Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Dez. 2014 - 17 W 152/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 17.04.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Aufgrund des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts Köln vom 09.08.2013 (25 U 9/13) und aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 07.10.2013 sind von den Beklagten als Gesamtschuldner 759,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.12.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3In dem der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin den Unfallgegner sowie dessen Versicherung aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat das Landgericht der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen Schadensersatz in Höhe von 7.665,22 € zugesprochen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
4Dabei ist das Landgericht nicht der auf ein von der beklagten Versicherung eingeholtes Privatgutachten gestützten Auffassung der Beklagten gefolgt, wonach verschiedene Schäden an dem Klägerfahrzeug nicht auf das Unfallereignis bezogen werden könnten. Die teilweise Klageabweisung beruht darauf, dass das Landgericht die Höhe der Reparaturkosten anders als die Klägerin bewertet hat.
5Auf die Berufung der Klägerin wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.231,53 € verurteilt und die Kosten der 1. Instanz der Klägerin zu 29 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 %, die Kosten der 2. Instanz der Klägerin zu 59 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 % auferlegt.
6In dem unter dem 17.04.2014 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts sind bei der Kostenausgleichung die von den Beklagten angemeldeten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens zu deren Gunsten berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RpflG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch übersteigt der Beschwerdewert 200 €. Der Beschwerdewert ist nicht nur in der Differenz zwischen dem in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag in Höhe von 570,09 € und dem nunmehr zuerkannten Betrag über 759 € zu sehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zum Nachteil der Klägerin eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO aufweist, indem er auf Seite 2 bezüglich der außergerichtlichen Kosten 1. Instanz das unter Ziffer 2. ausgewiesene Rechenergebnis in Höhe von 180,83 € als Erstattungsanspruch der Klägerin bezeichnet. Es ergibt sich aus der wiedergegebenen Berechnung, dass es insoweit um einen Erstattungsanspruch der Beklagten geht.
9Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die von den Beklagten angemeldeten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens sind nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil das Landgericht die Behauptungen der Beklagten, welche mit dem eingeholten Privatgutachten belegt werden sollten, aufgrund eines eingeholten Gerichtsgutachtens als nicht stichhaltig bewertet hat.
10Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht darauf an, dass das Privatgutachten die Urteilsfindung des Gerichts beeinflusst hat. Grundlegende Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit ist nach Auffassung des Senats jedoch, dass die Partei aufgrund ihres Vortrags, der mit dem Privatgutachten belegt werden soll, gänzlich oder teilweise obsiegt.
11In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. VI ZB 59/12 und die dort zitierten weiteren BGH-Entscheidungen), insbesondere zu dem Thema des Verdachts eines Versicherungsbetrug, hat die beklagte Versicherung, deren Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens als notwendige Prozesskosten anerkannt wurden, regelmäßig (zumindest überwiegend) obsiegt aufgrund des einschlägigen Sachvortrags, sofern nicht die Klage ohnehin zurückgenommen worden ist, was in beiden Fällen mit der Kostentragung der Klägerpartei verbunden gewesen ist. Dass in diesen Fällen für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten auf eine Beurteilung der Notwendigkeit der Gutachteneinholung durch die Partei ex ante abzustellen ist, begegnet unter diesen Vorzeichen keinen Bedenken.
12Soweit die Beklagten sich in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2014 darauf berufen haben, der Bundesgerichtshof habe in seinen Entscheidungen VI ZB 17/11 (NJW 2012, 1370) sowie VI ZB 59/12 (NJW 2013, 1823) bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten allein auf die Beurteilung der Notwendigkeit durch die Partei ex ante abgestellt unabhängig vom Verfahrensausgang, trifft dies nicht zu. Im letztgenannten Fall hatte die Klägerin ihre Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen. In dem von dem Bundesgerichtshof zu VI ZB 17/11 entschiedenen Fall verhielt es sich ausweislich des Tatbestands des in juris veröffentlichten Urteils der (Kosten)Vorinstanz vom 18.02.2000 (LG Frankenthal – 1 T 301/10 –) so, dass das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet hatte, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berührung beider Fahrzeuge weder durch die Zeugenaussagen noch durch den gerichtlichen Gutachter habe nachgewiesen werden können.
13Der Vortrag der Beklagten („Im dort entschiedenen Fall waren die Feststellungen im Privatgutachten ebenfalls durch den Gerichtssachverständigen widerlegt worden; letztlich wurde durch die Klage dann aus anderen Gründen abgewiesen.“) ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.
14Wenn die beklagte Versicherung in Bezug auf ihren Vortrag zum versuchten Versicherungsbetrug bzw. zu der Nichtvereinbarkeit des Schadensbildes mit dem behaupteten Unfallgeschehen keinen Erfolg hat, kann die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachten jedoch nicht lediglich auf eine „ex ante Betrachtung“ zu der Notwendigkeit der Gutachteneinholung gestützt werden. Deutlich wird dies in den eindeutigen Fällen, in denen der Klage stattgegeben und die beklagte Versicherung zur vollen Kostentragung verurteilt wird. Auch dann muss sie die Kosten ihrer eingeholten Privatgutachten selber tragen, auch wenn sie vor oder während des Prozesses durchaus berechtigte Zweifel an der Klägerdarstellung haben durfte, welche sie - im Fall eines Obsiegens im Prozess - berechtigt hätten, sich die entsprechenden Gutachterkosten als notwendige Kosten erstatten zu lassen.
15Hat die Klageverteidigung einer Versicherung teilweise Erfolg aus anderen Gründen, die nicht auf ihrem sich auf die Feststellungen eines Privatgutachtens stützenden Vortrag beruhen, wird dieser – wie im vorliegenden Fall – von dem Gericht vielmehr als nicht bewiesen bzw. widerlegt gewertet, so sind die entstandenen Kosten für die Einholung des Privatgutachtens nach Auffassung des Senats nicht erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus einer Parallelwertung zu der Einholung eines Gerichtsgutachtens, welches sich zu dem strittigen Vortrag einer Partei verhält. Ergibt das Gerichtsgutachten ein für die Partei negatives Ergebnis und erzielt diese aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten einen Teilerfolg, so sind ihr gemäß § 96 ZPO die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung des Gerichtsgutachtens im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung gesondert aufzuerlegen (vergleiche Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 92 Rn. 5). In diesen Fällen hat das Gericht von Amts wegen die Anwendung des § 96 ZPO nach billigem Ermessen zu prüfen (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Auflage, § 96 Rn. 3; MüKo, ZPO/Schulz, 4. Auflage § 96 Rn. 1 ff.). Im vorliegenden Fall der prozessual nutzlosen Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens widerspräche es nach Meinung des Senats dem in § 96 ZPO zum Ausdruck gekommenen Gebot einer gerechten Kostenverteilung (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, ZPO § 96 Rn. 1.1 und die dort angegebene Rechtsprechung; siehe auch BGH NJW 2005,294), Kosten eines Privatgutachtens, dessen Ergebnis im Prozess durch das eingeholte Gerichtsgutachten und die Gerichtsentscheidung keine Bestätigung findet, und damit auch nicht der von der Partei abgeleitete Prozessvortrag, zu Lasten der Gegenpartei als erstattungsfähig zu behandeln.
16Insoweit besteht für die Kostenfestsetzung auch keine Bindung aufgrund der Kostengrundentscheidung, bei der in Bezug auf die gerichtlichen Kosten der Einholung des Gerichtsgutachtens kostenmäßig keine sichtbare Differenzierung vorgenommen worden ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit dem Einwand nicht kompatibler Unfallschäden keinen Erfolg hatte.
17Zum einen hatte das Landgericht zu der Berechtigung außergerichtlicher Privatgutachterkosten keine Entscheidung zu treffen. Zum anderen fiel das Gerichtsgutachten zu Gunsten der Beklagten insoweit aus, als es von der Höhe der mit der Klage verfolgten Reparaturkosten nicht unerheblich zu Gunsten der Beklagten abwich.
18Nach alledem sind bei der Kostenfestsetzung bezüglich der außergerichtlichen Kosten 1. Instanz auf Beklagtenseite statt 3.808,24 € - abzüglich der Gutachtenkosten in Höhe von insgesamt 1.898,53 - lediglich 1.909,71 € anzusetzen, was zur Folge hat, dass sich bezüglich dieser Kosten ein Erstattungsanspruch der Klägerin über 369,75 € ergibt. Dies führt im Ergebnis – unter Berücksichtigung der übrigen Kostenpositionen, wie sie in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind – dazu, dass insgesamt von den Beklagten an die Klägerin der 759,00 € zu erstatten sind.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
20Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2., Abs. 2 Nr. 1. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines vor oder während eines Prozesses eingeholten Privatgutachtens auch dann bejaht werden kann, wenn die Partei mit ihrem Prozessvortrag, der durch das Privatgutachten belegt werden soll, unterliegt.
21Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.000 €
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.