Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Aug. 2018 - 2 Rev 47/18

bei uns veröffentlicht am13.08.2018

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 25. Mai 2018, gerichtet auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 10, vom 8. Januar 2018,

sowie

der Antrag des Angeklagten vom 25. Mai 2018, gerichtet auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 10, vom 8. Januar 2018,

werden verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat den Angeklagten, dem in diesem Verfahren Rechtsanwalt K. als Verteidiger bestellt worden ist, am 14. Juli 2017 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und darüber hinaus Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 10, mit Urteil vom 8. Januar 2018 das amtsgerichtliche Urteil in Teilen abgeändert und die Berufung im Übrigen verworfen.

2

Hiergegen hat der Angeklagte am 12. Januar 2018 durch seinen Verteidiger Revision eingelegt, ohne diese bereits zu diesem Zeitpunkt zu begründen. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Verteidiger des Angeklagten auf Verfügung des Kammervorsitzenden vom 23. Januar 2018 nach am 22. Januar 2018 erfolgter Fertigstellung des Protokolls der Berufungshauptverhandlung am 29. Januar 2018 zugestellt.

3

Nachdem in der Folgezeit keine Revisionsbegründung zur Verfahrensakte gelangte, hat die Kleine Strafkammer am 12. März 2018 die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen. Die von dem Kammervorsitzenden am 12. März 2018 verfügte Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger ist am 26. März 2018 erfolgt. Dem Angeklagten ist der Beschluss formlos übersandt worden.

4

Eingehend bei dem Landgericht am 22. März 2018 hat der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Revision begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2018 den Wiedereinsetzungsantrag wegen den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht genügenden Begründungsvorbringens verworfen.

5

Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 hat der Angeklagte über seinen Verteidiger erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, sowie darüber hinaus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, beide Anträge jeweils als unzulässig zu verwerfen.

II.

6

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig.

7

a) Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist, § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 316 f. m.w.N.).

8

Dass vorliegend der Antragsteller die für die Stellung seines ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrages geltende Frist von einer Woche nach Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) versäumt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat den früheren Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15. Mai 2018 nicht wegen verspäteter Antragstellung, sondern wegen eines den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht genügenden Wiedereinsetzungsvorbringens zurückgewiesen.

9

b) Darüber hinaus kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich auch bei von dem Angeklagten nicht verschuldeter Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form in Betracht, die insoweit der Fristversäumung gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 44 Rn. 6 m.w.N.; HK-Brauer § 44 Rn. 6 m.w.N.).

10

aa) Dabei gelten - auf die vorliegende Konstellation der Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags sinngemäß übertragbare - Besonderheiten für die Frage, ob im Revisionsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch zur Nachholung von Verfahrensrügen zulässig ist (vgl. zum Ganzen: Schmitt aaO. Rn. 7 f.).

11

Grundsätzlich ist die Gewährung der Wiedereinsetzung zu diesem Zweck abzulehnen (BGH NStZ-RR 2006, 211 f.; vgl. Brauer aaO. m.w.N.). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (BGH NStZ-RR 2012, 316 m.w.N.; Schmitt aaO. Rn. 7b). Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts (im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof) ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH aaO. m.w.N.).

12

Ausnahmen sind lediglich in solchen Fällen zuzulassen, in denen die Wiedereinsetzung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (BGH aaO. m.w.N.), oder auch in bestimmten Fällen der Verursachung der Säumnis durch Dritte, etwa bei Verzögerung der Postbeförderung (vgl. Beispiele bei Schmitt aaO. Rn. 7a m.w.N.). Ebenfalls ist die Beseitigung eines lediglich im Fehlen der erforderlichen Verteidigerunterschrift bestehenden Formmangels im Wiedereinsetzungsverfahren zulässig, weil es sich der Sache nach nicht um ein „Nachschieben“ von Rügen außerhalb der Revisionsbegründungsfrist handelt, sondern die Rüge bei Fristablauf - wenn auch formunwirksam - bereits dem Revisionsgericht vorlag (BGH NStZ 2003, 615).

13

In sinngemäßer Übertragung dieser Grundsätze auf die Fallkonstellation der Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsantragsfrist kommt die Wiedereinsetzung zur Nachholung formgerechten Vorbringens i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO jedenfalls dann grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht, wenn über den ursprünglichen, wegen Formmangels unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag bereits gerichtlich entschieden worden ist. Andernfalls, wenn also der regelmäßig allein auf anwaltlichem Verschulden beruhende Vortragsmangel stets zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines zuvor unzulässig gestellten und deshalb verworfenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen würde, könnte das Wiedereinsetzungsvorbringen in einer jedenfalls in der Theorie unendlichen Kette aufeinander folgender Wiedereinsetzungsgesuche so lange nachgebessert werden, bis schließlich ein zulässiger Vortrag erreicht ist. Das sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO ergebende gesetzliche Erfordernis, wonach grundsätzlich binnen kurzer Frist die geltend zu machenden Wiedereinsetzungsgründe hinreichend konkret vorzubringen sind, liefe erkennbar ins Leere.

14

Ausnahmen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn dies nach den Besonderheiten der Verfahrenslage im Einzelfall zur Wahrung rechtlichen Gehörs unerlässlich erscheint.

15

bb) Hiernach ist der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsantragsfrist unzulässig.

16

(1) Der Antragsteller hat über seinen Verteidiger zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist vortragen lassen, dass es dem Angeklagten nicht anzulasten sei, soweit „dem Gericht im Wiedereinsetzungsantrag vom 22.03.2018 Angaben fehlten“, was er „in diesem Fall für evident halte“.

17

Darüber hinaus wird die Begründung des ursprünglichen, durch den Senat verworfenen Antrags auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist um Vorbringen erweitert, dass unter anderem den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Angeklagten von der Verwerfung der Revision durch das Landgericht mit Beschluss vom 12. März 2018 betrifft, mithin das Vorbringen den Gründen der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2018 angepasst.

18

(2) Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf diesen Sachverhalt ist zwar die Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht von Vornherein ausgeschlossen, nachdem zur Antragsbegründung - jedenfalls bei wohlwollender Auslegung des diesbezüglichen Vorbringens - geltend gemacht worden ist, der Angeklagte habe das Fehlen hinreichenden Vorbringens und damit den Verstoß gegen die Vortragserfordernisse des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, der zur Verwerfung des ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrages geführt hat, nicht verschuldet.

19

Allerdings dient das erneute Wiedereinsetzungsgesuch ersichtlich der Wiederholung und Ergänzung des bereits im ersten Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Entschuldigungsvorbringens bzw. dem „Nachschieben“ zusätzlichen Vortrags und damit der Heilung eines zuvor bestehenden Zulässigkeitsmangels. Dies kommt nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen, jedenfalls nachdem über den vorangehenden ersten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits durch den Senat entschieden worden ist, nicht in Betracht, da die Gewährung der Wiedereinsetzung zu diesem Zweck, wie vorstehend erörtert, faktisch zu einer Außerkraftsetzung der bestehenden Form- und Fristerfordernisse des § 45 StPO führen würde.

20

Im Übrigen liegt hier auch kein Fall vor, in dem die Wiedereinsetzung aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs gleichwohl geboten wäre. Insbesondere beruht das den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht genügende Vorbringen aus dem ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf aus der Sphäre der Justiz oder Dritter stammenden Umständen.

21

cc) Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch das tatsächliche Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsantragsfrist den Erfordernissen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht genügt und damit der erneute Wiedereinsetzungsantrag auch ungeachtet der vorstehenden systematischen Erwägungen unzulässig wäre.

22

Zunächst liegt es, anders als in der Antragsbegründung angenommen, keineswegs auf der Hand, dass das unzureichende Tatsachenvorbringen des ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrages nicht zumindest auch auf einem Verschulden des Angeklagten beruht, was unter anderem davon abhängt, inwieweit dieser in die Abfassung der Antragsbegründung eingebunden war und in welcher Weise die Zusammenhänge ihm von seinem Verteidiger erläutert worden sind.

23

Darüber hinaus wird auch in der Begründung des neuerlichen Antrags auf Wiedereinsetzung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht mitgeteilt, wann der Angeklagte - spätestens durch Kenntnisnahme von dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 - von den Formmängeln des ersten Wiedereinsetzungsantrags erfahren hat und insoweit das „Hindernis“ i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO entfallen ist. Die rechtzeitige Stellung des am 25. Mai 2018 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuches liegt ebenfalls nicht auf der Hand.

24

2. Der neuerlich mit ergänzender Begründung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsbegründung ist unzulässig.

25

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten (BGH Beschl. v. 4. August 2010, Az.: 2 StR 365/10).

26

b) Der Angeklagte hatte ausweislich der Antragsbegründung zur Zeit der Stellung des ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrags am 22. März 2018 Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, da nach dem Antragsvorbringen die deshalb erfolgte Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung durch seinen Verteidiger mit ihm abgestimmt worden ist. Der am 25. Mai 2018 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist daher weit außerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden und mithin unzulässig.

III.

27

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 473 Rn. 38).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


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Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Referenzen

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.