Landgericht Bonn Beschluss, 09. Aug. 2016 - 2 O 501/15
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 08.07.2016 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.06.2016 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Gründe:
2Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung zur Abhilfe.
3Zunächst ist klarzustellen, dass die Kammer den Prozesskostenhilfeantrag nicht abgelehnt hat, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragssteller dies nicht zuließen (so aber die Behauptung der Antragsteller auf Seite 10 unten der Beschwerdebegründung). Die Kammer hat hierzu keine Stellung genommen. Die Ablehnung ist vielmehr erfolgt, weil die Erfolgsaussichten der Klage nicht hinreichend dargelegt sind. Dessen bedarf es aber, § 114 ZPO, um Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
4Aus den nun mitgeteilten Anträgen folgt, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin unbegründet ist, weil sie selbst keine Klageverfolgung beabsichtigt. Sie beantragt keine Verurteilung zur Zahlung an sich. Weshalb sie ein Rechtsschutzinteresse haben sollte, neben ihrem Ehemann, dem Antragsteller, auf Verurteilung zu klagen, wird nicht dargelegt. Der Feststellungsantrag zu 6. ist unverständlich, hier wird das Begehren nicht deutlich.
5Nunmehr soll auch zugunsten des Sohnes der Antragsteller - Herrn D - eine Verurteilung erfolgen (Zahlung "an den Studenten"). Der Klageantrag wird "namens des Klägers" gestellt, womit der Antragsteller zu 1. gemeint ist. Weshalb zu seinen Gunsten Schadensersatz von 17.586,36 € gezahlt werden soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Der Vortrag lässt den Schluss zu, dass der Verfasser der Beschwerdebegründung, D, Zugang zu einem Kreditkartenkonto erhielt. Weshalb aber nun die Antragsgegnerin zu 1. zahlen soll, wenn der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wurde, erschließt sich nicht. Ebenso wenig, aus welchem Rechtsgrund die Antragsgegnerin zu 1. nun auch die Ausbildungsförderung des Studenten zahlen soll.
6Auch soweit der Antragsteller zu 1. Verurteilung an sich verlangt, bleibt der Sachverhalt, aus dem sich Ansprüche ergeben sollen, im Dunkeln. Der Vortrag lässt darauf schließen, dass Forderungen von Antragsgegnern addiert und zum Schaden erklärt wurden, ohne sich damit auseinander zu setzen, welche Forderungen berechtigt sind. Auf der Seite 8 addiert der Antragsteller zu 1. Zinsen (?) aus negativen Rechnungsabschlüssen und verlangt von den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. Rückzahlung, ohne zu berücksichtigen, dass diesen Antragsgegnerinnen für die Inanspruchnahme von Kredit Zinsen zustanden.
7Im Klageantrag zu 1. sollen nun alle Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch an den Antragsteller zu 1. mindestens 168.726,32 € zahlen, weil das in der Zwangsversteigerung verwertete "Haus" diesen Wert gehabt habe. Wie nun der Antragsteller zu 1. zu dem Wert gelangt ist, weshalb er nicht berücksichtigt, dass er durch die Verwertung des mit Grundpfandrechten belasteten Hausgrundstücks von Forderungen befreit worden ist, wird nicht deutlich. In dem Zwangsversteigerungsverfahren AG X # K ##/08 ist ein Wertgutachten eingeholt worden, dort ist der Verkehrswert mit 144.000,-€ geschätzt worden. Der Antragsteller zu 1. hat diese Bewertung unbeanstandet gelassen.
8Abschließend ist auf folgendes hinzuweisen:
9Das Verfahren der Prozesskostenhilfe soll es Personen ermöglichen, berechtigte Ansprüche zu verfolgen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren, wenn sie selbst finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten hierfür aufzubringen. In Bezug auf die Antragstellung und deren Begründung dürfen die Hürden nicht zu hoch angesetzt werden, um den Zugang zur Prozesskostenhilfe zu ermöglichen. Die Verantwortung vor der Allgemeinheit, die die Kosten letztlich trägt, erfordert es aber, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kritisch darauf zu überprüfen, ob er hinreichende Erfolgsaussicht hat. Hierzu gehört, dass ein Sachverhalt geschildert wird, der erkennen lässt, ob und welche Ansprüche sich gegen den beabsichtigten Gegner hieraus ergeben können. Diesem Maßstab genügt auch die Beschwerdebegründung nicht.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.