Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Apr. 2016 - 3 W 27/16

bei uns veröffentlicht am13.04.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von € 30.000,00 zu tragen.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.02.2016 hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 19.02.2016 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin nicht zu.

2

1. Mit jenem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen eine sogenannte Bannerwerbung der Antragsgegnerin gemäß der Anlage 1 zum Verfügungsantrag, die am 19.01.2016 auf der Internetseite www.k…..de wie aus der Anlage 3 ersichtlich erschienen und mit der aus der Anlage 4 ersichtlichen Internetseite www.h…..de der Antragsgegnerin verlinkt gewesen ist. Die Antragstellerin greift die dortige Werbeangabe „Highspeed surfen mit bis zu 7,2 Mbit/s - ab 5,95 €* mtl.!“ als Verstoß gegen § 6 PAngV sowie als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG an. Sie trägt vor, die Angabe sei inhaltlich unrichtig (“Falschaussage“). Da der auf der verlinkten Seite angebotene Tarif eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten habe und sich die monatliche Grundgebühr danach ab dem 13. Vertragsmonat von 5,95 € auf 15,95 € erhöhe, existiere ein Angebot wie das mit der angegriffenen Anlage 1 angebotene tatsächlich nicht. Das in der Bannerwerbung hinter dem Eurozeichen angebrachte „Sternchen“ ändere an der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung nichts. Eine Falschaussage könne zum einen nicht aufgelöst werden. Zum anderen erfolge die Auflösung nicht auf dem Werbebanner selbst.

3

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2015 (GRUR 2016, 207 - All Net Flat) zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Antragstellerin die Auffassung des Landgerichts, durch einen - wie vorliegend - am Blickfang teilhabenden Störer, der auf weitere - den Verbraucher vollständig aufklärende - Informationen verweise, werde eine Fehlvorstellung ausgeschlossen. Sie wiederholt ihre Ansicht, wonach eine inhaltliche Erläuterung der Werbeangabe auf der verlinkten Folgeseite nicht ausreichend sei. Die übertriebene Anlockwirkung der angegriffenen Werbeangabe mit einem besonders günstigen Preisbestandteil werde durch den Störer nicht beseitigt. Üblicherweise erfolge eine Auflösung des Störers - wie im Streitfall eben nicht - am unteren Rand derselben Seite. Sie verdeutlicht weiter ihre Ansicht, dass der beworbene Vertrag nicht mit einer monatlichen Grundgebühr von 5,95 € zu erhalten sei. Die durchschnittliche monatliche Grundgebühr betrage (über die gesamte Mindestvertragslaufzeit) 10,95 €. Das vorangestellte Wort „ab“ verweise allein darauf, dass hier das preiswerteste von mehreren Angeboten beworben werde. Die Werbeangabe sei deshalb als solche unzutreffend.

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2. Der Senat hält die Auffassung der Antragstellerin für unzutreffend.

5

Die Antragstellerin behauptet jedenfalls mittelbar, der angesprochene Verkehr entnehme bereits der angegriffenen Angabe in der Bannerwerbung, dass ein Vertrag beworbenen werde, der - zumindest während der Mindestvertragslaufzeit - eine einheitliche monatliche Grundgebühr von 5,95 € habe. Sie ist der Ansicht, die so verstandene - per se falsche - Aussage der angegriffenen Werbeangabe könne nicht an späterer Stelle, also etwa auf der mit dem Banner verlinkten Internetseite, aufgelöst, also richtiggestellt, werden.

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Dabei geht die Antragstellerin indes von einer unzutreffenden Verkehrsvorstellung aus. Der Verkehr entnimmt der Angabe „ab 5,95 €* mtl.“ nicht, dass der beworbene Vertrag - zumindest während der Mindestvertragslaufzeit - eine einheitliche monatliche Grundgebühr von 5,95 € hat. Hinweise auf eine Mindestvertragslaufzeit des beworbenen Vertrages enthält die Bannerwerbung nicht. Sie lässt nicht einmal eindeutig erkennen, ob ein Mobilfunk- oder ein Festnetztarif beworben wird. Dem Verkehr ist bekannt, dass Verträge über beide Tarifarten häufig Mindestvertragslaufzeiten aufweisen können. Er rechnet daher aufgrund der hier vorliegenden nur rudimentären Angaben in der Bannerwerbung nicht damit, dass die dort mitgeteilte monatliche Gebühr für einen bereits klar festgelegten Zeitraum, noch dazu einen Zeitraum, der der Mindestvertragslaufzeit des Vertrages entspricht, über den die Werbung keine Informationen enthält, Gültigkeit haben soll. Selbst wenn er davon ausgehen sollte, dass hier ein Vertrag über einen Mobilfunktarif beworben wird, erwartet der Verkehr, dass ihm weitere Vertragsdetails auf der Internetseite mitgeteilt werden, auf die die Bannerwerbung - erkennbar - verlinkt ist. Er wird daher regelmäßig die verlinkte Internetseite aufsuchen und dort die maßgeblichen Informationen erhalten (vgl. auch das Urteil des Senats vom 18.06.2014, 3 U 155/14, dort Ziff. 2.b)). Dazu trägt insbesondere auch der Sternchenhinweis hinter dem Eurozeichen bei. Die Art des beworbenen Produkts lässt den Verkehr - anders als dies bei „Ab-Preisen“ für bestimmte Waren (Kleidungsstücke oder sonstige einzelne Warenangebote) der Fall sein mag - nicht zu der Annahme gelangen, es werde das preiswerteste von mehreren Angeboten mit einer bestimmten Mindest-/Vertragslaufzeit beworben.

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Der Verkehr wird vor diesem Hintergrund irrtumsausschließend unzweifelhaft auf der verlinkten Seite www.h…..de hinreichend darüber aufgeklärt, dass im beworbenen Tarif die monatliche (Grund-)Gebühr nur im ersten Jahr 5.95 € monatlich beträgt und sich danach im zweiten Jahr der - nunmehr auch mitgeteilten - Mindestvertragslaufzeit auf 15,95 € monatlich erhöht. Die Werbung ist damit zutreffend, denn nach dem angebotenen Tarif kann der Verbraucher ausweislich der Anlage 4 jedenfalls im ersten Vertragsjahr mit einer 5 GB Datenflat ab 5,95 € mtl. surfen.

8

In der Folge mangelt es sowohl an einer Irreführung i.S. des § 5 UWG als auch an einem Verstoß gegen die in § 1 Abs. 6 PAngV normierte Gebot zur Preisklarheit und Preiswahrheit.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Apr. 2016 - 3 W 27/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


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(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)