiegt.
11In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. VI ZB 59/12 und die dort zitierten weiteren BGH-Entscheidungen), insbesondere zu dem Thema des Verdachts eines Versicherungsbetrug, hat die beklagte Versicherung, deren Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens als notwendige Prozesskosten anerkannt wurden, regelmäßig (zumindest überwiegend) obsiegt aufgrund des einschlägigen Sachvortrags, sofern nicht die Klage ohnehin zurückgenommen worden ist, was in beiden Fällen mit der Kostentragung der Klägerpartei verbunden gewesen ist. Dass in diesen Fällen für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten auf eine Beurteilung der Notwendigkeit der Gutachteneinholung durch die Partei ex ante abzustellen ist, begegnet unter diesen Vorzeichen keinen Bedenken.
12Soweit die Beklagten sich in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2014 darauf berufen haben, der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen VI ZB 17/11 (NJW 2012, 1370) sowie VI ZB 59/12 (NJW 2013, 1823) bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten allein auf die Beurteilung der Notwendigkeit durch die Partei ex ante abgestellt unabhängig vom Verfahrensausgang, trifft dies nicht zu. Im letztgenannten Fall hatte die Klägerin ihre Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen. In dem von dem Bundesgerichtshof zu VI ZB 17/11 entschiedenen Fall verhielt es sich ausweislich des Tatbestands des in juris veröffentlichten Urteils der (Kosten)Vorinstanz vom 18.02.2000 (LG Frankenthal – 1 T 301/10 –) so, dass das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet hatte, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berührung beider Fahrzeuge weder durch die Zeugenaussagen noch durch den gerichtlichen Gutachter habe nachgewiesen werden können.
13Der Vortrag der Beklagten („Im dort entschiedenen Fall waren die Feststellungen im Privatgutachten ebenfalls durch den Gerichtssachverständigen widerlegt worden; letztlich wurde durch die Klage dann aus anderen Gründen abgewiesen.“) ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
14Wenn die beklagte Versicherung in Bezug auf ihren Vortrag zum versuchten Versicherungsbetrug bzw. zu der Nichtvereinbarkeit des Schadensbildes mit dem behaupteten Unfallgeschehen keinen Erfolg hat, kann die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachten jedoch nicht lediglich auf eine „ex ante Betrachtung“ zu der Notwendigkeit der Gutachteneinholung gestützt werden. Deutlich wird dies in den eindeutigen Fällen, in denen der Klage stattgegeben und die beklagte Versicherung zur vollen Kostentragung verurteilt wird. Auch dann muss sie die Kosten ihrer eingeholten Privatgutachten selber tragen, auch wenn sie vor oder während des Prozesses durchaus berechtigte Zweifel an der Klägerdarstellung haben durfte, welche sie - im Fall eines Obsiegens im Prozess - berechtigt hätten, sich die entsprechenden Gutachterkosten als notwendige Kosten erstatten zu lassen.
15Hat die Klageverteidigung einer Versicherung teilweise Erfolg aus anderen Gründen, die nicht auf ihrem sich auf die Feststellungen eines Privatgutachtens stützenden Vortrag beruhen, wird dieser – wie im vorliegenden Fall – von dem Gericht vielmehr als nicht bewiesen bzw. widerlegt gewertet, so sind die entstandenen Kosten für die Einholung des Privatgutachtens nach Auffassung des Senats nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus einer Parallelwertung zu der Einholung eines Gerichtsgutachtens, welches sich zu dem strittigen Vortrag einer Partei verhält. Ergibt das Gerichtsgutachten ein für die Partei negatives Ergebnis und erzielt diese aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten einen Teilerfolg, so sind ihr gemäß § 96 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung des Gerichtsgutachtens im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung gesondert aufzuerlegen (vergleiche Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 92 Rn. 5). In diesen Fällen hat das Gericht von Amts wegen die Anwendung des § 96 ZPO nach billigem Ermessen zu prüfen (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Auflage, § 96 Rn. 3; MüKo, ZPO/Schulz, 4. Auflage § 96 Rn. 1 ff.). Im vorliegenden Fall der prozessual nutzlosen Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens widerspräche es nach Meinung des Senats dem in § 96 ZPO zum Ausdruck gekommenen Gebot einer gerechten Kostenverteilung (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO § 96 Rn. 1.1 und die dort angegebene Rechtsprechung; siehe auch BGH NJW 2005,294), Kosten eines Privatgutachtens, dessen Ergebnis im Prozess durch das eingeholte Gerichtsgutachten und die Gerichtsentscheidung keine Bestätigung findet, und damit auch nicht der von der Partei abgeleitete Prozessvortrag, zu Lasten der Gegenpartei als erstattungsfähig zu behandeln.
16Insoweit besteht für die Kostenfestsetzung auch keine Bindung aufgrund der Kostengrundentscheidung, bei der in Bezug auf die gerichtlichen Kosten der Einholung des Gerichtsgutachtens kostenmäßig keine sichtbare Differenzierung vorgenommen worden ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit dem Einwand nicht kompatibler Unfallschäden keinen Erfolg hatte.
17Zum einen hatte das Landgericht zu der Berechtigung außergerichtlicher Privatgutachterkosten keine Entscheidung zu treffen. Zum anderen fiel das Gerichtsgutachten zu Gunsten der Beklagten insoweit aus, als es von der Höhe der mit der Klage verfolgten Reparaturkosten nicht unerheblich zu Gunsten der Beklagten abwich.
18Nach alledem sind bei der Kostenfestsetzung bezüglich der außergerichtlichen Kosten 1. Instanz auf Beklagtenseite statt 3.808,24 € - abzüglich der Gutachtenkosten in Höhe von insgesamt 1.898,53 - lediglich 1.909,71 € anzusetzen, was zur Folge hat, dass sich bezüglich dieser Kosten ein Erstattungsanspruch der Klägerin über 369,75 € ergibt. Dies führt im Ergebnis – unter Berücksichtigung der übrigen Kostenpositionen, wie sie in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind – dazu, dass insgesamt von den Beklagten an die Klägerin der 759,00 € zu erstatten sind.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
20Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2., Abs. 2 Nr. 1. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines vor oder während eines Prozesses eingeholten Privatgutachtens auch dann bejaht werden kann, wenn die Partei mit ihrem Prozessvortrag, der durch das Privatgutachten belegt werden soll, unterliegt.
21Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.000 €
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)