Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 RVs 251/15
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
II. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. September 2015 sowie die Revision des Angeklagten sind damit gegenstandslos.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift den Verfahrensgang wie folgt zutreffend zusammengefasst:
4„Das Amtsgericht Bonn hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 31.03.2015 (Bl. 125 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 10.04.2015 (Bl. 144 d. A.) – 705 Ds 256/14 – wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.05.2014 – 703 Cs 150/14 – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall mit Waffen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.
5Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten (Bl. 145 d. A.) hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn mit Urteil vom 09.09.2015 – 25 Ns 75/15 - (Bl. 169, 169R d. A.) gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, ohne objektiv ausreichend entschuldigt zu sein.
6Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.09.2015, eingegangen beim Landgericht Bonn am selben Tag (Bl. 170 f. d. A.), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig – für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags – Revision eingelegt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, der Angeklagte sei krankheitsbedingt verhindert gewesen, an der Berufungshauptverhandlung teilzunehmen, da er am 06.08.2015 stationär im Universitätsklinikum C aufgenommen worden sei, wo er sich – über die Berufungshauptverhandlung hinaus – nach wie vor aufhalte.
7Mit Beschluss vom 25.09.2015 hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn - 25 Ns 75/15 - den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 09.09.2015 als unzulässig verworfen (Bl. 180 ff. d. A.) und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, warum er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen.
8Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.10.2015, per Telefax bei dem Landgericht Bonn eingegangen am 05.10.2015 (Bl. 185 d. A.), hat der Angeklagte gegen den seinem Verteidiger am 30.09.2015 zugestellten (Bl. 186 d. A.) Beschluss vom 25.09.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, die unbegründet geblieben ist.“
9II.
101.Die gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 StPO eingelegte und daher zulässige sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages hat auch in der Sache Erfolg.
11Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, zur Berufungshauptverhandlung zu erscheinen.
12Nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 1 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Angeklagter ohne Verschulden gehindert war, in der Berufungshauptverhandlung anwesend zu sein. Der Begriff der „genügenden Entschuldigung“ darf dabei nicht eng ausgelegt werden. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält eine Ausnahme von dem prozessualen Grundsatz, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Deshalb ist bei der Prüfung der vorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht (vgl. BGHSt 17, 391 [397]; BayObLG NJW 2001, 1438 [1439] m. w. Nachw.). Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung der Belange des Angeklagten einerseits und seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (SenE v. 10.12.2010 - III-1 Ws 159/10 -; BayObLG NJW 2001, 1438 [1439] = VRS 100, 351 [352 f.] = NZV 2001, 272).
13Demgemäß begründet eine Erkrankung einen Entschuldigungsgrund, wenn sie nach ihrer Art oder ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (SenE v. 08.12.2009 - 81 Ss 77/09 - = VRS 118, 182; BayObLG NStZ-RR 2003, 87).
14Gemessen an diesen Maßstäben hat der Angeklagte sein Fernbleiben hinreichend entschuldigt.
15Der Angeklagte hat mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin des Verteidigers, deren Inhalt durch das von dem Vorsitzenden der 5. kleinen Strafkammer im Freibeweisverfahren durchgeführte Telefongespräch mit einem Pfleger des Universitätsklinikums C gestützt wird, hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich durchgängig vom 06.08.2015 bis zum 23.09.2015 in stationärer Behandlung befunden hat. Zwar ergibt sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vermerk des Vorsitzenden der 5. kleinen Strafkammer eine konkrete Diagnose, da die Mitarbeiter des Universitätsklinikums keine Angaben zum Gesundheitszustand des Angeklagten erteilen wollten. Auch wird in der Rechtsprechung gefordert, dass sich bei Vorlage eines Attestes daraus Art und Schwere der Erkrankung ergeben müssen (vgl. OLG Köln [2. StrafS] B. v. 10.12.2008 ‑ 2 Ws 613/08 ‑ = NStZ-RR 2009) und zudem detailliert darzulegen ist, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Angeklagten vorlag und ihn am Erscheinen hinderte (vgl. OLG Köln [2. StrafS] B. v. 29.10.2010 ‑ 2 Ws 703 u. 705/10). Im Falle einer stationären Krankenhausbehandlung sind an den Nachweis der Unzumutbarkeit des Erscheinens allerdings weniger strenge Anforderungen zu stellen. Besteht aus Sicht der Klinikärzte Anlass, einen Patienten mehrtägig stationär aufzunehmen - und sei es nur zur Überwachung und Abklärung des Krankheitsbildes -, ist es ihm grundsätzlich nicht zumutbar, das Krankenhaus zu verlassen, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen (vgl. dazu SenE v. 12.03.2013 - III-1 Ws 21/13 - und auch OLG Jena B. v. 12.04.2006 - 1 Ws 82/06 -, zitiert nach juris). Denn er darf sich in aller Regel auf die ärztliche Einschätzung bezüglich der Erforderlichkeit seiner klinischen Beobachtung und/oder Behandlung verlassen. Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist, wenn allein aufgrund nicht objektivierbarer Angaben des Angeklagten nur eine kurzfristige Aufnahme erfolgt (vgl. dazu SenE v. 05.03.2003 - 1 Ws 24/03 -) und sich der Verdacht der Vortäuschung von (simulierten) Beschwerden aufdrängt, bedarf im vorliegenden Fall aufgrund einer stationären Behandlung von 1 Monat und 17 Tagen keiner Erörterungen, da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die dazu Anlass geben könnten.
16Der Senat weist ledig der Vollständigkeit halber darauf hin, dass entscheidungserhebliche Beurteilungsgrundlage nicht das Vorliegen einer durch das Krankheitsbild verursachten Verhandlungsunfähigkeit ist. Der Entschuldigungsgrund ist (allein) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Teilnahme an der Hauptverhandlung zu würdigen (SenE v. 12.03.2013 - III-1 RVs 21/13).
172.
18Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 473 Abs. 7 StPO und bezüglich der sofortigen Beschwerde auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.
193.
20Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung, über die gemäß § 342 Abs. 2 Satz 2 StPO vorab zu befinden war, ist das Verwerfungsurteil vom 9. September 2015 beseitigt und die Revision gegenstandslos (SenE v. 25.04.2002 - Ss 38/02 -), was lediglich aus Klarstellungsgründen im Tenor aufgeführt ist.
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(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.