Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Feb. 2016 - 13 U 93/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.5.2015 (15 O 360/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Fondsbeteiligung in Anspruch.
4Im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit dem bei der Beklagten damals angestellten Zeugen S., dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, erwarb die Klägerin am 30.9.2003 die im Antrag näher bezeichnete Beteiligung. Mit der Klage verlangt sie die Rückabwicklung des Anlagegeschäftes einschließlich des Ersatzes entgangenen Gewinns bzw. Zinsen aus der Anlagesumme, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Freistellung von weiteren, aus der Beteiligung resultierenden Schäden und Nachteilen.
5Die Klägerin legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Der Zeuge S. habe sie im Vorfeld des Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligung weder anleger- noch anlagegerecht beraten und insbesondere nicht über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt.
6Das Landgericht hat die am 21.8.2014 zugestellte Klage nach Vernehmung der Zeugen S. und M. mit Urteil vom 7.5.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt zwar eine konservative Anlegermentalität gehabt. Das schließe es aber – vor allem unter Berücksichtigung ihrer Vermögens- und Einkommenssituation - nicht aus, dass sie in begrenztem Umfang wirtschaftliche Risiken einzugehen bereit gewesen sei. Das zeige sich auch an späteren, als spekulativ zu bezeichnenden Investments. Auch eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung sei nicht feststellbar. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon auszugehen, dass der Klägerin die mit der Beteiligung verbundenen Risiken durch den Berater anhand des Prospektes, der keine relevanten Fehler aufweise, im Rahmen bereits des ersten Gespräches ausreichend verdeutlicht worden seien. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht geführt. In diesem Zusammenhang habe kein Anlass bestanden, sie als Partei zu vernehmen. Schließlich habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass der Berater sie nicht über an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen und deren Höhe aufgeklärt hat. Der Berater habe vielmehr glaubhaft bekundet, dass eine solche Aufklärung bei seinen Kunden immer erfolgt sei. Die Beweisaufnahme habe schließlich auch ergeben, dass eine unterstellt unterbliebene Aufklärung für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen wäre. Das ergebe sich zum einen daraus, dass nach der ebenfalls glaubhaften Bekundung des Zeugen M. bei weiteren Anlageentscheidungen mit der Klägerin stets über Rückvergütungen gesprochen worden sei, ohne dass sie dies, mit Ausnahme der streitgegenständlichen, aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich unbefriedigend verlaufenden Beteiligung, zu einem Rückabwicklungsbegehren veranlasst hätte.
7Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie rügt die Würdigung des Sach- und Streitstoffes und des Inhaltes der Beurkundung der vernommenen Zeugen durch die Kammer. Darüber hinaus rügt sie, dass das Landgericht sie verfahrensfehlerhaft nicht als Partei vernommen habe. Der Berater, dem ihre konservative und sicherheitsorientierte Anlagementalität bekannt gewesen sei, habe ihr die risikoträchtige Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gar nicht erst empfehlen dürfen. Bei seiner gegenteiligen Feststellung habe sich das Landgericht zu Unrecht auf die allgemeinen Aussagen der Bankberater und auf eigene Spekulationen gestützt und es zudem verfahrensfehlerhaft unterlassen, sie, die Klägerin, als Partei zu vernehmen. Im Rahmen einer solchen Parteivernehmung hätte sie auch Angaben zur Übergabe des Emissionsprospektes machen können. Im Rahmen der Beratung sei sie auch weder über das mit der Beteiligung verbundenen Totalverlustrisiko noch über die eingeschränkte Fungibilität sowie die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung unterrichtet worden. Das gleiche gelte auch für die Höhe der angefallenen Vertriebskosten und die loan-to-value-Klausel. Über all diese Umstände kläre auch der Emissionsprospekt nicht zutreffend auf. Schließlich habe das Landgericht auch zu Unrecht festgestellt, dass sie über die Zahlung von Rückvergütungen an die Beklagte aufgeklärt worden sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 7.5.2015 (15 O 360/14) zu verurteilen, an sie 38.298,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 22.8.2014 und darüber hinaus für den Zeitraum vom 27.9.2013 bis 21.8.2014 weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag von 47.886,50 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der XX. T. GmbH und Co KG in Höhe von nominal 30.000 €.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags, namentlich zur Anlageerfahrung und Risikobereitschaft der Klägerin, zum Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes und zum Umfang der im Zuge der Beratung erfolgten Risikoaufklärung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
14II.
151. Die Berufung der Klägerin unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
16a) Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 11.11.2015, gegen die die Klägerin sich nur mit der - in Anbetracht ihrer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärten Weigerung unverständlichen und zu keiner Abänderung der Entscheidung Anlass gebenden - Rüge wendet, sie sei nicht nach § 141 ZPO angehört worden.
17b) Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
18c) Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Hinweisbeschluss angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
19d) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
202. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 38.298,42 € festgesetzt.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
3Die im Jahr 1938 geborene Klägerin war als Ärztin bei der Stadt Köln beschäftigt und im Jahr 2003 bereits im Ruhestand. Im April 2003 führte die Klägerin mit ihrem bei der Beklagten für sie zuständigen Kundenberater, dem Zeugen U, ein Gespräch, eine mögliche Beteiligung an der 47. Sachwerte T GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds), einem geschlossenen Immobilienfonds, zum Gegenstand hatte. Ob die Klägerin bei diesem Gespräch einen Verkaufsprospekt bezüglich des Fonds enthielt, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen. Im Anschluss an ein weiteres auf den Fonds bezogenes Gespräch zeichnete die Klägerin am 30.09.2003 eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 30.000,00 EUR zuzüglich eines Agios in Höhe von 5%. Das Agio erhielt die Beklagte von ihrem Hauptvertriebspartner, der G Köln Finanzdienste Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft des Konzerns der Beklagten.
4Im Jahre 2001 hatte sich die Klägerin bereits an einem ausländischen Immobilienfonds in Höhe von 30.000,00 EUR beteiligt. Im Jahr 2003 verfügte sie ausweislich eines unter dem 10.6.2003 ausgefüllten Beratungsprotokolls bei der Beklagten über ein Anlagevermögen von 175.300,00 EUR, ein Depotvermögen von 168.200,00 EUR sowie ein Girovermögen von 19.500,00 EUR. Hinzu kam weiteres Vermögen bei anderen Banken. Die Klägerin erhielt zudem eine Rente von insgesamt 3.300,00 EUR. Das Beratungsprotokoll gibt im Weiteren an, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Anlegermentalität von zuvor wachstumsorientiert (mittleres Kursrisiko, begrenzte Kapitalrisiken aus Aktien- und Währungsverlusten) zu nunmehr ertragsorientiert (geringes Kursrisiko aus Zinsschwankungen sowie kein bis geringes Kursrisiko aus Aktien- und Währungsverlusten) wechseln wollte.
5In den folgenden Jahren investierte die Klägerin in weitere Anlagen, unter denen sich beispielsweise ein als spekulativ bezeichneter DWS-Fonds befand, in welchen die Klägerin 122.699,85 EUR investierte, sowie ein als dynamisch bezeichneter internationaler Fonds, an welchem sich die Klägerin mit 70.000,00 EUR beteiligte. Ab dem Jahr 2010 wurde die Klägerin bei der Beklagten durch den Zeugen M betreut, nachdem der Zeuge U in den Ruhestand gegangen war.
6Aus dem streitgegenständlichen Fonds erhielt die Klägerin im Laufe der Jahre Ausschüttungen in einer Höhe von insgesamt 16.350,00 EUR. Die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Im Jahr 2013 wurden die Anleger über Planungen zur Vermeidung einer Insolvenz der Fondsgesellschaft informiert (vgl. Schreiben vom 15.10.2013, Anlage K4 im Anlagenheft).
7Die Klägerin hat im September 2013 die Einleitung eines Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) beantragt. Das Verfahren endete mit Beschluss vom 10.2.2014. Die vorliegende Klage ist am 7.8.2014 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 21.08.2014 zugestellt worden.
8Die Klägerin behauptet, ihr sei es bei der im Streit stehen Kapitalanlage darauf angekommen, dass ihr Kapital für ihre Altersvorsorge und die Ausbildung ihrer Enkelkinder angelegt werde. Der Zeuge U habe die Sicherheit der Kapitalanlage mit den bereits abgeschlossenen Mietverträgen, die eine Laufzeit von fast zehn Jahren hatten, beschrieben. Der Zeuge habe dagegen die Risiken der Beteiligung nicht dargestellt. Insbesondere habe er sie nicht darüber aufgeklärt, dass derartige Beteiligungen nur eingeschränkt veräußerbar sind und dass Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Der Klägerin sei auch nicht klar gewesen, dass sie sich an einem Unternehmen beteiligen werde. Ebenfalls habe der Zeuge nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhielt. Ferner sei nicht auf eine aus dem Prospekt ersichtliche Loan-to-Value-Klausel hingewiesen worden. Den Fondsprospekt habe sie erst im zweiten Termin im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung erhalten.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Fondsprospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.
10Die Klägerin behauptet, bei sachgerechter Aufklärung hätte sie mit ihrem Kapital eine Verzinsung in Höhe von 4% per anno erwirtschaftet.
11Nachdem die Klägerin im Laufe des Verfahrens unstreitig auf entsprechende Anforderung 10.411,92 EUR aus den erhaltenen Ausschüttungen zurück gezahlt hat, hat sie die Klageforderung entsprechend erhöht.
12Die Klägerin beantragt zuletzt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.298,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 4.12.2014 zu zahlen, für den Zeitraum vom 29.9.2013 bis 3.12.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf ein Betrag von 27.886,50 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR;
142. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1999,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;
153. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Zahlungsverpflichtungen in Höhe der ausgezahlten Ausschüttungen freizustellen, die dieser aufgrund einer etwaigen Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG, Gläubiger dieser Fondsgesellschaft oder Dritte entstehen;
164. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR entstanden sind und noch entstehen;
175. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR in Verzug befindet.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin über erhaltende Provisionen und die Risiken der Anlage bereits durch vorherige Anlageentscheidungen informiert gewesen sei. Zudem habe der Zeuge U der Klägerin, die eine versierte und mit verschiedensten Anlageprodukten und Assetkategorien vertraute Kapitalanlegerin sei, die Risiken der streitgegenständlichen Anlage vor der Zeichnung erläutert. Der Zeuge habe seinen Kunden seinerzeit auch üblicherweise gesagt, dass die Beklagte das Agio in Höhe von 5% erhalte. Die Klägerin habe den Fondsprospekt bereits im Rahmen des ersten Gesprächs bezüglich der Anlage erhalten. Vermeintliche Aufklärungsfehler seien jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.4.2015 durch Vernehmung der Zeugen U und M. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 verwiesen.
22Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist nicht begründet.
25I. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu. Für eine insoweit notwendige Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der hier vorliegenden Anlageberatung ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben.
261. Die Bank bzw. der für sie tätige Mitarbeiter kann seinen Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung dadurch genügen, dass er der Kundin einen Verkaufsprospekt aushändigt, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, Tz. 9 bei Juris).
27Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Zeuge U die Risiken der streitgegenständlichen Anlage mit der Klägerin anhand des Prospektes bereits im Rahmen des ersten Gesprächs besprochen und der Klägerin den Prospekt im Anschluss mitgegeben hatte. Die Beklagte hat zulässig eine Prospektübergabe im Fall der Klägerin nur aus der üblichen Handhabung des Zeugen U zurückgeschlossen. Damit hat die Beklagte erheblich vorgetragen. Gerade vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs ist es prozessual unbedenklich, Tatsachen zu behaupten, derer man sich nicht sicher ist. Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht beginnt insoweit erst beim bewussten Falschvortrag (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 ZPO Rn. 2). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht geführt. Im Gegenteil hat der Zeuge U den Vortrag der Beklagten zu seiner üblichen Handhabung bestätigt. Anlass zur Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen bestand danach nicht. Auf die Möglichkeit ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin bewusst verzichtet. Ihr schriftsätzlicher Vortrag gibt auch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil aus diesem bereits deutlich geworden ist, dass der Klägerin das weit zurückliegende Geschehen nicht mehr gut erinnerlich ist. So hat die Klägerin zunächst bestreiten lassen, dass sie bereits im Jahr 2001 einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatte, nach Vorlage der entsprechenden Beitrittserklärung durch die Beklagte hat sie ihren Irrtum dann einräumen müssen.
282. Der Prospekt ist nicht fehlerhaft. Insbesondere enthält er auf den Seiten 42 ff. zutreffende Risikohinweise.
29a) Auf Seite 44 wird die Möglichkeit der Insolvenz der Fondsgesellschaft erläutert. Zwar heißt es dort, dass eine Insolvenz aus heutiger Sicht unwahrscheinlich sei, es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Angabe zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend gewesen wäre. Jedenfalls wird hinreichend deutlich, dass der Fonds wirtschaftlich abhängig von den zu erzielenden Mieterlösen ist. An dieser Bewertung ändert sich auch durch von der Klägerin selektiv herangezogene andere Stellen des Prospektes nichts. Maßgeblich ist das vom Prospekt vermittelte Gesamtbild (hierzu BGH Urt. v. 05.03.2013 – II ZR 252/11) und insbesondere die komprimierte Darstellung von Risiken in einem eigenen Kapitel ermöglicht es dem Anleger, diese unabhängig von den weiteren Aussagen des Prospektes zur Kenntnis zu nehmen.
30b) Auch auf die mangelnde Fungibilität wird auf Seite 44 hingewiesen, in dem dort klargestellt wird, dass es praktisch keinen Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt.
31c) Die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf Seite 44 des Prospekts ebenfalls ausreichend verständlich beschrieben. Zwar wird diese Möglichkeit unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft als theoretisch und relativ unwahrscheinlich bezeichnet, eine Verharmlosung ist hierin aber bereits deshalb nicht zu sehen, weil wiederum der konkrete Bezug zum Liquiditätsbedarf des Fonds und durch den Verweis auf die Ausführungen zur Insolvenz der Fondsgesellschaft auch zu den notwendigen Mieterlösen hergestellt wird.
32d) Die Prospektangaben bezüglich der Vertriebskosten des Fonds begegnen keinen Bedenken. Auf S. 23 des Prospekts findet sich im Rahmen eines Investitionsplans eine übersichtliche und im Einzelnen aufgegliederte Kostenübersicht. Eine von der Rechtsprechung geforderte besondere Hinweispflicht in Bezug auf den so genannten Weichkostenanteil bestand vor dem Hintergrund nicht, dass dieser auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht bei über 15% des Eigenkapitals lag.
33e) Soweit die Klägerin moniert hat, weder durch den Prospekt noch durch den Zeugen U über eine im mit der kreditgebenden Bank vereinbarten Darlehensvertrag enthaltene sogenannte Loan-to-Value-Klausel aufgeklärt worden zu sein, kann auch hierin keine Pflichtverletzung gesehen werden. Unabhängig davon, dass die Klägerin deren konkreten Inhalt hier nicht vorgetragen hat, ist eine solche Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, bankenüblich und stellt keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung dar, auf den hätte hingewiesen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2014 – 19 U 83/14, Tz. 55 bei Juris).
343. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge U sie nicht über Rückvergütungen und deren Höhe aufgeklärt hätte. Vielmehr hat der im Ruhestand befindliche Zeuge glaubhaft und ohne erkennbare Begünstigungstendenzen bekundet, dass er seine Kunden immer über eine Gebühr der Beklagten aufgeklärt habe. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass selbst eine unterbliebene Aufklärung hierüber nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen sein kann. Denn der Zeuge M, der die Zeugin als mittlerweile konservative und vorsichtige Anlegerin einschätzt, hat detailliert, nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass bei weiteren Anlageentscheidungen mit der Klägerin stets über Ausgabeaufschläge, Kickbacks und Rückvergütungen gesprochen worden sei und der Klägerin im Einzelfall als guter Kundin auch Ermäßigungen gewährt worden seien. Gleichzeitig war dem Zeugen aber nicht bekannt, dass die Klägerin außer der streitgegenständlichen Anlage weitere Anlageentscheidungen hätte rückabwickeln wollen. Dies legt jedenfalls bereits die Schlussfolgerung nahe, dass die streitgegenständliche Rückvergütung nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen sein kann (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2014 – 13 U 86/13, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 31.03.2015, Bl. 122 ff d.A.). Hinzu kommt, dass der Zeuge M glaubhaft ausgesagt hat, dass die Klägerin im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit ihm ausschließlich über die wirtschaftliche Schieflage des Fonds gesprochen habe und von Aufklärungsfehlern seitens der Beklagten nie die Rede gewesen sei. Auch dies zeigt, dass Rückvergütungen der Beklagten für die Anlageentscheidung keine Rolle gespielt haben und die Klägerin ihre Anlageentscheidung nun aufgrund der wirtschaftlich schlechten Entwicklung des Fonds rückgängig zu machen versucht.
35Ein über den Verdienst der G als Konzerngesellschaft der Beklagten vermitteltes wirtschaftliches Interesse ist grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig (vgl. BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – XI ZR 219/13, Rz. 19). Besondere Umstände, die eine Aufklärungspflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
364. Sonstige Pflichtverletzungen im direkten Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen U sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der streitgegenständliche Immobilienfonds für die Klägerin nicht anlegergerecht gewesen wäre. Die von der Beklagten vorgelegten Dokumentationen belegen, dass die Klägerin zwar nunmehr eine konservative Anlegerin ist, sie aber in früheren Jahren auch wachstums- und ertragsorientierte Anlageentscheidungen getroffen hat. Dass die zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bereits im Ruhestand befindliche Klägerin eine Anlage zur Altersvorsorge haben tätigen wollen, schließt angesichts ihrer auskömmlichen Rente und der weiteren Vermögensverhältnisse nicht aus, dass sie als Beimengung in der Gesamtanlage keine wirtschaftlichen Risiken eingehen wollte; aus dem Ziel der Altersvorsorge ergibt sich nicht ohne weiteres, dass ein Substanzerhalt gewährleistet sein soll. Ihr weiteres potentielles Vermögensziel einer Ausbildungssicherung der Enkelkinder war durch die getätigte Anlage angesichts des insgesamt vorhandenen Vermögens ebenfalls nicht gefährdet. Dass sie ein konservatives, den Substanzerhalt beachtendes Anlageziel nicht durchgängig verfolgt hat, zeigen auch die teilweise als spekulativ und dynamisch eingestuften Anlageentscheidungen der Klägerin aus den Folgejahren.
37II. Der begehrten Nebenforderungen in Form von entgangenem Gewinn, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
38III. Die Unbegründetheit der zulässigen Feststellungsanträge folgt ebenfalls aus den Ausführungen zu Ziffer I.
39IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
40Streitwert: bis 45.000,- EUR
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
3Die im Jahr 1938 geborene Klägerin war als Ärztin bei der Stadt Köln beschäftigt und im Jahr 2003 bereits im Ruhestand. Im April 2003 führte die Klägerin mit ihrem bei der Beklagten für sie zuständigen Kundenberater, dem Zeugen U, ein Gespräch, eine mögliche Beteiligung an der 47. Sachwerte T GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds), einem geschlossenen Immobilienfonds, zum Gegenstand hatte. Ob die Klägerin bei diesem Gespräch einen Verkaufsprospekt bezüglich des Fonds enthielt, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen. Im Anschluss an ein weiteres auf den Fonds bezogenes Gespräch zeichnete die Klägerin am 30.09.2003 eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 30.000,00 EUR zuzüglich eines Agios in Höhe von 5%. Das Agio erhielt die Beklagte von ihrem Hauptvertriebspartner, der G Köln Finanzdienste Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft des Konzerns der Beklagten.
4Im Jahre 2001 hatte sich die Klägerin bereits an einem ausländischen Immobilienfonds in Höhe von 30.000,00 EUR beteiligt. Im Jahr 2003 verfügte sie ausweislich eines unter dem 10.6.2003 ausgefüllten Beratungsprotokolls bei der Beklagten über ein Anlagevermögen von 175.300,00 EUR, ein Depotvermögen von 168.200,00 EUR sowie ein Girovermögen von 19.500,00 EUR. Hinzu kam weiteres Vermögen bei anderen Banken. Die Klägerin erhielt zudem eine Rente von insgesamt 3.300,00 EUR. Das Beratungsprotokoll gibt im Weiteren an, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Anlegermentalität von zuvor wachstumsorientiert (mittleres Kursrisiko, begrenzte Kapitalrisiken aus Aktien- und Währungsverlusten) zu nunmehr ertragsorientiert (geringes Kursrisiko aus Zinsschwankungen sowie kein bis geringes Kursrisiko aus Aktien- und Währungsverlusten) wechseln wollte.
5In den folgenden Jahren investierte die Klägerin in weitere Anlagen, unter denen sich beispielsweise ein als spekulativ bezeichneter DWS-Fonds befand, in welchen die Klägerin 122.699,85 EUR investierte, sowie ein als dynamisch bezeichneter internationaler Fonds, an welchem sich die Klägerin mit 70.000,00 EUR beteiligte. Ab dem Jahr 2010 wurde die Klägerin bei der Beklagten durch den Zeugen M betreut, nachdem der Zeuge U in den Ruhestand gegangen war.
6Aus dem streitgegenständlichen Fonds erhielt die Klägerin im Laufe der Jahre Ausschüttungen in einer Höhe von insgesamt 16.350,00 EUR. Die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Im Jahr 2013 wurden die Anleger über Planungen zur Vermeidung einer Insolvenz der Fondsgesellschaft informiert (vgl. Schreiben vom 15.10.2013, Anlage K4 im Anlagenheft).
7Die Klägerin hat im September 2013 die Einleitung eines Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) beantragt. Das Verfahren endete mit Beschluss vom 10.2.2014. Die vorliegende Klage ist am 7.8.2014 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 21.08.2014 zugestellt worden.
8Die Klägerin behauptet, ihr sei es bei der im Streit stehen Kapitalanlage darauf angekommen, dass ihr Kapital für ihre Altersvorsorge und die Ausbildung ihrer Enkelkinder angelegt werde. Der Zeuge U habe die Sicherheit der Kapitalanlage mit den bereits abgeschlossenen Mietverträgen, die eine Laufzeit von fast zehn Jahren hatten, beschrieben. Der Zeuge habe dagegen die Risiken der Beteiligung nicht dargestellt. Insbesondere habe er sie nicht darüber aufgeklärt, dass derartige Beteiligungen nur eingeschränkt veräußerbar sind und dass Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Der Klägerin sei auch nicht klar gewesen, dass sie sich an einem Unternehmen beteiligen werde. Ebenfalls habe der Zeuge nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhielt. Ferner sei nicht auf eine aus dem Prospekt ersichtliche Loan-to-Value-Klausel hingewiesen worden. Den Fondsprospekt habe sie erst im zweiten Termin im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung erhalten.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Fondsprospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.
10Die Klägerin behauptet, bei sachgerechter Aufklärung hätte sie mit ihrem Kapital eine Verzinsung in Höhe von 4% per anno erwirtschaftet.
11Nachdem die Klägerin im Laufe des Verfahrens unstreitig auf entsprechende Anforderung 10.411,92 EUR aus den erhaltenen Ausschüttungen zurück gezahlt hat, hat sie die Klageforderung entsprechend erhöht.
12Die Klägerin beantragt zuletzt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.298,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 4.12.2014 zu zahlen, für den Zeitraum vom 29.9.2013 bis 3.12.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf ein Betrag von 27.886,50 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR;
142. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1999,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;
153. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Zahlungsverpflichtungen in Höhe der ausgezahlten Ausschüttungen freizustellen, die dieser aufgrund einer etwaigen Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG, Gläubiger dieser Fondsgesellschaft oder Dritte entstehen;
164. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR entstanden sind und noch entstehen;
175. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR in Verzug befindet.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin über erhaltende Provisionen und die Risiken der Anlage bereits durch vorherige Anlageentscheidungen informiert gewesen sei. Zudem habe der Zeuge U der Klägerin, die eine versierte und mit verschiedensten Anlageprodukten und Assetkategorien vertraute Kapitalanlegerin sei, die Risiken der streitgegenständlichen Anlage vor der Zeichnung erläutert. Der Zeuge habe seinen Kunden seinerzeit auch üblicherweise gesagt, dass die Beklagte das Agio in Höhe von 5% erhalte. Die Klägerin habe den Fondsprospekt bereits im Rahmen des ersten Gesprächs bezüglich der Anlage erhalten. Vermeintliche Aufklärungsfehler seien jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.4.2015 durch Vernehmung der Zeugen U und M. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 verwiesen.
22Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist nicht begründet.
25I. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu. Für eine insoweit notwendige Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der hier vorliegenden Anlageberatung ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben.
261. Die Bank bzw. der für sie tätige Mitarbeiter kann seinen Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung dadurch genügen, dass er der Kundin einen Verkaufsprospekt aushändigt, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, Tz. 9 bei Juris).
27Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Zeuge U die Risiken der streitgegenständlichen Anlage mit der Klägerin anhand des Prospektes bereits im Rahmen des ersten Gesprächs besprochen und der Klägerin den Prospekt im Anschluss mitgegeben hatte. Die Beklagte hat zulässig eine Prospektübergabe im Fall der Klägerin nur aus der üblichen Handhabung des Zeugen U zurückgeschlossen. Damit hat die Beklagte erheblich vorgetragen. Gerade vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs ist es prozessual unbedenklich, Tatsachen zu behaupten, derer man sich nicht sicher ist. Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht beginnt insoweit erst beim bewussten Falschvortrag (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 ZPO Rn. 2). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht geführt. Im Gegenteil hat der Zeuge U den Vortrag der Beklagten zu seiner üblichen Handhabung bestätigt. Anlass zur Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen bestand danach nicht. Auf die Möglichkeit ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin bewusst verzichtet. Ihr schriftsätzlicher Vortrag gibt auch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil aus diesem bereits deutlich geworden ist, dass der Klägerin das weit zurückliegende Geschehen nicht mehr gut erinnerlich ist. So hat die Klägerin zunächst bestreiten lassen, dass sie bereits im Jahr 2001 einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatte, nach Vorlage der entsprechenden Beitrittserklärung durch die Beklagte hat sie ihren Irrtum dann einräumen müssen.
282. Der Prospekt ist nicht fehlerhaft. Insbesondere enthält er auf den Seiten 42 ff. zutreffende Risikohinweise.
29a) Auf Seite 44 wird die Möglichkeit der Insolvenz der Fondsgesellschaft erläutert. Zwar heißt es dort, dass eine Insolvenz aus heutiger Sicht unwahrscheinlich sei, es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Angabe zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend gewesen wäre. Jedenfalls wird hinreichend deutlich, dass der Fonds wirtschaftlich abhängig von den zu erzielenden Mieterlösen ist. An dieser Bewertung ändert sich auch durch von der Klägerin selektiv herangezogene andere Stellen des Prospektes nichts. Maßgeblich ist das vom Prospekt vermittelte Gesamtbild (hierzu BGH Urt. v. 05.03.2013 – II ZR 252/11) und insbesondere die komprimierte Darstellung von Risiken in einem eigenen Kapitel ermöglicht es dem Anleger, diese unabhängig von den weiteren Aussagen des Prospektes zur Kenntnis zu nehmen.
30b) Auch auf die mangelnde Fungibilität wird auf Seite 44 hingewiesen, in dem dort klargestellt wird, dass es praktisch keinen Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt.
31c) Die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf Seite 44 des Prospekts ebenfalls ausreichend verständlich beschrieben. Zwar wird diese Möglichkeit unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft als theoretisch und relativ unwahrscheinlich bezeichnet, eine Verharmlosung ist hierin aber bereits deshalb nicht zu sehen, weil wiederum der konkrete Bezug zum Liquiditätsbedarf des Fonds und durch den Verweis auf die Ausführungen zur Insolvenz der Fondsgesellschaft auch zu den notwendigen Mieterlösen hergestellt wird.
32d) Die Prospektangaben bezüglich der Vertriebskosten des Fonds begegnen keinen Bedenken. Auf S. 23 des Prospekts findet sich im Rahmen eines Investitionsplans eine übersichtliche und im Einzelnen aufgegliederte Kostenübersicht. Eine von der Rechtsprechung geforderte besondere Hinweispflicht in Bezug auf den so genannten Weichkostenanteil bestand vor dem Hintergrund nicht, dass dieser auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht bei über 15% des Eigenkapitals lag.
33e) Soweit die Klägerin moniert hat, weder durch den Prospekt noch durch den Zeugen U über eine im mit der kreditgebenden Bank vereinbarten Darlehensvertrag enthaltene sogenannte Loan-to-Value-Klausel aufgeklärt worden zu sein, kann auch hierin keine Pflichtverletzung gesehen werden. Unabhängig davon, dass die Klägerin deren konkreten Inhalt hier nicht vorgetragen hat, ist eine solche Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, bankenüblich und stellt keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung dar, auf den hätte hingewiesen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2014 – 19 U 83/14, Tz. 55 bei Juris).
343. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge U sie nicht über Rückvergütungen und deren Höhe aufgeklärt hätte. Vielmehr hat der im Ruhestand befindliche Zeuge glaubhaft und ohne erkennbare Begünstigungstendenzen bekundet, dass er seine Kunden immer über eine Gebühr der Beklagten aufgeklärt habe. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass selbst eine unterbliebene Aufklärung hierüber nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen sein kann. Denn der Zeuge M, der die Zeugin als mittlerweile konservative und vorsichtige Anlegerin einschätzt, hat detailliert, nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass bei weiteren Anlageentscheidungen mit der Klägerin stets über Ausgabeaufschläge, Kickbacks und Rückvergütungen gesprochen worden sei und der Klägerin im Einzelfall als guter Kundin auch Ermäßigungen gewährt worden seien. Gleichzeitig war dem Zeugen aber nicht bekannt, dass die Klägerin außer der streitgegenständlichen Anlage weitere Anlageentscheidungen hätte rückabwickeln wollen. Dies legt jedenfalls bereits die Schlussfolgerung nahe, dass die streitgegenständliche Rückvergütung nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen sein kann (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2014 – 13 U 86/13, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 31.03.2015, Bl. 122 ff d.A.). Hinzu kommt, dass der Zeuge M glaubhaft ausgesagt hat, dass die Klägerin im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit ihm ausschließlich über die wirtschaftliche Schieflage des Fonds gesprochen habe und von Aufklärungsfehlern seitens der Beklagten nie die Rede gewesen sei. Auch dies zeigt, dass Rückvergütungen der Beklagten für die Anlageentscheidung keine Rolle gespielt haben und die Klägerin ihre Anlageentscheidung nun aufgrund der wirtschaftlich schlechten Entwicklung des Fonds rückgängig zu machen versucht.
35Ein über den Verdienst der G als Konzerngesellschaft der Beklagten vermitteltes wirtschaftliches Interesse ist grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig (vgl. BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – XI ZR 219/13, Rz. 19). Besondere Umstände, die eine Aufklärungspflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
364. Sonstige Pflichtverletzungen im direkten Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen U sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der streitgegenständliche Immobilienfonds für die Klägerin nicht anlegergerecht gewesen wäre. Die von der Beklagten vorgelegten Dokumentationen belegen, dass die Klägerin zwar nunmehr eine konservative Anlegerin ist, sie aber in früheren Jahren auch wachstums- und ertragsorientierte Anlageentscheidungen getroffen hat. Dass die zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bereits im Ruhestand befindliche Klägerin eine Anlage zur Altersvorsorge haben tätigen wollen, schließt angesichts ihrer auskömmlichen Rente und der weiteren Vermögensverhältnisse nicht aus, dass sie als Beimengung in der Gesamtanlage keine wirtschaftlichen Risiken eingehen wollte; aus dem Ziel der Altersvorsorge ergibt sich nicht ohne weiteres, dass ein Substanzerhalt gewährleistet sein soll. Ihr weiteres potentielles Vermögensziel einer Ausbildungssicherung der Enkelkinder war durch die getätigte Anlage angesichts des insgesamt vorhandenen Vermögens ebenfalls nicht gefährdet. Dass sie ein konservatives, den Substanzerhalt beachtendes Anlageziel nicht durchgängig verfolgt hat, zeigen auch die teilweise als spekulativ und dynamisch eingestuften Anlageentscheidungen der Klägerin aus den Folgejahren.
37II. Der begehrten Nebenforderungen in Form von entgangenem Gewinn, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
38III. Die Unbegründetheit der zulässigen Feststellungsanträge folgt ebenfalls aus den Ausführungen zu Ziffer I.
39IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
40Streitwert: bis 45.000,- EUR
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)