Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.11.2015 - 221 F 318/15 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die nach den §§ 57, 58 ff FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4Das Amtsgericht hat, nachdem die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter in Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts K am 30.9.2015 aus der Pflegefamilie genommen hat und das Kind nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt, zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung und Herausgabe des Kindes an die Pflegeeltern mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
5Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB verlangen die Grundrechte eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt.
6Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss. Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte. Das schließt indessen nicht aus, dass § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muss, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sie in ihrem Elternrecht beeinträchtigen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist vielmehr zu differenzieren, ob das Kind von der Pflegefamilie in den Haushalt seiner Eltern - beziehungsweise ihnen grundrechtlich gleichgestellter Personen - oder in eine andere Pflegestelle wechseln soll. Danach bestimmt sich das Maß der Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes, das unter Berücksichtigung seiner Grundrechtsposition hinnehmbar ist. Die Risikogrenze ist generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen. Eine andere Ausgangslage ist aber dann gegeben, wenn das Kind nicht in den Haushalt von Vater und Mutter aufgenommen werden soll, sondern lediglich seine Unterbringung in eine neue Pflegestelle bezweckt wird, ohne dass dafür wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe sprechen. Die Durchsetzung des Personensorgerechts nach § 1631 Abs. 1 BGB in der Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in einem solchen Fall mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn mit hinreichender Sicherheit bei Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann (BVerfG, FamRZ 1987, 786 ff. und FamRZ 2004, 771 ff.).
7Gemessen hieran hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des Akteninhalts und insbesondere der fachlichen Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands Dipl. Pädagogin N sowie des Ergebnisses der Anhörung des Kindes K festgestellt, dass bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bei einer unveränderten Gesamtsituation hier vielmehr das Wohl des Kindes gefährdet würde wegen des im Wesentlichen von der Pflegemutter zu verantwortenden massiven Loyalitätskonflikts vornehmlich zwischen der Pflegemutter und der Kindesmutter, durch den das Kind erheblich belastet würde, wegen nicht altersentsprechender sozialer Beziehungen des Kindes sowie der gesamten psychosozialen Situation Ks, die von Anpassung und Hinnehmen der belastenden Situation durch das Kind geprägt gewesen wäre. Diesen überzeugenden Feststellungen schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an.
8Die demgegenüber von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde erhobenen Einwände gegen die die Entscheidung tragenden Feststellungen des Amtsgerichts greifen insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem von dem Jugendamt in Auftrag gegebenen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten psychologischen Klärungsgutachten des Dipl. Psych. Q vom 4.12.2015 (GA Bl. 158 ff.) und dessen Stellungnahme vom 12.12.2015 (GA Bl. 143 ff.) nicht durch und sind nicht geeignet, eine für die Pflegeeltern günstigere Entscheidung oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu rechtfertigen.
9a)
10Der Einwand der Beschwerdeführer, der von dem Amtsgericht festgestellte Konflikt zwischen der Pflegemutter und der Kindesmutter bestehe nicht, da seit über einem Jahr kein substantieller Kontakte zwischen diesen bestehe, greift nicht durch.
11(1)
12Bereits aus den Äußerungen des Kindes selbst gegenüber dem Verfahrensbeistand Frau N und anlässlich der richterlichen Anhörung folgt nach wie vor das Bestehen der konfliktreichen Situation. Aus dem Bericht des Verfahrensbeistands Frau N vom 21.10.2015 (GA Bl. 55) geht hervor, dass K angegeben habe, die Besuchskontakte mit seiner Mutter liefen nicht so gut, wenn diese das Gefühl habe, sie könne ihm nicht zeigen, wie lieb sie ihn habe, da das dann Stress zwischen ihm und der Pflegemutter gegeben habe. Anlässlich der richterlichen Anhörung am 2.11.2015 (GA Bl. 90) hat K angegeben, dass er nicht weiterhin den heftigen Streit der Erwachsenen möchte.
13Dieser Streit wurde maßgeblich durch eine wechselseitige Konkurrenz der Pflegemutter und der Kindesmutter wegen des Kindes motiviert. Die Beschwerdeführerin nahm für sich nicht nur in rechtlicher Hinsicht in Anspruch, da sie und der Beschwerdeführer an Stelle der Eltern in den vergangen 9 Jahren die Verantwortung für K übernommen hätten, allein über das Kind entscheiden zu dürfen, was mit der Stellung des Antrags vom 29.8.2014 (AG Aachen - 221 F 307/14 -), der Kindesmutter wegen ihrer psychischen Erkrankung die elterliche Sorge zu entziehen, Vormundschaft anzuordnen und die Beschwerdeführer zum Vormund des Kindes K zu bestellen, unzweideutig zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr zeigte die Beschwerdeführerin auch auf emotionaler Ebene keine Bindungstoleranz in Bezug auf die Kindesmutter. So hat die Kindesmutter gegenüber dem Verfahrensbeistand Frau N (GA Bl. 55) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Pflegemutter es nicht habe ertragen können, wenn sie ihren Sohn in den Arm genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei dann dazwischen gegangen und habe auch Besuchskontakte verkürzt. Als die Kontakte nicht mehr durch die Pflegemutter begleitet worden seien, habe diese - was sich auch aus dem Bericht des Pflegekinderdienstes vom 20.10.2015 (GA Bl. 65) ergibt - begonnen, diese heimlich zu beobachten und ihnen zeitweilig nachzustellen.
14Für K ergab sich hieraus ein durch ihn nicht zu lösender Spannungszustand. Er wollte seine Gefühle sowohl zur sozialen als auch zur leiblichen Mutter zeigen können (GA Bl. 56), was jedoch nicht möglich war. In dem Klärungsgutachten des Dipl. Psych. Q wird eine Schilderung des Kindes wiedergegeben, wonach die Pflegemutter immer bei den Besuchen der Kindesmutter zugegen sein wollte, die Kindesmutter habe dies nicht gewollt. Auch er habe mit der Kindesmutter allein sein wollen, das sei der Pflegemutter aber nicht recht gewesen (GA Bl. 185). Dieser Streit zwischen Pflegemutter und Kindesmutter führte nach Angaben des Kindes gegenüber dem Verfahrensbeistand N dazu, dass sich K „schlecht“ fühlte (GA Bl. 56).
15(2)
16Für K kommt erschwerend hinzu, dass er in den letzten Jahren über die Umgangskonflikte hinaus keinen ruhigen familiären Rahmen erlebte. Die Kindesmutter ist psychisch krank und auf Grund dessen nicht in der Lage, selbst für K die alltägliche Erziehungsverantwortung wahrzunehmen. Der Kindesvater fühlt sich nicht in der Verantwortung für die Alltagserziehung des Kindes. Anzuerkennen ist, dass in dieser Situation die Beschwerdeführer die Erziehungsaufgabe zumindest über einen langen Zeitraum verantwortungsvoll wahrgenommen und K eine Familie geboten haben. Augenscheinlich stellte die Pflegefamilie jedoch zumindest in den letzten zwei bis drei Jahren für K aufgrund ihrer Persönlichkeit und ehelicher Probleme der Pflegeeltern nicht mehr den erforderlichen sicheren Rahmen dar. Die Beschwerdeführerin selbst weist eine zumindest akzentuierte Persönlichkeit auf, die u.a. durch zwanghaftes Kontrollverhalten geprägt ist, wie es anlässlich der Umgangskontakte des Kindes mit der Kindesmutter zum Ausdruck gekommen ist oder aber sich nach dem Bericht des Pflegekinderdienstes vom 20.10.2015 durch Aufsuchen des laufenden Schulunterrichts zwecks Überprüfung des Ablaufs gezeigt hat (GA Bl. 67), als auch augenscheinlich durch eine erhöhte Impulsivität und Kontrollverlust gekennzeichnet ist. Nach Angaben des Kinderpflegedienstes im Bericht vom 20.10.2015 soll der Beschwerdeführer im Juni 2015 angegeben haben, dass er anlässlich eines Streits von seiner Frau, der Beschwerdeführerin, geschlagen worden sei (GA Bl. 67). Nach dem Klärungsgutachten des Dipl. Psych. Q hat K anlässlich der Exploration angegeben, dass die Pflegemutter manchmal stressig sei, so auch in der Schule, es sei auch Stress zwischen den Pflegeeltern gewesen (GA Bl. 185). Letzteres dürfte Ausdruck der vom Beschwerdeführer im laufenden Verfahren angedeuteten, nach dem Bericht des Kinderpflegedienstes vom 20.10.2015 dort ausgesprochenen (GA Bl. 66) und im Schulterschluss mit der Beschwerdeführerin gegen die Herausnahme des Kindes wieder in Abrede gestellten ehelichen Probleme sein.
17b)
18Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass das Kindeswohl durch den bestehenden Loyalitätskonflikt und durch die nicht altersgerechte Entwicklung sozialer Beziehungen und anderer psychosozialer Parameter im Haushalt der Antragsteller gefährdet ist.
19Ohne Erfolg werden mit der Beschwerde die vom Amtsgericht festgestellten kindeswohlgefährdenden Umstände in Abrede gestellt.
20Denn durch die für den Senat überzeugenden Feststellungen des Dipl. Psych. Q in seinem schriftlichen Gutachten vom 4.12.2015, welche u.a. auf vier Explorationsterminen mit K selbst beruhen, sowie der Stellungnahme vom 12.12.2015 (GA Bl. 143 f) wird die Einschätzung des Amtsgerichts bestätigt. Nach den Feststellungen des Dipl. Psych. Q wirkt sich der Loyalitätskonflikt durch Zerrissenheit des Kindes aus, es hat Ängste und Nöte (GA Bl. 143). Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters ist K auch wegen der instabilen Zustände in seiner Pflegefamilie überangepasst, versucht nicht aufzufallen, hat verstärkt Gefühle der Unsicherheit, Unzulänglichkeit und Minderwertigkeit und ist weit überdurchschnittlich ängstlich (S. 32 ff des Klärungsgutachtens, GA Bl. 189 ff). Auch hat der Gutachter festgestellt und wird durch die Berichte des Jugendamts bestätigt, dass K während seines Aufenthalts in der Pflegefamilie kaum über Sozialkontakte zu Gleichaltrigen verfügte, obwohl er ein starkes Bedürfnis nach Zugehörigkeit aufgewiesen hat (GA Bl. 192). In seiner Stellungnahme vom 12.12.2015 kommt der Gutachter zu der für den Senat infolgedessen nachvollziehbaren Feststellung, dass vor dem Hintergrund der psychischen Befunde des Kindes sogar Kontakte zu den Pflegeeltern wegen deren beeinflussenden und damit den Loyalitätskonflikt verschärfenden Haltung kindeswohlgefährdend seien.
21c)
22Soweit die Beschwerdeführer mit der Beschwerde geltend machen, auf Grund des mündlich als auch schriftlich geäußerten Kindeswillens, bei diesen leben zu wollen, sei die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern anzuordnen, greift dieser Einwand nicht durch, weil der geäußerte Kindeswille insoweit unbeachtlich ist, so dass auch eine erneute persönliche Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren nicht geboten war (vgl. Engelhardt, in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 159 Rn. 22).
23Aus den Feststellungen des Dipl. Psych. Q folgt sehr anschaulich, dass K auf Grund der langjährigen Fürsorge zwar eine Beziehung zu den Beschwerdeführern hat, der Kindeswille jedoch auch dadurch motiviert ist, dass der Junge wieder in einer richtigen Familie leben möchte, was verständlich und nachvollziehbar ist. Insoweit steht aus Sicht des Kindes ausschließlich die Pflegefamilie hierfür zur Verfügung, da seine Eltern ihm diesen Rahmen nicht bieten können bzw. wollen. Entscheidend ist jedoch, dass eine Befolgung des Kindeswillens zu einem kindeswohlgefährdenden Zustand führen würde, so dass dieser nicht beachtlich ist (vgl. OLG Köln, ZKJ 2012, 71). Denn es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer die Situation reflektiert haben und insbesondere die Pflegemutter zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung bereit ist. Das folgt insbesondere aus dem persönlichen Schreiben der Beschwerdeführer vom 17.5.2016 (GA Bl. 258), wonach die Verantwortlichkeit für den Konflikt der Pflegeeltern mit den leiblichen Eltern und insbesondere der Kindesmutter beim Jugendamt gesehen wird, da dieses es versäumt habe, dafür zu sorgen, wesentliche Teile der elterlichen Sorge der Kindesmutter zu entziehen und auf die Pflegeeltern zu überschreiben, damit die durch den langjährigen Aufenthalt in der Pflegefamilie entstandenen Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern geschützt würden. Hieraus folgt eindrücklich, dass allein in der rechtlichen Absicherung der Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern die Lösung des Problems gesehen wird, nicht jedoch der Versuch unternommen wird, den Loyalitätskonflikt des Kindes durch Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter zu entschärfen. Dies zeigt, dass die Pflegeeltern zumindest derzeit noch nicht in der Lage sind, trotz einer sicherlich formal hohen beruflichen Qualifikation eine professionelle Sicht einzunehmen, welche ein Pflegeverhältnis erfordert. Auch zeigt die Zuweisung der Verantwortung für den Zustand an das Jugendamt nicht die mit der Beschwerde vorgebrachte Bereitschaft der Beschwerdeführer, sich tatsächlich um ein verbessertes Verhältnis zu bemühen.
24d)
25Der Senat verkennt nicht, dass die Herausnahme des Kindes K aus der Familie T einerseits einen Beziehungsabbruch darstellt, da das Kind seit 2006 in dieser Pflegefamilie gelebt hat und diese seine soziale Familie ist. Demgegenüber wird jedoch mit dem zunehmenden Alter des Jungen der Bedarf nach Verselbständigung, Kontakten zu Freunden und Klassenkameraden sowie altersentsprechendes Verhalten größer und gerade dieser Bedarf wurde durch das stark kontrollierende, manipulierende und isolierende Verhalten insbesondere der Pflegemutter nicht bedient. Nunmehr bietet der Rahmen einer Jugendhilfeeinrichtung dem Kind einen entsprechenden Rahmen, diese Entwicklung nachzuholen. Der durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie erfolgte Beziehungsabbruch kann mit Umgangskontakten des Jungen mit den Pflegeeltern und dem Pflegebruder O zumindest teilweise kompensiert werden, wenn diese in einer Art und Weise gelebt werden, dass für K nicht erneut ein Loyalitätskonflikt entsteht.
26II.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Eine Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer besteht vorliegend nicht. Auch wenn die Herausnahme des Kindes K aus der Pflegefamilie geboten war, ist bei dem vorliegenden Verfahrensablauf für eine Auferlegung der Gerichtskosten bzw. außergerichtlicher Kosten auf die Bescherdeführer kein Raum, da diese die Beschwerde u. a. maßgeblich im Interesse des Kindes eingelegt haben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2010 ‑ 25 WF 12/10 - nach juris).
28Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 45 Abs. 1 Ziffer 4, 41 FamGKG.

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Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.