Landgericht Bonn Beschluss, 09. Aug. 2016 - 2 O 501/15

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2016:0809.2O501.15.00
bei uns veröffentlicht am09.08.2016

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 08.07.2016 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.06.2016 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2016 - 12 W 19/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.6.2016 (2 O 501/15) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.8.2016 (2 O 501/15) wird zurück

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.