Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2016 - 12 W 19/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.6.2016 (2 O 501/15) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.8.2016 (2 O 501/15) wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§114 ZPO) zurückgewiesen.
4Das Vorbringen der Antragsteller ist in weiten Teilen unverständlich und trägt jedenfalls die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die vom Landgericht in den Beschlüssen vom 23.6.2016 und 9.8.2016 aufgezeigten Unzulänglichkeiten des zur Prüfung unterbreiteten Sachverhalts werden auch durch das Beschwerdevorbringen nicht behoben. Zu den nunmehr konkret geltend gemachten Ansprüchen gilt im Einzelnen Folgendes:
5Mit dem Klageantrag zu 1. begehren die Antragsteller Schadensersatz in Höhe des behaupteten, lastenfreien Wertes ihres im Juni 2012 zwangsversteigerten Hauses von den Antragsgegnern. Mit dem Hinweis auf angebliche Ungerechtigkeit, angeblich sittenwidrige Kettenkredite im Rahmen unvertretbarer Umschuldungen, angebliches Fehlverhalten und angebliche Drucksituationen sind konkrete, zu einer Schadensersatzhaftung der Beklagten führende Handlungen nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (BGH, WM 2012, 30 ff., juris Rn. 10). Dass solch ein Fall hier in Bezug auf auch nur eines der gewährten Darlehen vorliegen könnte, lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller, die insbesondere zum seinerzeit marktüblichen Effektivzinssatz nicht vorgetragen haben, nicht feststellen. Dass die Umschuldungen in sittenwidriger Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsteller zustande gekommen seien, wird nur pauschal behauptet. Soweit unzulässiger Druck behauptet wird, reicht der Hinweis auf einen angeblich angedrohten Schufa-Eintrag schon deshalb nicht aus, weil die Androhung der Weiterleitung von Daten an die Schufa nicht per se rechtswidrig ist und sich die Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer solchen Weiterleitung im konkreten Fall nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegner ergeben. Soweit die Antragsgegner mehrfach von einem „Verdacht“ sprechen, verkennen sie grundlegend, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht um eine Untersuchung der seinerzeitigen Vorgänge von Amts wegen gehen kann, sondern es ihnen als Anspruchstellern obliegt, substantiiert zu konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen. Abgesehen davon lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehen, weil es insoweit ersichtlich nicht auf den Wert des Grundstücks ankommen kann, das schon 1990 in Zusammenhang mit dem Erwerb durch die Antragsgegner mit einer Grundschuld in Höhe von 250.000 DM belastet worden war, also nie lastenfrei im Eigentum der Antragsgegner stand, und bei dessen Verwertung ein Bruttoerlös von 85.000 € erzielt wurde.
6Mit dem Antrag zu 2. begehren die Antragsteller Schadensersatz wegen „erpressster Gelder“ in Höhe von 39.439,90 € von der Antragsgegnerin zu 1.. Insoweit ist eine konkrete Handlung, die sich als rechtswidrige Drohung der Antragsgegnerin zu 1. einordnen lässt, auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht feststellbar. Der Hinweis auf eine angedrohte Weiterleitung von Daten an die Schufa reicht nicht aus, da eine solche nicht per se rechtswidrig ist und sich die Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer solchen Weiterleitung im konkreten Fall nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegner ergeben.
7Mit dem Antrag zu 3. begehren die Antragsteller die Rückzahlung einer nach ihrer Ansicht zu Unrecht im Jahr 1998 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.326,86 € von der Antragsgegnerin zu 3.. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich zu Unrecht gezahlt wurde. Soweit die Antragsteller sich auf ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht beziehen, fehlt es – ungeachtet der Frage, ob ein solches Widerrufsrecht hier bestanden hat oder nicht - schon an Darlegungen dazu, dass ein solcher Widerruf hier auch wirksam erklärt wurde.
8Mit dem Antrag zu 4. begehren die Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1. den Ausgleich eines Schadens ihres Sohnes, der Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.529,90 € erbracht haben soll aufgrund rechtswidriger Drohungen. Auch insoweit lassen sich konkrete rechtswidrige Handlungen der insoweit in Anspruch genommenen Antragsgegnerin zu 1. dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
9Mit den Anträgen zu 5.1 und 5.2 begehren die Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1. bzw. der Antragsgegnerin zu 3. die Rückzahlung angeblich zu Unrecht vereinnahmter Zinsen und Gebühren sowie ggf. Schadensersatz wegen verspäteter Wertstellungen. Auch insoweit lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht feststellen, dass die jeweiligen Beträge überhaupt zu Unrecht vereinnahmt wurden und welcher Schaden gegebenenfalls aus einer verspäteten Wertstellung entstanden sein soll.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen einer noch weitergehenden Ergänzung durch das Beschwerdegericht nicht bedürfen.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 08.07.2016 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.06.2016 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Gründe:
2Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung zur Abhilfe.
3Zunächst ist klarzustellen, dass die Kammer den Prozesskostenhilfeantrag nicht abgelehnt hat, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragssteller dies nicht zuließen (so aber die Behauptung der Antragsteller auf Seite 10 unten der Beschwerdebegründung). Die Kammer hat hierzu keine Stellung genommen. Die Ablehnung ist vielmehr erfolgt, weil die Erfolgsaussichten der Klage nicht hinreichend dargelegt sind. Dessen bedarf es aber, § 114 ZPO, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
4Aus den nun mitgeteilten Anträgen folgt, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin unbegründet ist, weil sie selbst keine Klageverfolgung beabsichtigt. Sie beantragt keine Verurteilung zur Zahlung an sich. Weshalb sie ein Rechtsschutzinteresse haben sollte, neben ihrem Ehemann, dem Antragsteller, auf Verurteilung zu klagen, wird nicht dargelegt. Der Feststellungsantrag zu 6. ist unverständlich, hier wird das Begehren nicht deutlich.
5Nunmehr soll auch zugunsten des Sohnes der Antragsteller - Herrn D - eine Verurteilung erfolgen (Zahlung "an den Studenten"). Der Klageantrag wird "namens des Klägers" gestellt, womit der Antragsteller zu 1. gemeint ist. Weshalb zu seinen Gunsten Schadensersatz von 17.586,36 € gezahlt werden soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Der Vortrag lässt den Schluss zu, dass der Verfasser der Beschwerdebegründung, D, Zugang zu einem Kreditkartenkonto erhielt. Weshalb aber nun die Antragsgegnerin zu 1. zahlen soll, wenn der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wurde, erschließt sich nicht. Ebenso wenig, aus welchem Rechtsgrund die Antragsgegnerin zu 1. nun auch die Ausbildungsförderung des Studenten zahlen soll.
6Auch soweit der Antragsteller zu 1. Verurteilung an sich verlangt, bleibt der Sachverhalt, aus dem sich Ansprüche ergeben sollen, im Dunkeln. Der Vortrag lässt darauf schließen, dass Forderungen von Antragsgegnern addiert und zum Schaden erklärt wurden, ohne sich damit auseinander zu setzen, welche Forderungen berechtigt sind. Auf der Seite 8 addiert der Antragsteller zu 1. Zinsen (?) aus negativen Rechnungsabschlüssen und verlangt von den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. Rückzahlung, ohne zu berücksichtigen, dass diesen Antragsgegnerinnen für die Inanspruchnahme von Kredit Zinsen zustanden.
7Im Klageantrag zu 1. sollen nun alle Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch an den Antragsteller zu 1. mindestens 168.726,32 € zahlen, weil das in der Zwangsversteigerung verwertete "Haus" diesen Wert gehabt habe. Wie nun der Antragsteller zu 1. zu dem Wert gelangt ist, weshalb er nicht berücksichtigt, dass er durch die Verwertung des mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstücks von Forderungen befreit worden ist, wird nicht deutlich. In dem Zwangsversteigerungsverfahren AG X # K ##/08 ist ein Wertgutachten eingeholt worden, dort ist der Verkehrswert mit 144.000,-€ geschätzt worden. Der Antragsteller zu 1. hat diese Bewertung unbeanstandet gelassen.
8Abschließend ist auf folgendes hinzuweisen:
9Das Verfahren der Prozesskostenhilfe soll es Personen ermöglichen, berechtigte Ansprüche zu verfolgen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren, wenn sie selbst finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten hierfür aufzubringen. In Bezug auf die Antragstellung und deren Begründung dürfen die Hürden nicht zu hoch angesetzt werden, um den Zugang zur Prozesskostenhilfe zu ermöglichen. Die Verantwortung vor der Allgemeinheit, die die Kosten letztlich trägt, erfordert es aber, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kritisch darauf zu überprüfen, ob er hinreichende Erfolgsaussicht hat. Hierzu gehört, dass ein Sachverhalt geschildert wird, der erkennen lässt, ob und welche Ansprüche sich gegen den beabsichtigten Gegner hieraus ergeben können. Diesem Maßstab genügt auch die Beschwerdebegründung nicht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.