Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Feb. 2014 - 2 RB 14/14

bei uns veröffentlicht am17.02.2014

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2013 ist zulässig (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO), aber unbegründet.

2

In Verfahren wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeit, in denen wie hier eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden ist, kommt neben einer Urteilsaufhebung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Zulassungsgrund gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG lediglich eine Zulassung zur Rechtsfortbildung im Bereich des materiellen Rechts in Betracht. Diese beiden in Betracht kommenden Gründe greifen hier nicht ein.

3

1. Die mit einer Verfahrensrüge geltend zu machende Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, § 80 Rn. 16a m.w.N.) ist nicht erhoben worden.

4

2. Zur Ermöglichung einer Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn es erforderlich ist, im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige sowie abstraktionsfähige Rechtsfrage bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen oder zu festigen (Seitz, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.).

5

Solche Rechtsfragen stellen sich vorliegend in dem hier allein in Betracht kommenden Bereich des materiellen Rechts nicht. Die Anforderungen an Urteilsfeststellungen und tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Allgemeinen (vgl. Meyer-Goßner, § 261 Rn. 11 ff.) und für den hier fraglichen Verstoß gegen das Verbot zum Bereitstellen von Taxen außerhalb dafür vorgehaltener Flächen nach § 47 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit den diesbezüglichen Regelungen in den Taxenordnungen der Länder (vgl. für Viele etwa BVerwG, Urteil vom 12. September 1980, Az.: 7 C 92/78) umfassend geklärt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage bzw. eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke ist vorliegend nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

6

Dass vorliegend, wie mit der Begründungsschrift aufgezeigt wird, in den Urteilsgründen das amtliche Kennzeichen des von dem Betroffenen aufgestellten Taxenfahrzeugs nicht angegeben ist, begründet eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht. Insoweit liegt schon nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 TaxOHA klar zu Tage, dass insoweit eine Feststellungslücke nicht besteht, da ausreichend für die Annahme dieses Tatbestandes bereits das Bereithalten einer Taxe außerhalb eines Taxenstandes ist, ohne dass es dafür auf das amtliche Kennzeichen der Taxe ankäme.

7

Die vorliegende Ahndung des Bereitstellens des Betroffenen mit seinem Taxenfahrzeug zur Aufnahme von Fahrgästen außerhalb eines dafür vorgesehenen Taxenstandes gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu über die bisherige Rechtsprechung hinausgehender Auslegung der betroffenen Normen etwa in dem mit dem Zulassungsantrag begehrten Sinne einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass ein Aufstellen neben einem bereits besetzten Taxenstand nicht dem Verbot nach § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 1 TaxOHA unterfiele. Sinn und Zweck der die Beschränkung der Aufstellung von Taxen auf dafür vorgesehene Flächen (Taxenstände) betreffenden Regelungen ist es nicht nur, wie in der Antragsbegründungsschrift des Betroffenen ausgeführt, „ein Bereithalten an lukrativen Stellen an denen kein Taxenposten vorhanden ist, zu unterbinden, damit nicht dort Fahrgäste in das unerlaubt bereitgestellte Taxi steigen, die eigentlich gehalten wären, sich zum nächst gelegenen Taxikosten zu begeben um dort ein sich korrekt verhaltendes Taxi zu besteigen“. Die das unerlaubte Bereitstellen von Taxen außerhalb dafür vorgesehener Taxenstände betreffenden Regelungen dienen vielmehr auch dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Schon deshalb verbietet sich hier eine einschränkende Auslegung zu Gunsten des Betroffenen dahin gehend, dass er sich auf der hier betroffenen Straße „Jungfernstieg“ im Zentrum von Hamburg mit seinem Taxenfahrzeug neben dem voll besetzten Taxenstand habe aufstellen dürfen.

II.

8

Von weiterer Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG abgesehen.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Feb. 2014 - 2 RB 14/14 zitiert 4 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderung

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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.