Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 303 O 324/13

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die in der Anspruchsbegründung vom 06.01.2014 bezifferten Ansprüche der Klägerin wird abgelehnt.

Gründe

1

Der zulässige Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird abgelehnt, weil sein Verteidigungsvorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1.

2

Der Beklagte wendet sich gegen von der Klägerin geltend gemachte Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung und Bergung des Holzkutters „H. VI“ des Beklagten in der Zeit ab dem 23.10.2011. Insgesamt macht die Klägerin Kosten in Höhe von 135.128,14 € gegenüber dem Beklagten geltend (Einzelheiten der Kostenaufstellung auf Seiten 6/7 der Anspruchsbegründung vom 06.01.2014, Bl. 12/13 d.A.).

3

Der Beklagte erhebt folgende Einwände:

4

- Für die Klage sei nicht der Zivilrechtsweg eröffnet. Die Klägerin sei auf die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche aus dem Bundeswasserstraßengesetz zu verweisen, die im Wege der Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen seien. Allenfalls liege eine öffentlich-rechtlich zu beurteilende Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

5

- Zudem seien die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe nicht erforderlich gewesen. Hätte die Klägerin bereits am Havarietag einen Schlepper gerufen, hätte man den Kutter noch für Kosten in Höhe von 2.000 – 3.000 € bergen können, solange er sich noch nicht auf die Seite gelegt hätte.

6

- Schließlich erklärt der Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit eigenen Ersatzansprüchen. Der unstreitig nach der Bergung eingetretene wirtschaftliche Totalschaden sei erst entstanden durch den völlig ungeeigneten und jeder technischen Regel widersprechenden Versuch, den Kutter mittels eines diagonal gespannten Seils aufzurichten.

2.

7

Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, den von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch zu Fall zu bringen.

2.1

8

Für die von der Klägerin verfolgten Ansprüche ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Die damit verbundene Rechtsfrage ist auch nicht für sich kompliziert, sondern im Lichte vorhandener Rechtsprechung einfach zu bewerten.

9

Hinsichtlich des weit überwiegenden Teils der geltend gemachten Kosten folgt der Anspruch der Klägerin aus §§ 662,670 BGB (Auftrag). Die im Zusammenhang mit der Bergung entstanden Kosten ab dem 24.10.2011 beruhen angesichts des Schreibens in Anlage K3 auf einem zivilrechtlichen Auftrag des Beklagten – zivilrechtlich deshalb, weil der Beklagte naturgemäß nicht öffentlich-rechtlich handeln kann. In seinem handschriftlichen Schreiben vom 24.10.2011 bestätigt der Beklagte, dass die Klägerin die Bergung seines Kutters übernehmen und die Kosten bei ihm regressieren soll. Darin liegt ein Auftrag zur Übernahme der eigentlich vom Beklagten zu leistenden Bergung des havarierten Kutters. Die insoweit nach Auftragsrecht zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 128.626,81 € (Aufwendungsposten zu Ziffern 5. b) bis f) der Anspruchsbegründung vom 06.01.2014).

10

Lediglich bezüglich des verbleibenden Restbetrages von 6.501,33 € stellt sich die Frage, ob der Klägerin insoweit Aufwendungsersatzansprüche aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zustehen. Dies ist nach der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Anschluss an BGHZ 65, 384 ff. (vgl. auch OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.11.1977, Az. 9 U 50/77) für den Anwendungsbereich des Bundeswasserstraßengesetzes jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Bund – wie hier (vgl. Schreiben vom 24.10.2011, Anlage K2) - von Anfang an dafür entscheidet, den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. Entsprechendes folgt auch unmissverständlich und inhaltlich ohne weiteres zutreffend aus den vom Beklagten unverständlicherweise für die entgegengesetzte Auffassung zitierten Ausführungen von Hinz/Antonius in ihrem Aufsatz „Kostentragung bei Nothäfen und Wrackbeseitigung“ in Sicherheit im Seeverkehr und Fragen der Schifffahrtsabgaben hrsg. Von Ehlers und Erbguth (dort Seiten 57/58). Die Rechtswegfrage hinsichtlich möglicher Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei der Beseitigung eines Schiffswracks auf einer Bundeswasserstraße ist damit für Fälle wie den Vorliegenden in der Rechtsprechung seit langem geklärt und damit keine schwierige Rechtsfrage mehr.

2.2

11

Soweit der Beklagte einwendet, die Kosten für die Bergung wären deutlich niedriger ausgefallen, wenn man den havarierten Kutter bereits am 23.10.2011 einfach mittels Schlepper abgeschleppt hätte, ist dies unerheblich. Es wäre dem Beklagten als Eigner in der Tat unbenommen gewesen – ja es wäre sogar wünschenswert gewesen – wenn er bereits am 23.10.2011 seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen wäre und den Kutter abgeschleppt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass Bedienstete der Klägerin pflichtwidrig eine möglichst zeitnahe und kostengünstige Bergung unterlassen haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass man auf ein Aufschwimmen des Kutters vertraut und zunächst den Beklagten als Eigner ermittelt hat, um von ihm die Bergung einzufordern. Die dadurch möglicherweise entstanden Mehrkosten liegen im Risikobereich des Beklagten.

2.3

12

Soweit der Beklagte eine Hilfsaufrechnung erklärt, ist bereits unklar, mit welchen Ansprüchen und in welcher Höhe er die Hilfsaufrechnung erklärt. Schon aus diesem Grund ist sein dahingehender Einwand derzeit unbeachtlich. Zudem ist sein pauschaler Vortrag, das Vorgehen bei der Aufrichtung des Kutters habe jeglicher technischer Regel widersprochen, angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerin unter Bezugnahme auf die sachverständigen Ausführungen des Ingenieurbüros W. vom 31.10.2011 (Anlage K6) unerheblich. Weder setzt sich der Beklagte mit Anlage K6 inhaltlich auseinander noch geht er auf den Zustand des Schiffes vor der Havarie ein noch legt er dar, welche Maßnahmen aus seiner Sicht hier technisch geboten und zugleich effektiv umsetzbar gewesen sind.

13

Vor diesem Hintergrund ist das derzeitige Vorbringen des Beklagten unerheblich und bietet sein Verteidigungsvortrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 303 O 324/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 303 O 324/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 303 O 324/13 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 303 O 324/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 303 O 324/13.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2014 - 6 W 22/14

bei uns veröffentlicht am 04.07.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. 4. 2014, Geschäfts-Nr. 303 O 324/13, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und

Referenzen

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.