Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Sept. 2014 - 15 U 138/14

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.6.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 448/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
4II.
5Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in dem Beschluss vom 4.9.2014 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.9.2014 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin hält der Senat daran fest, dass das Landgericht die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat.
6Die tatsächliche Dauer der medizinischen Behandlung der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin wurde vom Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung angemessen und ausreichend berücksichtigt. Eine Erhöhung ist nach Auffassung des Senats auch nicht im Hinblick auf die Verzögerung bei der Stellung einer (zutreffenden) Diagnose gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob – wie die Klägerin meint – für die Vergangenheit anstelle der in dem Gutachten von Prof. Dr. F festgestellten Prozentsätze (50 % vom 16.12.2010 bis zum 26.2.2011 und 30 % vom 27.2.2011 bis zum 16.5.2011) die in dem Arztbericht des E-Krankenhauses vom 3.7.2011 genannten Werte (100 % vom 16.12.2010 bis zum 15.4.2011 und 50 % vom 16.4.2011 bis zum 7.6.2011) in Ansatz zu bringen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr in erster Linie die verbleibende Beeinträchtigung, die nach den Feststellungen von Prof. Dr. F bei 10 % liegt. Hierzu hat Herr Prof. Dr. T vom E-Krankenhaus keine – abweichenden – Feststellungen getroffen.
7Schließlich erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 7.000,00 € auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Klägerin weiterhin als angemessen und ausreichend. Allein die verzögerte Diagnostik rechtfertigt es nicht, den Fall der Klägerin mit anderen Sachverhalten gleichzustellen, in denen es langwierige und/oder komplizierte Heilungsverläufe gab. Die Einschränkungen der Klägerin bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten wurden – wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt – ebenfalls hinreichend berücksichtigt. Das vorprozessuale Angebot höherer Beträge durch die Beklagte zu 3) erfolgte naheliegend auch zur Abgeltung des Zukunftsschadens und zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Insofern spricht dieser Umstand abgesehen davon, dass sich hieraus kein Präjudiz für die gerichtliche Schmerzensgeldbemessung ergibt, nicht zwangsläufig für die Annahme der Klägerin, dass auch aus Sicht der Beklagten ein über 7.000,00 € hinausgehender Betrag gerechtfertigt sei. Auf das Verständnis des vorprozessualen Schreibens der Klägerin vom 6.9.2013 kommt es hierfür nicht entscheidend an.
8III.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO).
11Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 €

Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.